Rangwahrend oder nicht?

  • Ich brauche mal eure Unterstützung:

    Und zwar liegt mir ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor (mal wieder).
    Zu beanstanden sind u. a.:
    - nicht kapitalisierte Zinsen können nicht als Kapital eingetragen werden
    - die Belastung eines Flurstücks ist nicht möglich. Anders als bei rechtsgeschäftlich durch den Eigentümer bestellten Rechten kann ich nicht nach § 7 GBO von Amts wegen verselbstständigen.

    Ich tendiere zu einer nicht rangwahrenden Aufklärungsverfügung, ist das richtig? Problem: Der nächste Antrag liegt hier schon und ich bin mir wegen der Ränge nicht sicher...

  • Der fehlende Teilungsantrag ist m.E. auf jeden Fall ein grundbuchrechtlicher Mangel. Für die Eintragung der kapitalisierten Zinsen würde ich ebenfalls zum GB-Mangel tendieren, so dass ich zur rangwahrenden Vfg. nach § 18 GBO käme.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • wobei mich frage, wie die rangwahrende Vormerkung gem. § 18 GBO bei fehlendem Teilungsantrag einzutragen ist.

    "Vorgemerkt nach § 18 Abs. 2 GBO: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an Grundstück FlNr. ...; für ...; ... ":gruebel:

    Glaube aber, dass beide Mängel des Antrags nicht rangwahrend sind (vgl. Beschluss des OLG München vom 20.09.2011; 34 Wx 373/11, und vom 30.09.2011; 34 Wx 356/11). Hatte das so aber auch noch nie.

  • Ich tendiere eher zu einem nicht rangwahrenden Mangel. Aus dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 10.04.2014 - 15 W 665/14 - ergibt sich, dass ein Grundbuchamt den Antrag wegen kapitalisierter Zinsen sofort zurückgewiesen hat. Das heißt, dort wurde von einem nicht rückwirkend behebbaren Mangel ausgegangen, sonst hätte wohl Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen werden müssen.

  • Zu #4: Ich hatte deinen Beitrag vor meinem zu Nr. # 5 noch nicht gelesen, daher tw. inhaltliche Überschneidung.

    Mir fällt diese Entscheidung gerade richtig schwer, wenn ich den zweiten Antrag vollziehe (sehr hohe GS), war es das (wirtschaftlich gesehen) mit der Zwangssicherungshypothek. Und ich bin im Zweifel derjenige, der das ausbaden muss, wenn das "mein" Obergericht anders sieht:eek:. Und streng genommen darf ich ja wohl noch nicht einmal den Antragsteller der Sicherungshypothek von der Eintragung der Grundschuld benachrichtigen.

  • Bzgl. der kapitalisierten Zinsen ist lediglich eine Hinweisverfügung nach § 139 ZPO möglich, da es sich dabei um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelt. Die Kapitalisierung der Zinsen ist nicht von dem Titel umfasst. vgl. OLG München, Beschlüsse vom 30.09.2011, 34 Wx 356/11 und 34 Wx 418/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014, 15 W 665/14.
    Damit keine Rangwahrung!

  • Ich danke euch!

    Wie geht es jetzt weiter? Ich trage die Grundschuld ein, dann wird vermutlich der Mangel behoben und ich trage auch die Zwangssicherungshypothek ein. Benachrichtige ich von der einen Eintragung den jeweils anderen? Für Zurückweisungen besteht ja kein Bedürfnis.

    (so etwas ähnliches hatte ich bereits in einem anderen Thread gefragt, da "änderten" sich jedoch die Ränge nicht).

    Der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek hat ja sicherlich ein Interesse zu erfahren, dass ihm nun die werthaltige Grundschuld vorgeht. Aus § 55 GBO kann ich ihn aber m. E. nach nicht beteiligen, oder?

  • Ich trage die Grundschuld ein ...

    Zuerst ist der vorherige Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 17 GBO zu "erledigen".

