Zwang zur Übernahme von Verwaltungstätigkeit?

  • Bei uns wird zurzeit eine Frage diskutiert, die vermutlich schon einmal hier im Forum Thema war. Ich habe jedoch mit der Suchfunktion nichts gefunden.

    Darf ein Rechtspfleger gegen seinen Willen zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen werden? Und, wenn es denn so sein sollte, wer trifft die Entscheidung? Der Präsident/Direktor oder das Justizministerium? Gibt es einschlägige Bestimmungen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Gehört meiner Ansicht nach zur Geschäftsverteilung und unterschreibt schließendlich der Behördenleiter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vorsicht: Du bist immer noch Beamter des gehobenen nicht technischen Dienstes. Als solcher unterliegst du den Weisungen deines Dienstvorgesetzten, hier wohl der Behördenleiter. Und der darf dich zur angemessenen Verwaltungsarbeit heranziehen.

    Ob es Sinn macht, kann und will ich nicht beurteilen.

  • Im Übrigen gelten noch landesspezifische Vorschriften, z. B. für Schleswig-Holstein § 13 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung: "Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, ... können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen."

  • Außerdem ist es eine Ehre, in der Verwaltung arbeiten zu dürfen. Vor allem die, die ständig über die Verwaltung meckern, erhalten dadurch (zumindest übergangsweise) die Chance, die vermeintlichen Mißstände zu beseitigen helfen. Und der Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses dient es allemal. Ansonsten war ja schon alles gesagt.

  • Könnte man durchaus meinen :wechlach:

    Finds aber auch hart, dass man dazu gezwungen werden kann. Habe mich als Rechtspfleger hauptsächlich wegen der sachliche Unabhängigkeit beworben, die mir dort dann als allererstes weggenommen wird :oops:

  • Die Frage der Übernahme von der besagten Tätigkeit würde mich weniger stören , wenn sie pensenmäßig berücksichtigt würde.
    Bloß; ob das überall der Fall ist ?
    Hab da bereits meine Zweifel bei vielen Kollegen ,die Gruppenleitertätigkeit wahrnehmen.
    Wenns natürlich nur um die Bestellung von Klopapier geht, hätte ich gegen eine damit verbundene Überlastung nichts einzuwenden, da ich mir ein Eigeninteresse ( an genug Klopapier ) nicht absprechen will .:D

  • Ich denke, der erste Satz vom Mitwisser ist schon mit einem gewissen Augenzwinkern geschrieben. Die anderen meint er sicher völlig ernst und so abwegig scheint mir das auch inhaltlich nicht. Kommt eben auf die Beteiligten an.

    Das Argument von Hi2u mit der Unabhängigkeit ist aber auch gut. Die Lösung ist bestimmt ganz einfach im Sinne von bewähre Dich nicht, dann kannst Du zurück in die Rechtspflege (=Unabhängigkeit).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ... Das Argument von Hi2u mit der Unabhängigkeit ist aber auch gut. Die Lösung ist bestimmt ganz einfach im Sinne von bewähre Dich nicht, dann kannst Du zurück in die Rechtspflege (=Unabhängigkeit).

    Eine verantwortungsvolle Verwaltung dürfte einen Rechtspfleger, der sich in der Verwaltung nicht bewährt hat, eigentlich nicht wieder in die Rechtspflege schicken. Wer nicht nach Weisung arbeiten kann, den kann ich doch erst recht nicht unabhängig entscheiden lassen, oder?

  • Nicht allen liegt die Ausführung von Weisungen, hingegen das unabhängige Entscheiden wesentlich mehr.

    Ich finde es falsch, die Tätigkeit in der Verwaltung mit "Ausführung von Weisungen" zu beschreiben. Ich bin seit nunmehr drei Jahren ausschließlich in der Verwaltung und kann mich an nicht eine einzige Weisung erinnern!
    Ähnliches gilt für die vielen Jahre davor, in denen ich mal mehr, mal weniger Verwaltungstätigkeit hatte.

    Ich denke, gerade ein Rechtspfleger in der Verwaltung hat sehr viel Gestaltungsspielraum. Und dass man mit anderen Referenten, Geschäftsleitern und Präsidenten etwas erörtert (quasi Brainstormin betreibt) hat ebenfalls nichts mit Weisung zu tun. Auch wenn auch ich schon aus der einen oder anderen Besprechung herauskam und etwas anders gemacht habe, als ich es ursprünglich vorhatte. Das ist mir aber in meiner Rechtspflegertätigkeit auch schon passiert, wenn man mit Kollegen unterschiedliche Rechtsansichten diskutiert hat.

  • ...
    Ich denke, gerade ein Rechtspfleger in der Verwaltung hat sehr viel Gestaltungsspielraum....

    Das kann man nicht verallgemeinern. Wie es in der Rechtspflege unterschiedliche Gebiete gibt (Zivil, Betreuung, Grundbuch...), gibt es dies auch in der Verwaltung (Personal, Beschaffung, Bau ...). Dann hängt es davon ab, ob man in einer großen Verwaltung mit -zig kleinen und großen Chefs ist oder in einer kleinen, und wie der Vorgesetzte so drauf ist. Es gibt in der Verwaltung interessante/angenehme und nicht so interessante/angenehme Bereiche. Außerdem sind glücklicherweise die Geschmäcker der Kollegen verschieden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!