Hallo, mal eine Frage an euch , ich hoffe ich bin im Insoforum richtig:
ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO, bei dem die Kosten einer Räumung des Schuldners nach dem Zwangsversteigerungsverfahren Gegenstand sind.
Der Schuldner ist zwischenzeitlich in der Insolvenz. Nochmal mit Daten:
2011: Eröffnung Zwangsversteigerungsverfahren
Oktober 2012: Eröffnung Insoverfahren
Januar 2013: Zuschlagsbeschluss
Ich frage mich, ob auf die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahren oder den Zuschlagsbeschluss abzustellen ist, bei der Frage wann der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist.
Hat jemand eine Idee