doppelte Staatsbürgerschaft - Beamtenverhältnis

  • Hallo, ich habe zu diesem Thema einen neuen Thread erstellt, weil ich sonst nichts zu meinem Anliegen gefunden habe: Voraussetzung für das Studium bzw. auch in die Übernahme in das Beamtenverhältnis setzt ja den Besitzt der deutschen Staatsbürgerschaft voraus, soweit klar, aber wie verhält es sich wenn man zwei besitzt (innerhalb der EU). Kann ich meine doppelte Staatsbürgerschaft behalten und trotzdem später übernommen werden oder muss ich per Antrag die Aberkennung beantragen, weil es ansonsten zu Problemen kommt? (bei der Polizei darf man ja beispielsweise nur eine Staatsbürgerschaft besitzen, wobei es nicht zwingend die Deutsche sein muss)

    Schon einmal vielen Dank für die Hilfe :)

  • Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten ist das Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit, oder es greift eine der Ausnahmen. Ich hab keinen Passus gefunden, dass es ein Problem mit mehreren Staatsangehörigkeiten gibt.Nach Ende des Vorbereitungsdiensts erfolgt dann erneut eine Ernennung, und auch dort muss dann nur mindestens die deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden sein.Erinnert mich an die Story einer früheren Kollegin. Während des Vorbereitungsdienstes hatte sie die doppelte Staatsangehörigkeit und die deutsche fiel während der Ausbildung weg; sie wurde damals dann ins Angestelltenverhältnis übernommen und erst nach der Einbürgerung verbeamtet.

  • Eine Kollegin aus meinem Prüfungsjahrgang hatte auch die doppelte Staatsbürgerschaft - und sie hatte keinerlei mir bekannte Probleme damit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Siehe § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG.

    Da demnach die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit aus einer der genannten Fallgruppen Voraussetzung ist, dürfte sich daraus ergeben, dass es unproblematisch ist, wenn man die deutsche und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

    ohne jetzt selber nachgeguckt zu haben ob es wirklich stimmt oder welche Bundesländer das sein könnten:

    Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat ( § 2 Abs. 1 RPflG). Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Einige Bundesländer haben allerdings von der Möglichkeit des Art. 45 Abs. 4 AEVU (früher: Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag) Gebrauch gemacht und lassen zum Vorbereitungsdienst ausschließlich Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit zu.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspfleger

  • Eventuell hab ich mal wieder ein Südwestproblem, aber in meiner Verwaltung sind nicht einmal EU-Gleichgestellte tätig. Von ein paar mit doppelter Staatsbürgerschaft hab ich schon gehört. Dafür weiß ich von Berlin, dass dort über den § 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamStG auch Nicht-Deutsche und Nicht-EUler für den Polizeidienst verbeamtet wurden.

  • Ich habe mich ebenfalls mit dieser Frage befasst und habe mich dann an das Bundesinnenministerium gewandt, sowie an das zuständige Landesinnenministerium.
    Laut dem Innenministerium, ist für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, der § 7 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden.Danach muss man Deutscher sein oder eine andere der sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Unter diesem Aspekt steht die doppelte Staatsangehörigkeit, einer Berufung in das Beamtenverhältnis, nicht im Wege.  

  • Also ich habe auch selbst eine doppelte Staatsangehörigkeit und habe vor der Einstellung gefragt ob das Probleme geben könnte.
    Tut es nicht und hat es nicht.
    Es kommt nur darauf an, dass man (auch) die deutsche hat :)
    Ich bin zwischenzeitlich mit dem Studium fertig und mich hat auch weiter niemand danach gefragt!

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