Mit den Kosten und Auslagen tue ich mich leider immer mal wieder etwas schwer.
Konkret beschäftigt mich gerade folgender Fall:
Fremdantrag vom FA geht ein bzw. selbstständiger natürlicher Person. Gutachter wird bestellt und erstellt Gutachten (Ergebnis des Gutachtens: keine Masse, also Abweisung). Danach stellt Schuldner Eigenantrag (verbunden mit RSB-Antrag).
Akten werden verbunden. Eigenantragsverfahren führt. Verfahren wird aufgrund Stundung eröffnet.
Was ist hier jetzt mit der aus der Landeskasse verauslagten Gutachterkosten?
Sind die aus der Masse zu erstatten, sofern diese dazu irgendwann mal ausreichen sollte?
Könnten die - zusammen mit den übrigen Verfahrenskosten - dem Schuldner zum Soll gestellt werden, falls die Stundung aufgehoben bzw. nicht verlängert wird?
Oder haftet hierfür nur der antragstellende Gläubiger, so dass die Gutachterkosten von diesem anzufordern wären, wenn es sich nicht um eine gebührenbefreite Behörde handeln würde?