Kongruent oder Inkongruent

  • Im anfechtungsrelevanten Zeitraum geht bei der Bank des Schuldners ein PfUB ein. Der PfUB kommt zur Erledigung, indem der Schuldner im anfechtungsrelevanten Zeitraum durch eigene Banküberweisung über das gleiche Konto die Summe tilgt.

    Er war somit schneller als die Bank, die ansonsten selbst die Überweisung aufgrund des PfUB vorgenommen hätte…..Würdet ihr hier anfechten nach §130 InsO oder § 131 InsO?

  • Ich bitte Dich, wir tun niemals unsinnige Sachen :mad: :D :teufel:.

    Die meisten Insolvenzanfechtungen stützen wir hier auf § 133 InsO; trotzdem gibt es auch Ansprüche nach § 131 InsO. Eventuell mit § 133 InsO kombiniert oder auch isoliert. § 130 InsO erwähne ich meist nicht extra, sondern subsumiere die Ansprüche unter § 133 InsO. Denn die Voraussetzungen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - dürften gleich sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 131 ist der einzige, für den ich keinen Juristen brauche. Schriftsatz unterschriftsfertig in die Mappe, ab die Post, Zahlungseingang spätestens drei Wochen später. :D

    Auch im obigen Falle würde 131 m. E. greifen: Zahlung wegen der Pfändung.

  • Im anfechtungsrelevanten Zeitraum geht bei der Bank des Schuldners ein PfUB ein. Der PfUB kommt zur Erledigung, indem der Schuldner im anfechtungsrelevanten Zeitraum durch eigene Banküberweisung über das gleiche Konto die Summe tilgt.

    Er war somit schneller als die Bank, die ansonsten selbst die Überweisung aufgrund des PfUB vorgenommen hätte…..Würdet ihr hier anfechten nach §130 InsO oder § 131 InsO?

    Wir scheinen unterschiedliche Definitionen des anfechtungsrelevanten Zeitraums zu haben, wenn Du nach 130 oder 131 fragst. ;)

    Ansonsten schliesse ich mich den Vorrednern an. Zahlung zur Abwendung der ZV - Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO.

  • 131 ist der einzige, für den ich keinen Juristen brauche.

    Streng Dich mehr an :teufel:! Meine Mitarbeiterin erstellt mir auch Anfechtungserklärungen nach § 133 Abs. 1 InsO nahezu unterschriftsfertig.


    Wenn das ein verbreitetes Phänomen ist, dann würde es erklären, warum der Vortrag nur in wenigen Fällen der Anfechtung nach § 133 InsO - die ich sehe, die unproblematischen werden natürlich bereits beim LG zutreffend gelöst und kommen gar nicht zu uns - bereits von Anfang an ausreichend ist :teufel:

    (Aber nein, es liegt natürlich auch dann an der Endkontrolle durch den Rechtsanwalt, schon klar. ;))


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Natürlich kontrolliere und ändere gegebenenfalls die Anfechtungserklärungen. Aber warum ein Rechtsanwalt in Sachen Insolvenzanfechtung unbedingt besser sein sollte, als ein gut eingearbeiteter Mitarbeiter, erschließt sich mir nicht. Ab dem Klageverfahren sind es ohnehin meine Akten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Natürlich kontrolliere und ändere gegebenenfalls die Anfechtungserklärungen. Aber warum ein Rechtsanwalt in Sachen Insolvenzanfechtung unbedingt besser sein sollte, als ein gut eingearbeiteter Mitarbeiter, erschließt sich mir nicht. Ab dem Klageverfahren sind es ohnehin meine Akten.

    Alles unterhalb des Intergalaktischen Insolvenzgerichtshofes (IIG) machen bei uns die Atagirls bzw. die Azubis im ersten Leerjahr :teufel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Alles unterhalb des Intergalaktischen Insolvenzgerichtshofes (IIG) machen bei uns die Atagirls

    :confused: ich hätte auch gern eine studierte Putzfrau.....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Natürlich kontrolliere und ändere gegebenenfalls die Anfechtungserklärungen. Aber warum ein Rechtsanwalt in Sachen Insolvenzanfechtung unbedingt besser sein sollte, als ein gut eingearbeiteter Mitarbeiter, erschließt sich mir nicht. Ab dem Klageverfahren sind es ohnehin meine Akten.

    Alles unterhalb des Intergalaktischen Insolvenzgerichtshofes (IIG) machen bei uns die Atagirls bzw. die Azubis im ersten Leerjahr :teufel:


    Ok Ok, ich ziehe meine Anmerkung zurück.:oops:
    Wenn alle Mitarbeiter die Qualität der hiesigen Forenposter haben, dann mag es angebracht sein, die Klagen von diesen vorbereiten zu lassen. Leider bekomme ich sehr viele solcher Verfahren, in denen irgendjemand in der Vorbereitungskette diese Qualität nicht erreicht hat. Oft fehlt Vortrag zu einem Tatbestandsmerkmal völlig oder er erschöpft sich in seitenlangen Zitaten der einschlägigen Entscheidungen dazu, ohne den erforderlichen Sachverhalt zu enthalten. :mad:

