betriebliche Altersversorgung und Versicherungsbeiträge

  • Der Schuldner unterhielt eine betriebliche Direktversicherung. Der Versicherungsvertrag lief während des eröffneten IK-Verfahrens vertragsmäßig ab.
    Die Versicherungssumme wurde an den TH ausgekehrt.
    Jetzt erreicht den TH ein Schreiben der Krankenkasse des Schuldners, dass dies eine rentenähnliche Einnahme sei und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.
    Die Krankenkasse erließ einen entsprechenden Beitragsbescheid gegen den Schuldner.

    Können die Versicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeit aus der Masse gezahlt werden?
    Ich denke ja, oder ?

  • Der Schuldner unterhielt eine betriebliche Direktversicherung. Der Versicherungsvertrag lief während des eröffneten IK-Verfahrens vertragsmäßig ab.
    Die Versicherungssumme wurde an den TH ausgekehrt.
    Jetzt erreicht den TH ein Schreiben der Krankenkasse des Schuldners, dass dies eine rentenähnliche Einnahme sei und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.
    Die Krankenkasse erließ einen entsprechenden Beitragsbescheid gegen den Schuldner.

    Können die Versicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeit aus der Masse gezahlt werden?
    Ich denke ja, oder ?


    Wenn sich der Beitragsbescheid gegen den Schuldner richtet, ist das mE keine Masseverbindlichkeit und kann nicht an die KK aus der Masse beglichen werden.

    Vielleicht sollte der Schuldner einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, IX ZB 88/13?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also ich meine, es sind schon welche. Ich hätte die in § 55 I 2 oder 3 InsO eingeordnet. Es kann doch nicht danach gehen, ob da nun der Schuldner draufsteht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich meine auch eher, dass es keine Masseverbindlichkeiten sind, sondern nur ein Antrag nach § 850i ZPO in Frage käme. Festgesetzt ist die Beitragspflicht ja offensichtlich nicht gegen den IV, sondern gegen den Schuldner selbst. In diesem Zusammenhang sollte der Schuldner (oder der IV, wenn man es als Masseverbindlichkeiten einordnet) vielleicht auch nochmal prüfen, ob wirklich die gesamte Versicherungsleistung ausschließlich aus ehemaligen Arbeitgebereinzahlungen stammt. Es kommt ja auch vor, dass derartige Verträge nach dem Ausscheiden privat durch den jeweiligen Arbeitnehmer fortgeführt werden. Bei den gemischten Verträgen gibt es meine ich ein Urteil des BVerfG, wonach Krankenkassenbeiträge nur auf den Teil erhoben werden dürfen, die aus Einzahlungen des Arbeitgebers stammen.

  • vielen Dank für die Antworten. Der Bescheid erging tatsächlich gegen den Schuldner, so dass die Einordnung als Masseverbindlichkeit problematisch ist.
    Eine Entscheidung über § 850i ZPO erscheint mir jedoch auch etwas zurechtgebogen.
    Ich telefoniere jetzt erst mal mit dem TH, ob der Bescheid korrekt ist....

  • stimme zu

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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