Wie weit geht eigentlich die Sorgfaltspflicht eines IV, potentielle Massegläubiger von ihrer Möglichkeit, ihre Forderungen gg. die Insolvenzmasse geltend zu machen, zu unterrichten? Ich denke da z.B. an Wohnungsvermieter, die ja im Zeitraum des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO offene Mieten aus der Masse bekommen könnten. Ich habe den Eindruck, dass die allermeisten Vermieter (einschl. großen Wohnungsbaugesellschaften) von dieser Möglichkeit keine Ahnung haben. Jedenfalls kommt so gut wie nie einer auf die Idee, hier etwas zu fordern.
Das gleich gilt in Nachlassverfahren bzgl. der Bestattungskosten. Da kommt es oft vor, dass Verwandte, die die Kosten getragen haben, keine Anstalten machen, diese im Nachlass-IV anzumelden. Sollte man die - sofern man sie denn kennt - fairerweise auf § 324 Abs. 1 Nr. 2, 6 InsO hinweisen? Oder zumindest über die Verfahrenseröffnung informieren?
Wie handhabt Ihr so etwas? Besteht uU sogar ein Haftungsrisiko für den IV, der es unterlässt, die potentiellen Massegläubiger zu unterrichten?