    Noch aus Beschluss des OLG München vom 23.09.2008; 34 Wx 76/2008:

    "Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder Zwischenverfügung über einen Eintragungsantrag entschieden werden; formlose Erinnerungen, etwa die Beanstandung eines Eintragungsantrags ohne Fristsetzung, Aufklärungsverfügungen oder Vorbescheide sind dem Grundbuchverfahren in diesem Zusammenhang fremd (BayObLGZ 1993, 52; Demharter § 18 Rn. 1 m. w. N.)."


  • Der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek hat ja sicherlich ein Interesse zu erfahren, dass ihm nun die werthaltige Grundschuld vorgeht. Aus § 55 GBO kann ich ihn aber m. E. nach nicht beteiligen, oder?

    Von jedem Eintrag wird der betreffende Gläubiger benachrichtigt. Falls der Gläubiger der ZwSi Näheres wissen will, bekommt er auf Antrag auch die Auskunft, nicht automatisch.

  • Mist, ich komme gerade völlig durcheinander.
    Hier weise ich also den Antrag bezüglich der Zwangssicherungshypothek zurück und trage die Grundschuld ein. (Wenn auch mit ganz großen Bauchschmerzen...). Eintragen kann ich die GS dann sofort, da der erste Antrag erledigt ist.

    Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung wäre dann letztlich wohl wirkungslos, da der Rang dann weg ist. Irgendwie hab ich den Eindruck, dass ich mich gerade in die Nesseln setze:eek:


    In einer Parallelsache (die mir im Kopf auch gerade alles durcheinanderbringen lässt) habe ich zwei Anträge auf Zwangssicherungshypothek nicht rangwahrend beanstandet. Die erste Beanstandung wurde zuerst behoben. Hier kann ich also eintragen und warte bis zur Eintragungsreife des zweiten Antrags ab und vollziehe den dann, ohne Zurückweisung, da der erste Antrag zuerst vollzogen werden kann. Richtig?

  • :teufel:

    Das OLG München ist das meine, deswegen täte ich mir mit der Sache natürlich bedeutend einfacher. Würde man der Grundschuld den Rang nehmen, der ihr eigentlich zustünde, könnte man sich aber auch Ärger machen. Zum Parallelfall: Es wird in der Reihenfolge der Antragseingänge eingetragen und so soll es sein.

  • Lange geprüft ... und doch noch nicht ganz klar. Ich wollte gerade den Zurückweisungsbeschluss fertigten und habe sicherheitshalber noch mal in der Kommentierung zu § 17 GBO nachgelesen. Gemäß Zeiser in Rn. 5 zu § 17 Beck´schen OK gilt der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek erst dann als im Sinne des § 17 GBO eingegangen, wenn er mit keinen vollstreckungsrechtlichen Hindernisses (mehr) behaftet ist. Nach Rn. 39 zu § 18 besteht dann gar kein Bedürfnis den ersten Antrag zurückzuweisen, da durch beide beabsichtigten Eintragungen keine existenzielle Konkurrenz beider Anträge vorliegt.

    Mithin könnte ich die GS eintragen und sodann, später nach Behebung der Mängel, die Zwangssicherungshypothek.

    Was mich allerdings stutzig macht: Wenn ich zurückweisen würde, hätte der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek eine Beschwerdemöglichkeit (der Erfolg bei erfolgter Eintragung der GS sei dahingestellt). Wenn ich den Antrag einfach "liegen lasse", hat er keine Möglichkeit sich zu beschweren?:gruebel: Das erscheint mir zumindest komisch.

    Was haltet ihr von einer Anhörung beider Antragsteller?

  • Ich habe das so verstanden, dass ich zurückweisen müsste, wenn der eine Antrag den anderen unmöglich macht.
    Nach einer Grundschuld kann die Zwangssicherungshypothek noch eingetragen werden, nach einem Eigentumswechsel wäre das nicht mehr möglich.

  • ... dass ich zurückweisen müsste ...

    Grds. muß über den Antrag entscheiden werden. Nach § 18 GBO heißt das Zwischenverfügung oder Zurückweisung (s. OLG München a.a.O.; Aufklärungsverfügung reicht nicht). Und das nach § 17 GBO nicht nur bei existienteller, sondern auch bei Rangkonkurrenz, weil auch dabei der Grundschuldgläubiger von der Eintragung der Zwangshypothek "betroffen wird".

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