Rentennachzahlung

  • Das hat im Übrigen gar nichts mit meinen ehemaligen Arbeitgebern zu tun. Ich lese es nach wie vor immer noch in allerlei Gruppen auf Facebook, wie die Insolvenzverwalter so herumschwimmen, ohne dass ihnen jemand auf die Finger klopft.

    Allerlei Gruppen auf Facebook ... In derartigen Fällen höre ich auch gern die andere Seite. Einige Schuldner neigen dazu, ja grundsätzlich alles dämlich zu finden, was der Insolvenzverwalter von ihnen will. Frei nach dem Motto: Wie kann der nur! Ich habe gerade aktuell mehrere Fälle, da haben die Schuldner ganz ohne mein Zutun totalen Mist, den ich ohne eigene Haftung nun wirklich nicht mehr zu ihren Gunsten gerade biegen kann, gebaut. Aber gut, jeder wie er mag.

    Ich meine keine Schuldner-Gruppen, ich meine Gruppen von ReNos und Insolvenzsachbearbeitern. Die dann rummaulen, wenn ein Schuldner sich wehrt oder wenn man ihnen vorschlägt, in einem Problemfall einen korrekten Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Oft kommt dann, dass die Rpfls. das nicht so gern sehen. Oder dass man das ja bislang auch irgendwie auf "Huhu" hinbekommen hat. Oder es wird sich über BGH-Entscheidungen mokiert, daran müsse man sich ja wohl nicht halten, totaler Unfug das mit der ö-r Pfandverstrickung und toll, wenn die Bank auf "Huhu" reagiert, statt so einen blöden Beschluss zu erwarten. Und die Commerzbank ist ja eh von allen guten Geistern verlassen, sowas überhaupt zum BGH zu bringen...

  • man soll ja nicht nur meckern....daher kurz die Info dass in betreffendem Sachverhalt nach langem hin und her tatsächliche eine Rückzahlung des betreffenden Betrages aus der "Masse" an den Schuldner erfolgt ist, nachdem der zuständige Rechtspfleger sich dann doch noch der Sache angenommen und unsere Auffassung (von der Idee, dass die Bank ursprünglich nicht schuldbefreiend geleistet hat mal abgesehen) geteilt hat....

    Kann ja auch mal gut enden, so was.:)

  • Mit Umsetzung des

    Pfändungschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes

    wird auch an § 36 InsO angefügt:

    "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des P-Kontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

    :gruebel: bedeutet dies, dass bislang der Schuldner unberechtigt über das P-Konto verfügt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Genau! In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich darauf eingegangen, dass die Evaluierung zum P-Konto (genau wie manche praktischen Erfahrungen) ergeben hat, dass "einige Kreditinstitute" fälschlicherweise eine Freigabe durch den Verwalter fordern.


    Eigentlich ja ganz nett, dass man dann für die, die die Gesetze nicht verstehen (wollen) immer noch zusätzliche §§ oder Abschnitte einfügt, in denen dann nochmal in einfacher Sprache erklärt wird, wie die verschiedenen Regelungen lebenspraktisch umzusetzen sind. :D

  • Eigentlich ja ganz nett, dass man dann für die, die die Gesetze nicht verstehen (wollen) immer noch zusätzliche §§ oder Abschnitte einfügt, in denen dann nochmal in einfacher Sprache erklärt wird, wie die verschiedenen Regelungen lebenspraktisch umzusetzen sind. :D

    Ist ja wie im Mittelalter: wer ein Schwein stiehlt, der verliere eine Hand, wer eine Kuh stiehlt, einen Fuß und wer ein Pferd stiehlt, den Kopf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ....ja, ist wirklich oft noch wie im Mittelalter:

    Heut lese ich ein Schreiben eines Insolvenzrichters, sinngemäß mit den Worten:

    "Keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung darüber ob das Kontoguthaben, welches den Freibetrag des P-Kontos im eröffneten Insolvenzverfahren übersteigt, Insolvenzmasse ist, obliegt dem Insolvenzverwalter."

    Und es is ein ganz einfacher Fall: Inso eröffnet, Pfändungsabzug an Quelle, Rest auf P-Konto überm Freibetrag - Standard 850k Abs.4 sonst gar nix

    Ja, so is des mit den "Huhus".....

    Ja, kann ich mir auch selbst auf die Fahne schreiben, warum die mir nach all den Jahren immer noch nicht glauben bzw. immer erst nochmal alles möglich erklärt werden muss ?!?!

  • Die Entscheidung darüber ob das Kontoguthaben, welches den Freibetrag des P-Kontos im eröffneten Insolvenzverfahren übersteigt, Insolvenzmasse ist, obliegt dem Insolvenzverwalter."

    Und es is ein ganz einfacher Fall: Inso eröffnet, Pfändungsabzug an Quelle, Rest auf P-Konto überm Freibetrag - Standard 850k Abs.4 sonst gar nix

    Ja, so is des mit den "Huhus".....

    :eek::confused::eek: Nicht sein Ernst?

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