Aufgebot "Eigentumsbeschränkung" (Grundbuch)

  • Ich habe mein 1. Aufgebotsverfahren am Wickel und mehr Fragen als Wissen.

    Eingetragen ist im Grundbuch in Abt. II:
    Nr. 7 - eine "Eigentumsbeschränkung" zu Gunsten einer e.G. m.b.H
    Nr. 8 - eine "Eigentumsbeschränkung" zu Gunsten einer anderen e.G. m.b.H

    Beide Eintragungen sind von 1933.

    Die jetzigen Eigentümer beantragen die Durchführung des Aufgebotsverfahrens. Haben auch bereits beim Registergericht Anfragen gestellt. Danach war für die beiden Genossenschaften keine Eintragung zu finden.

    Ich würde ja auf Grundlage des § 6 GBBerG das Verfahren durchführen. (Denn bei der Eintragung wurde auf eine Urkunde Bezug genommen aus der sich entnehmen lässt, dass mit den Eigentumsbeschränkungen heute ein Wege- und Leitungsrecht gemeint ist/ war. Bzw. man es nach heutiger Sicht so nennen würde.)

    So..., dass ich feststellen kann, dass seit 30 Jahren keine sich auf das Recht beziehenden Eintragungen stattgefunden haben - ist klar. Nur woher soll ich wissen, ob "das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 I Nr. 1 BGB für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt wurde oder vom Berechtigten ausgeübt worden ist." (§ 6 I 1 GBBerG) :gruebel:

    Seit 30 Jahren gab es mehrere Eigentümer - könnte ich mir von allen versichern lassen, dass sie es nicht anerkannt haben? :confused:

    Hat jemand Bedenken es auf Grundlage des § 6 GBBerG durchzuführen? :D

  • Ist stelle mir das so vor, dass 1933 für die Genossenschaft die "Eigentumsbeschränkungen (Wegerecht)" eingetragen
    wurden, da diese evtl. beim Nachbargrundstück einen Betrieb/Lager... hatte und nur über das "dienende" Grundstück
    zu ihrem Betrieb... kamen.

    Kann es sein, dass zwar die Genossenschaft nicht mehr existiert, aber jetzt evtl. eine andere Firma (evtl. Rechtsnachfolger?)
    auf diesem Grundstück einen Betrieb hat?
    Evtl. hat sich in der Vergangenheit keiner der Eigentümer darum geschert was im Grundbuch so eingetragen war und
    es war halt immer so, dass die "neue" Firma den Weg genützt hat.

    Da würde ich mir über die tatsächliche Umstände mal noch einen Überblick verschaffen und ggf. die Person, die jetzt
    auf diesen Weg angewiesen ist, in das Aufgebotsverfahren mit einbeziehen.

    Sind die jetzigen Eigentümer schon lange eingetragen oder haben sie das Grundstück erst vor kurzem erworben?

  • Also die jetzigen Eigentümer sind seit 2004 drin. Wenn dort noch eine Gesellschaft dieses Recht nutzen würde, würden sie das denke wissen. Sie versuchen seit einiger Zeit etwas über die e.G. rauszufinden auch wie gesagt ob es einen Rechtsnachfolger gibt (Anfrage beim Registergericht).

    Nochmal zu dieser Nichtanerkennung des Rechts - können alle Eigentümer seit 1985 dann eine e.V. abgeben? (problematisch ist, dass einer bereits tot ist...)

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