Schicksal von Masseverbindlichkeiten

  • Mein Insolvenzverfahren wurde aufgehoben. Zu dieser Zeit bestanden noch Altmasseverbindlichkeiten aus gekündigten Arbeitsverhältnissen.

    Nun will uns der Insolvenzverwalter eines Drittschuldners, in dessen Insolvenzverfahren wir vor langer Zeit mal eine Forderung angemeldet haben, überraschender Weise noch eine kleine Quotenzahlung "andrehen".

    Ich habe das Gefühl, dass ich auf die Masseverbindlichkeiten keine Verteilung mehr vornehmen kann.
    Vielmehr findet wohl eine Nachtragsverteilung zugunsten der Insolvenzgläubiger statt.
    Kann jemand meine Gefühl bestätigen oder widerlegen?
    [Eine wirklich aussagekräftige Kommentarstelle oder Gerichtsentscheidung habe ich nicht gefunden.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde Dein Gefühl widerlegen wollen.
    Die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung ist in § 211 Abs. 3 InsO ausdrücklich geregelt und danach auch auf Antrag eines Massegläubigers möglich. Und aus welchem Grund sollte die Antragstellung durch einen Massegläubiger zulässig sein, wenn er dann von der Kohle doch nichts sieht?
    Aber so eine klare Aussage, an wen in diesem Fall zu verteilen ist, habe ich auch nicht gefunden.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mein Senf dazu:

    Wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgte Altmasseverbindlichkeiten bestanden haben, dann war im Insolvenzverfahren doch Masseunzulänglichkeit angezeigt. Und dafür gibt es dann die zwingende Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO. Ich wüsste nicht, warum die nicht auch bei einer Nachtragsverteilung gelten sollte (zumindest nicht, solange durch die nachträgliche Masse die vorherige Masseunzulänglichkeit nicht beseitigt wird - und dann gilt eben statt § 209 InsO wieder §§ 53 ff. InsO, also kommt auch hier eine noch offene Masseverbindlichkeit vor jeder Insolvenzforderung).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde auch den Senf nehmen;). Und habe wir auch schon mal gemacht. Ich meine auch, das kann garnicht anders sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vor einer Verteilung an die Massegläubiger würde ich prüfen, ob die Ansprüche verjährt sein könnten: s. Arbeitsgericht Oberhausen vom 19.04.2012, 4 Ca 2167/11


    Die Prüfung ist aber für das Insolenzgericht nicht trivial, jedenfalls aus den Schlussunterlagen. Insbesondere die BA verlangt eine Bestätigung, das auf die Einrede der Verjährung während der Laufzeit des Verfahrens verzichtet wird. Und bevor der Verwalter eine Feststellungsklage fängt, wird dies dann auch gerne bestätigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe den gleichen Fall auf dem Tisch, auch hier waren laut Akte noch Masseverbindlichkeiten offen, aber Antrag auf NTV an die 38er Gläubiger kam. Ich hatte den Verwalter zunächst gebeten mitzuteilen, ob die Verjährung der Masseverbindlichkeiten geprüft worden ist und warte jetzt mal seine Rückmeldung ab.
    Ich lese interessiert weiter mit...

    Gruß nanga.

  • auf die bei Schlusstermin bekannten Masseverbindlichkeiten ist zuzuteilen, basta !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Defaitist: Respekt, um 1.00 Uhr nachts würde ich wohl auch nur noch basta! schaffen:eek:
    Du gehst demnach davon aus, dass Verjährung nicht eingetreten ist bzw. nicht zu prüfen ist?

    Gruß nanga.

  • Defaitist: Respekt, um 1.00 Uhr nachts würde ich wohl auch nur noch basta! schaffen:eek:
    Du gehst demnach davon aus, dass Verjährung nicht eingetreten ist bzw. nicht zu prüfen ist?

    Gruß nanga.

    Klasse Einwand ! Genau genommen ist schon danach zu differenzieren, bis wann ein Masseanspruch im Verfahren geltend zu machen ist und wann er denn verjährt.

    Wir hatten in der Tat den Fall, dass nach zig Jahren so mal ganz plötzlich noch eine heftig hohe Anwaltsrechnung auftauchte, die Forderung war glasklar verjährt.
    Womit ich aber ein Prob hab, sind Verfahren, die sehr lange dauern, da die Masseverwertung sowie die Zahlung auf Masseverbindlichkeiten bei rechtzeitiger Meldung der Massegläubiger seine Zeit braucht. I.d.R. schreibt der Verwalter diese Massegläubiger an, und teilt mit, derzeit noch nicht auszahlen zu können.
    Wenn ich dies jeweils in extenso auf Verjährungsaspekte untersuchen wollte, bräuchte ich mindestens 8 Avatare. Im Arbeitgeberbereich wäre dies ohnehin fatal, da wir als Gerichte dann permanent den Verwalter dahingehend überwachen müssten, dass er bloß nix verjährtes bezahlt (im Interesse der 38'er Gläubiger) und andererseits gegenüber den Massegläubigern verjährungsunterbrechende Erklärungen abgibt um gegenüber den Massegläubigern sich rechtmäßig zu verhalten und natürlich masseschädigende Klagen zu vermeiden.
    Der Weg liegt wie so oft in der Mitte.

    Von daher war das "basta" in der Tat zu kurz gegriffen.
    Gruß Def

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