Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht nach Tod des Betreuten

  • Liebes Forum,

    die Betreute hat, vertreten durch ihren Betreuer, ein Grundstück verkauft. Der Kaufvertrag, der die Auflassung, den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und eine Belastungsvollmacht für den Käufer enthält, wurde vom Gericht genehmigt, die Genehmigung wurde rechtskräftig, ging mir zu und wurde von mir für alle Vertragsbeteiligten aufgrund Doppelvollmacht entgegengenommen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde noch am gleichen Tag beantragt, ist aber noch nicht erfolgt. Das alles war letzte Woche Freitag.

    In der heutigen Zeitung ist die Todesanzeige der Betreuten. Sie ist am Montag dieser Woche gestorben.

    Für den Kaufvertrag ist mir das egal, denn der ist rechtswirksam (Genehmigung vor Tod erteilt und allen Beteiligten - vertreten durch micht - zugegangen). Was aber noch nicht genehmigt ist, ist die Finanzierungsgrundschuld der Käufer, welche diese erst später bestellt haben. Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist ja hier, nach dem Tod der Betreuten, bekanntlich nicht mehr möglich.

    Ich wollte nun die Erben der Betreuten anschreiben und um Genehmigung (und Vorlage der Erbnachweise, so vorhanden) bitten. Eine Angestellte hat gefragt, warum denn die Belastungsvollmacht nicht ausreiche. Der Kaufvertrag, in dem sie erteilt wurde, ist ja wirksam, und das Genehmigungserfordernis nach § 1822 BGB nicht mehr besteht, weil keiner der Erben unter Betreuung steht.

    Ist das so? Oder brauche ich in jedem Fall die Genehmigung der Erben?

    P.S. wenn ich die nicht bekomme, wird die Sache auf "alte Art" geregelt, nämlich Abtretung des Anspruchs auf Übereignung an die Bank, und dann Eintragung der Grundschuld nach Eigentumsumschreibung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann war die Grundschuldbestellung also schwebend unwirksam und kann nicht mehr nach § 1829 BGB wirksam werden. Folglich muss eine Genehmigung der Erben erfolgen.

    Wäre die Grundschuld nach dem Tod bestellt worden, wäre m. E. die Genehmigung der Erben nicht erforderlich, da die Belastungsvollmacht keiner Genehmigung bedarf.

  • Die Vollmacht wirkt ja über den Tod hinaus, könnte aber von den Erben widerrufen werden.

    Nur als sachliche Frage:


    Würde das nicht zumindest voraussetzen, dass die Erben über den (geplanten) Verkauf vorab zu informieren?

  • Grundsätzlich wirkt die Vollmacht auch fort, ohne dass die Erben bescheid wissen. Aber ich werde sie trotzdem kontaktieren (nach der Beerdigung, das gehört sich sonst nicht), denn um an den Kaufpreis zu kommen, werden sie einen Erbnachweis brauchen.

    Da man das Erbscheinsverfahren seitens der Käufer nicht abwarten will und die Bank mit der Variante "neu bestellen" nicht einverstanden ist (ist ihnen zu unsicher), wird es auf Sicherungsabtretung des Übereignungsanspruchs an die Bank hinauslaufen, wie in allen Fällen, in denen eine Belastungsvollmacht nicht erteilt wird.

    Besten Dank an alle!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Eine Angestellte hat gefragt, warum denn die Belastungsvollmacht nicht ausreiche.

    Theoretisch. Mit Wegfall der Betreuung gelten die noch nicht genehmigten Erklärungen des Betreuers in entsprechender Anwendung von § 177 BGB als die eines Vertreters ohne Vertretungsmacht. Die von ihm in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilte Untervollmacht würde aber, weil eine Untervollmacht nicht automatisch zusammen mit der Hauptbevollmächtigung erlischt, fortbestehen. Eine Genehmigung der Unterbevollmächtigung war ebenfalls nicht erforderlich und konnte auch gar nicht erfolgen (vgl. z.B. Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.06.2011, 20 W 251/11; genehmigt wird das Rechtsgeschäft, nicht die Vollmacht). In einem anderen Zusammenhang wäre das eine schöne Überraschung für die Erben.

  • Tom: Du wirst wohl die Sache auf "alte Art" regeln müssen. Denn vermutlich verlangt das GBA Voreintragung der Erben, weil § 40 GBO nicht (ganz) zutrifft. Die Bewilligung des Erblassers liegt eben nicht (wirksam) vor.

  • ..... OLG Frankfurt .... genehmigt wird das Rechtsgeschäft und nicht die Vollmacht ....

    könnte man dann nicht sagten die Vollmacht ist nicht wirksam (weil nicht genehmigt) und man bräuchte generell die Genehmigung der Erben/Nachlasspfleger je nachdem .... :gruebel:

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