nicht gezahltes Einkommen = Versagungsgrund RSB?

  • Hallo liebe Gemeinde,

    ich brauche mal eure Hilfe...

    Ich befinde mich in der WVP.
    Meine Schuldnerin hat eine Steuererstattung in Höhe von 974 € erhalten und weigert sich nun, diese an den Treuhänder zu zahlen. Diese Erstattung steht aber zweifelsfrei der Masse zu; das Finanzamt hat nur fälschlicherweise an die Schuldnerin gezahlt.

    Hab ich jetzt ne Möglichkeit der Schuldnerin die RSB zu versagen? Es ist eine massive Gläubigerbenachteiligung, weil es zu einer Quotenzahlung führen würde, wenn die Schuldnerin mal zahlen würde.

    Das Finanzamt weigert sich übrigens auch, den falsch gezahlten Betrag an die Masse zu zahlen...

    Ich kann doch die Schuldnerin nicht noch dafür mit der RSB belohnen, weil sie Menge Geld vor den Gläubigern "versteckt", oder??? Da meldet sich echt mein Gerechtigkeitssinn....

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen und bin dankbar für eure Vorschläge...

  • Wenn der Erstattungsbetrag eindeutig der Masse zusteht, müsste ein Bescheid zugunsten der Masse ergangen sein. Eine Zahlung an die Schuldnerin konnte dann m.E. nicht mit befreiender Wirkung erfolgen.

  • Wenn der Erstattungsbetrag eindeutig der Masse zusteht, müsste ein Bescheid zugunsten der Masse ergangen sein. Eine Zahlung an die Schuldnerin konnte dann m.E. nicht mit befreiender Wirkung erfolgen.

    Im laufenden Insolvenzverfahren bedarf es keines Beschlusses, da gehört alles zur Masse, was pfändbar ist.

    Ich denke, dass hier das Finanzamt noch mal in die Pflicht genommen werden muss. Es konnte nicht schuldbefreiend an die Schuldnerin leisten und gut.

    Der Verwalter sollte hier etwas hartnäckiger an das FA herantreten.

    PS: Die Steuererstattung ist auch kein Einkommen....

  • Warum steht der Insolvenzmasse eindeutig der Einkommensteuererstattungsanspruch zu, zumal man sich in der WVP befindet?

    Die können nur Ansprüche sein, die während des Insolvenzverfahrens oder auch davor begründet worden sind und man diese Ansprüche im Rahmen einer NTV für die Masse verhaftet hat.

    Ist die NTV angeordnet, dann hat das FA falsch an die Schuldnerin ausgezahlt, ggfls. ist hier aber § 81 InsO zu beachten. Die Schuldnerin müsste dann den Betrag der Masse erstatten, der TH ist soweit auch aktivlegitimiert.

    Wurde keine NTV angeordnet, hat das FA den Betrag völlig korrekt an die Schuldnerin ausgekehrt. Dann wäre zu prüfen, ob man trotzdem die NTV über den von der Schuldnerin eingezogenen Erstattungsanspruch beantragt, um so den Betrag herausverlagen zu können, BGH vom 26.01.2012, IX ZB 111/10.

    PS:


    Ich denke, dass hier das Finanzamt noch mal in die Pflicht genommen werden muss. Es konnte nicht schuldbefreiend an die Schuldnerin leisten und gut.

    Der Verwalter sollte hier etwas hartnäckiger an das FA herantreten.

    PS: Die Steuererstattung ist auch kein Einkommen....

    Wir sind in der WVP

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also erst mal vielen Dank für die Anworten...

    Die Steuererstattungsansprüche wurden im Aufhebungsbeschluss für die WVP mit verhaftet (NAT vorbehalten). Das FA hat also nicht befreiend an die Schuldnerin gezahlt und müsste eigentlich nochmal an die Masse zahlen - tuen die aber nicht... :mad:

    Hat der Gläubiger jetzt gar keine Chance der Schuldnerin die RSB zu versagen, weil die nicht mit macht?

  • Sorry, habe mich oben verhauen. Gemeint war von mir § 82 InsO. Wenn das FA von der NTV gewusst hat, sei es durch den TH, sei es über MIZI, sind die nicht aus der Uhr.

    Als TH würde ich mich an das FA halten und parallel die Schuldnerin auffordern, das Geld, es wird sich wohl nur um einen Teilbetrag handeln, der unter die NTV fällt, an die Masse auszukehren.

    Stellt sich nur die Frage, ob im NTV-Beschluss der Vermögensgegenstand hinreichend genau bezeichnet worden ist, IX ZR 186/13. Diese unterliegen dann weiterhin dem Insolvenzbeschlag, auch Steuererstattungsansprüche, VII R 36/11. Das FG Köln hält die Formulierung: „evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt“ als für ausreichend bestimmt, 12 K 791/11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum sollte der Schuldnerin die RSB versagt werden?

    Mal unterstellt, dem FA war der Vorbehalt der NTV bekannt, hat es nicht schuldbefreiend an die Schuldnerin geleistet. Dem TH/IV steht daher die Zahlung der Steuererstattung zu, völlig egal, ob das FA noch einmal zahlen möchte. Die Forderung ist nicht erloschen und daher notfalls gerichtlich geltend zu machen (was natürlich bei diesem Betrag einen Riesenspass macht, zumal wohl das FG zuständig wäre).

    Ggf. hat das FA einen Kondiktionsanspruch gegen die Schuldnerin. Eventuell ist der auch einredebehaftet (§ 814 BGB). Das alles interessiert jedoch die Beteiligten am Insolvenzverfahren nicht. Jedenfalls weigert sich die Schuldnerin nach meiner Einschätzung zurecht, an den TH/IV auszuzahlen, solange sie sich eventuellen Kondiktionsansprüchen des FA ausgesetzt sieht.

