Hallo,
hier beim Verwaltungsgericht ist die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel aufgetreten.
Eine Vollstreckungsklausel ist ja selten notwendig, in dem vorliegenden Fall jedoch schon.
Bisher hat die Serviceeinheit die Klauseln für Urteile und auch KFB's erteilt.
Jetzt ist eine Serviceeinheit der Meinung, die Klausel für KFB's nicht erteilen zu müssen, da das immer derjenige machen muss, der den KFB irgendwann mal erlassen hat.
Aus §§169-171 VwGO werde ich jedoch nicht ganz schlau.
Wie ist es bei euch üblich? Dürfte sich doch nach i.V.m. ZPO richten?