Kongruent oder Inkongruent


  • PS: Ich würde natürlich nach § 131 InsO anfechten und §§ 130, 133 InsO mir noch vorbehalten. Im Übrigen muss der Verwalter nach BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01, unter II. 1) keine konkrete Anfechtungsnorm nennen, sondern allein die Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes ("Da mihi factum...") geltend machen.

    Nicht völlig unstrittig und auch nicht einheitlich. Der BGH hat mal eine Anfechtung nicht geprüft, weil der InsVw diese nicht genannt hatte und sie auch aus dem Sachvortrag nicht erkennbar war: BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 108/11. Daraus habe ich entnommen, dass der Insolvenzverwalter besser die Vorschriften nennen sollte, die er anzieht. Nur dann löst er wohl ggf. auch entsprechende Hinweispflichten auf fehlenden Sachvortrag aus.

    :daumenrau Richter können auch nicht alles wissen oder erahnen. Daher sind meine Rechtsausführungen in Anfechtungsklagen oft länger als der Sachverhalt:cool:.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...
    :daumenrau Richter können auch nicht alles wissen oder erahnen. Daher sind meine Rechtsausführungen in Anfechtungsklagen oft länger als der Sachverhalt:cool:.


    Man muss natürlich immer auf den jeweiligen Adressaten abstellen, das ist schon klar. Solange der Sachverhalt dann vollständig ist, kann man als ungeduldiger Richter die Rechtsdarlegungen notfalls auch überblättern. :D

    Zum Glück nimmt hier im Bezirk die Spezialisierung in Insolvenzsachen langsam aber stetig zu, so dass man einen gewissen Bestand an Rechtskenntnis in Insolvenzsachen auch bei den Eingangsgerichten allmählich voraussetzen kann. Ich weiß noch, wie es mir selbst vor Jahren ging: Erstinstanzliche Zuständigkeit für allgemeine Zivilsachen und es kam eine etwas größere Insolvenzsache daher. Rückblickend habe ich wohl erstaunlich viel falsch gemacht bis dann langsam der Zeitpunkt kam, an dem ich mich der vertretbaren Rechtsanwendung wenigstens näherte. Das gleiche Phänomen kann man natürlich in allen Spezialmaterien beobachten - und wenn man dann mal drin ist, dann merkt man, dass alles keine Bücher mit sieben Siegeln sind und überall nur mit Wasser gekocht wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ergänzend zur Spezialisierung und zur "vertretbaren Rechtsanwendung", hier mit Blickrichtung auf die Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen, sei noch der Aufsatz von Klaus Maier ("Zwischen Wahn und Sinn – zur Qualität von Verteidigungsargumenten bei Insolvenzanfechtungen", ZInsO 2015, 339) anempfohlen. Hier eine leicht abgeänderte Zusammenfassung:


    Die Befassung mit Themen aus einem Spezialgebiet durch Nichtspezialisten hat so ihre Eigenheiten. Während der Meteorologe Gottfried Karl Wegener durch "unerlaubtes Ausüben von Geologie" zumindest die Theorie der Kontinentaldrift entdeckt hat und der selbst ernannte Asienspezialist Kolumbus über einen Ozean hinweg via Erich Kästner in den deutschen Zitatenschatz gelangt ist, sind die Ergebnisse bei der Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche eher durchwachsen.


    Die Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche - sei es durch Naturparteien, sei es durch deren Anwälte - bringt oft Verteidigungsstrategien und -argumente hervor, die im Zweifelsfall besser unterlassen worden wären. Oft zeigt der Anwalt damit - unfreiwillig - seinem Mandanten sogar, dass er außerhalb seiner fachlichen Komfortzone arbeitet. Das spätestens dann, wenn das als "todsicher" verkaufte Verteidigungsargument, mit dem man Verhandlungen abgelehnt und einen Folgeprozess provoziert hat, ergebnislos verpufft.

    Leider schon zu oft erlebt, als dass man noch darüber schmunzeln kann... Obwohl: :cool:.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!