    (natürlich kann auch das Masche sein, nach dem Motto, das Gegs an anderer Stelle mal zitiert hat, über das Verwirren, wenn man sie nicht schlagen kann - aber ich hänge immer noch der naiven Vorstellung an, dass man als Anwalt sich überlegt, ob man beim beim Fachsenat für Insolvenzsachen mit dieser Masche Erfolg haben kann - unser Zeitbudget pro Fall ist, von ganz wenigen Monsterverfahren abgesehen, im Zweifel größer, nicht kleiner als das der beteiligten Anwälte, weil wir nicht von unserer Arbeit leben müssen :D:teufel:)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn alle Mitarbeiter die Qualität der hiesigen Forenposter haben, dann mag es angebracht sein, die Klagen von diesen vorbereiten zu lassen. Leider bekomme ich sehr viele solcher Verfahren, in denen irgendjemand in der Vorbereitungskette diese Qualität nicht erreicht hat. Oft fehlt Vortrag zu einem Tatbestandsmerkmal völlig oder er erschöpft sich in seitenlangen Zitaten der einschlägigen Entscheidungen dazu, ohne den erforderlichen Sachverhalt zu enthalten. :mad:

    :eek: :eek: :eek:

    Ich würde sagen, der Fisch stinkt immer vom Kopf. Wenn ich eine Klage mit meiner Unterschrift verantworte, dann muss ich auch bei der besten Zuarbeit eines Mitarbeiters kontrollieren, ob der Tatsachenvortrag vollständig ist. Bin ich dazu nicht in der Lage, habe ich meinen Beruf verfehlt. Aber es ist schon sehr hilfreich, wenn ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter die Unterlagen katalogisiert und in ein vor vielen Jahren von Silberkotelett geklautes

    :eek: Schema bringt.

    Ausnahme: Man hat nur ein Gefühl, dass da etwas ist. Aber vielleicht hat man die Unterlagen nicht vollständig oder .... Dann hilft getreu nach dem Lehrmeister von Silberkotelett und mir nur "Einfach mal hochwerfen, vielleicht ergibt sich etwas". Oft schreiben einen Gläubiger, sie würden sich auf den Betrag xy vergleichen, weil sie auf die Sache auch keinen Bock haben. Das ist dann immer noch besser, als es gar nicht versucht zu haben. Allerdings ist dieses Argument dann sehr schwach, wenn man erst mal beim heiligen OLG-Spezialsenat angekommen ist.

    unser Zeitbudget pro Fall ist, von ganz wenigen Monsterverfahren abgesehen, im Zweifel größer, nicht kleiner als das der beteiligten Anwälte, weil wir nicht von unserer Arbeit leben müssen

    Ihr verdient Euer Brot mit Fachvorträgen und dem Verfassen von Kommentaren und anderem Schreibwerk :teufel:.
    Wohl dem, wenn man wenigstens das Gefühl hat, der Richter hat meine Schriftsätze gelesen [Anwesende natürlich ausgenommen.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Ich sag nichts zu Deinem Nähkästchen... Aber der Fisch stinkt nicht nur vom Kopf, sondern quasi immer.

    BTT: Inkongruenz liegt eigentlich nur bei Zahlung "im Wege der" oder "zur Abwendung der" Zwangsvollstreckung vor. Daher müsste man korrekterweise fragen, ob der Schuldner bei der Zahlungsanweisung schon Kenntnis vom PfÜB hatte oder die Vollstreckung schon angekündigt worden war. Zudem wäre das zeitliche Verhältnis zwischen dem Eingang des Überweisungsauftrages und der Zustellung des PfÜB wichtig.

    PS: Ich würde natürlich nach § 131 InsO anfechten und §§ 130, 133 InsO mir noch vorbehalten. Im Übrigen muss der Verwalter nach BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01, unter II. 1) keine konkrete Anfechtungsnorm nennen, sondern allein die Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes ("Da mihi factum...") geltend machen.

    PPS: :wochenende:.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Gegs: Ich sag nichts zu Deinem Nähkästchen... Aber der Fisch stinkt nicht nur vom Kopf, sondern quasi immer..

    "Der Fisch stinkt immer". Was will mir der Verfasser damit sagen .:gruebel:

    [Du darfst - hinter den Kulissen - ruhig ein bisschen genauer werden. In Nadelarbeit bin ich ein DAU. Deshalb habe ich das Fach schon in der Schule niemals belegt.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...
    Ihr verdient Euer Brot mit Fachvorträgen und dem Verfassen von Kommentaren und anderem Schreibwerk :teufel:.
    Wohl dem, wenn man wenigstens das Gefühl hat, der Richter hat meine Schriftsätze gelesen [Anwesende natürlich ausgenommen.]

    Das habe ich damit nicht gesagt. :D
    Natürlich leben wir von unserer Bezahlung und das andere ist, wenn man es denn macht, ein Zubrot. Aber wir hängen nicht davon ab, einen Auftraggeber von der Qualität unserer Arbeit überzeugen zu müssen - oder in Zeiten des Erfolgshonorars gar vom Erfolg einer Klage.


    PS: Ich würde natürlich nach § 131 InsO anfechten und §§ 130, 133 InsO mir noch vorbehalten. Im Übrigen muss der Verwalter nach BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01, unter II. 1) keine konkrete Anfechtungsnorm nennen, sondern allein die Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes ("Da mihi factum...") geltend machen.

    PPS: :wochenende:.


    Nicht völlig unstrittig und auch nicht einheitlich. Der BGH hat mal eine Anfechtung nicht geprüft, weil der InsVw diese nicht genannt hatte und sie auch aus dem Sachvortrag nicht erkennbar war: BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 108/11. Daraus habe ich entnommen, dass der Insolvenzverwalter besser die Vorschriften nennen sollte, die er anzieht. Nur dann löst er wohl ggf. auch entsprechende Hinweispflichten auf fehlenden Sachvortrag aus.

    Im Übrigen auch ein schönes Wochenende.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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