  • Hat der Gläubiger jetzt gar keine Chance der Schuldnerin die RSB zu versagen, weil die nicht mit macht?

    Die Schuldnerin hat ja zunächst nichts falsch gemacht. Klar könnte sie rausrücken, aber dann an das Finanzamt, wenn das ordnungsgemäß ("schuldbefreiend") an die Masse gezahlt hat.

  • Jedenfalls weigert sich die Schuldnerin nach meiner Einschätzung zurecht, an den TH/IV auszuzahlen, solange sie sich eventuellen Kondiktionsansprüchen des FA ausgesetzt sieht.

    Sehe ich anders: Die Leistung fällt in die Masse, ist also vom Schuldner herauszugeben. Das FA läuft ja nur Gefahr nochmalig in Anspruch genommen zu werden, wenn der Schuldner den Betrag ganz oder teilweise verbraucht hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Jedenfalls weigert sich die Schuldnerin nach meiner Einschätzung zurecht, an den TH/IV auszuzahlen, solange sie sich eventuellen Kondiktionsansprüchen des FA ausgesetzt sieht.

    Sehe ich anders: Die Leistung fällt in die Masse, ist also vom Schuldner herauszugeben. Das FA läuft ja nur Gefahr nochmalig in Anspruch genommen zu werden, wenn der Schuldner den Betrag ganz oder teilweise verbraucht hat.

    Für was ist denn die NTV vorbehalten worden? Doch wahrscheinlich für den Anspruch, nicht für das Geld. Der Anspruch ist nicht erfüllt, also hat das FA nochmal zu zahlen (immer vorausgesetzt, es hatte Kenntnis). Die Masse hat also einen Anspruch gegen das FA, nicht gegen die Schuldnerin. Der wiederum steht dem FA zu (§ 814 BGB mal aussen vor). Wenn der Anspruch des FA gegen die Schuldnerin wertlos ist, hat es eben Pech gehabt. Das ist nunmal das Schicksal eines Kondiktionsgläubigers.

  • Für was ist denn die NTV vorbehalten worden? Doch wahrscheinlich für den Anspruch, nicht für das Geld. Der Anspruch ist nicht erfüllt, also hat das FA nochmal zu zahlen (immer vorausgesetzt, es hatte Kenntnis). Die Masse hat also einen Anspruch gegen das FA, nicht gegen die Schuldnerin. Der wiederum steht dem FA zu (§ 814 BGB mal aussen vor). Wenn der Anspruch des FA gegen die Schuldnerin wertlos ist, hat es eben Pech gehabt. Das ist nunmal das Schicksal eines Kondiktionsgläubigers.

    Auch das Surrogat fällt in die Masse, BGH vom 26.01.2012, IX ZB 111/10

    Alles andere würde wegen § 80 InsO iVm § 148 InsO auch keinen Sinn machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nerlich/Römermann sagen in Rdn. 37 zu § 295 InsO (hab leider nur eine alte Version des Kommentars), dass der Schuldner den pfändbaren Betrag unverzüglich an den TH herauszugeben hat, wenn der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet hat.

    Warum sollte das für die Steuererstattung im Fall der NTV nicht auch gelten:gruebel:

  • Für was ist denn die NTV vorbehalten worden? Doch wahrscheinlich für den Anspruch, nicht für das Geld. Der Anspruch ist nicht erfüllt, also hat das FA nochmal zu zahlen (immer vorausgesetzt, es hatte Kenntnis). Die Masse hat also einen Anspruch gegen das FA, nicht gegen die Schuldnerin. Der wiederum steht dem FA zu (§ 814 BGB mal aussen vor). Wenn der Anspruch des FA gegen die Schuldnerin wertlos ist, hat es eben Pech gehabt. Das ist nunmal das Schicksal eines Kondiktionsgläubigers.

    Auch das Surrogat fällt in die Masse, BGH vom 26.01.2012, IX ZB 111/10

    Alles andere würde wegen § 80 InsO iVm § 148 InsO auch keinen Sinn machen.

    In dem entschiedenen Fall ist aber die NTV hinsichtlich des Surrogats angeordnet worden. Hier gehe ich von einem Vorbehalt hinsichtlich des Anspruches aus und der besteht schliesslich noch. Der Kondiktionsanspruch gegen die Schuldnerin ist nicht als Surrogat anzusehen.

  • Nerlich/Römermann sagen in Rdn. 37 zu § 295 InsO (hab leider nur eine alte Version des Kommentars), dass der Schuldner den pfändbaren Betrag unverzüglich an den TH herauszugeben hat, wenn der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet hat.

    Warum sollte das für die Steuererstattung im Fall der NTV nicht auch gelten:gruebel:

    Weil dies eine Obliegenheit ist, der man nachkommen kann oder auch nicht. Aufgrund des Insolvenzbeschlags ist der Anspruch aber Masse (mE auch das Surrogat).

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  • Da bin ich auch bei schneider: Die BGH-Entscheidung betraf eine gegenüber der Masse wirksame Einziehung einer Forderung, so dass der Verwalter gegen den Drittschuldner nicht mehr vorgehen konnte.

    Hier besteht indes der Anspruch gegen das Finanzamt fort. Zwar wird diese Dreieckskonstellation ebenso wie bei falsch gezahlten Gehältern in der Regel so gelöst, dass der Schuldner den Betrag an die Masse abführt. Einen Anspruch des Verwalters gegen den Schuldner sehe ich indes nicht.

    Bei allem Verständnis für Covernas (frühere) Arbeitgeberposition: Wollt Ihr dem Verwalter tatsächlich nur einen wertlosen Anspruch gegen den illiquiden Schuldner belassen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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