Liebes Forum,
die Betreute hat, vertreten durch ihren Betreuer, ein Grundstück verkauft. Der Kaufvertrag, der die Auflassung, den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und eine Belastungsvollmacht für den Käufer enthält, wurde vom Gericht genehmigt, die Genehmigung wurde rechtskräftig, ging mir zu und wurde von mir für alle Vertragsbeteiligten aufgrund Doppelvollmacht entgegengenommen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde noch am gleichen Tag beantragt, ist aber noch nicht erfolgt. Das alles war letzte Woche Freitag.
In der heutigen Zeitung ist die Todesanzeige der Betreuten. Sie ist am Montag dieser Woche gestorben.
Für den Kaufvertrag ist mir das egal, denn der ist rechtswirksam (Genehmigung vor Tod erteilt und allen Beteiligten - vertreten durch micht - zugegangen). Was aber noch nicht genehmigt ist, ist die Finanzierungsgrundschuld der Käufer, welche diese erst später bestellt haben. Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist ja hier, nach dem Tod der Betreuten, bekanntlich nicht mehr möglich.
Ich wollte nun die Erben der Betreuten anschreiben und um Genehmigung (und Vorlage der Erbnachweise, so vorhanden) bitten. Eine Angestellte hat gefragt, warum denn die Belastungsvollmacht nicht ausreiche. Der Kaufvertrag, in dem sie erteilt wurde, ist ja wirksam, und das Genehmigungserfordernis nach § 1822 BGB nicht mehr besteht, weil keiner der Erben unter Betreuung steht.
Ist das so? Oder brauche ich in jedem Fall die Genehmigung der Erben?
P.S. wenn ich die nicht bekomme, wird die Sache auf "alte Art" geregelt, nämlich Abtretung des Anspruchs auf Übereignung an die Bank, und dann Eintragung der Grundschuld nach Eigentumsumschreibung.