abweichende Versteigerungsbedingungen - Bestehenbleiben von Rechten Abt. II

  • Bei folgendem Fall bin ich mir nicht sicher .... Grundbuchinhalt: Abt. II 1- 3, Abt. III Nr. 1- 8. Abt. II Nr. 1- 3 hat Rang nach den Rechten Abt. III Nr. 1 - 5. Betrieben wird das Verfahren vom Berechtigten III/1.
    Nun geht Antrag der Stadt/Gemeinde, die berechtigte der Rechte II/1-3 ist auf abweichende Bedingen ein. Die Rechte sollen bstehenbleiben.
    Nach meinem Verständnis brauche ich die über § 59 Abs. III ZVG die Zustimmung des betreiben Gl. III/1. Wenn die nicht erteilt wird, muss der Antrag zurückgewiesen werden.
    Weiterhin brauche ich die Zustimmung der Berechtigten III/1 - 5, da deren Beeinträchtigung nicht feststeht. Wenn die nicht zustimmen, dann Doppelausgebot. Der Schuldner muss nicht zustimmen (Abs. III) oder könnte er beeinträchtigt sein?!
    Könnte das so sein:confused:

  • Da liegt wohl ein Missverständnis vor, was den "Nachrangigen" i.S.d. § 59 Abs. 3 ZVG angeht.

    Wenn ich Dein Rangschema richtig verstehe, stellt es sich so dar:

    III/1
    III/2
    III/3
    III/4
    III/5
    II/1, 2, 3
    III/6
    III/7
    III/8

    Hier gilt:

    II/1,2,3, wäre mit Gewissheit beeinträchtigt, hat den Antrag aber selbst gestellt.

    III/1 bis III/5 sind eventuell beeinträchtigt, nämlich wenn das Gebot zufolge des Bestehenlassens niedriger wäre als das Ausgebot zu gesetzlichen Bedingungen. Hier steht die Frage, ob eine Zustimmung vorliegt; fehlt die Zustimmung auch nur eines Rechtsinhabers aus dieser Gruppe, muss ein Doppelausgebot erfolgen, und der Zuschlag kann nur erfolgen, wenn alle, die nicht zugestimmt haben, nicht beeinträchtigt sind.

    III/6 bis III/8 können ebenfalls eventuell beeinträchtigt sein, sie sind aber (in Relation zum bestehen zu lassenden Recht) nachrangig, sodass § 59 Abs. 3 ZVG greift und also ihre Zustimmung entbehrlich ist.

  • Zum Thema bitte ich auch nochmal den Knoten in meinem Kopf zu entwirren. :oops:
    Grundbuch:

    II/1
    II/2
    III/1
    II/3
    II/4
    II/5
    II/6

    Es betreibt III/1. II/3 und II/4 sollen nach dem Willen des Berechtigten wegfallen, da die Rechte nicht mehr gebraucht werden.
    II/5 und II/6 sollen nach Abweichungsantrag bestehen bleiben. Ein Einverständnis des betreibenden Gläubigers zum Abweichungsantrag habe ich bereits. Vorsichtshalber habe ich mir auch ein Einverständnis der "Zwischenrechte" II/3 und II/4 eingeholt. Von II/1 und II/2 habe ich nichts, diese sind aber meiner Meinung nach als bestehenbleibende Rechte doch vom Abweichungsverlangen auch nicht beeinträchtigt. Von denen brauche ich kein Einverständnis oder muss mangels Erklärung ein Doppelausgebot machen, oder?:gruebel:

  • Da II/1 und 2 sowohl bei den gesetzlichen, als auch bei abweichenden Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, sehe ich bei dem Abweichungsbegehren auf Bestehenbleiben der Rechte II/5 und 6 auch keine Beeinträchtigung der bestehenbleibenden Rechte, so dass ich bei deinen vorliegenden Zustimmungen von III/1, II/3 und 4 nur unter den abweichenden Versteigerungsbedingungen ausbieten würde.

  • Ich brauche auch dringend in einem komplizierten Verfahren mit Anträgen nach § 59 ZVG Hilfe ( ich habe es im Folgenden ein wenig vereinfacht):

    II/5 -II/35
    III/1

    Es betreibt die Stadt aus RK3.


    Rechtsinhaber der Rechte in Abt.II sind aufgrund Grundstücksfortschreibungen teilweise eine Vielzahl von Berechtigten.

    II/5-7 haben bislang keinen Antrag nach §59 gestellt, würden also erlöschen.

    Von den übrigen Rechten in Abt.II hat wenigstens ein Rechtsinhaber einen Antrag auf Bestehenbleiben nach §59 gestellt .

    Die Zustimmung der Stadt zu den Anträgen nach §59 liegt vor.

    Teilweise liegt auch von den Berechtigten in Abteilung II eine Zustimmung für das Bestehenbleiben Ihnen vorrangiger Berechtigter in Abteilung II vor, aber nicht von allen.


    Fragen:

    1. Reicht es aus, dass der Antrag nach § 59 bei mehreren Berechtigten von nur einem gestellt wird zw. muss er von allen Rechtsinhabern eines gestellt werden ?
    M.E reicht der Antrag eine einzigen Berechtigten aus, ich bin mir aber nicht sicher.

    2. Die beispielsweise dem Recht II/35 vorgehenden Rechte II/1-34 müssten alle ( auch alle Rechtsinhaber ?) dem Antrag nach §59 zustimmen, wenn diese von dem Bestehenbleiben beeinträchtig sind, da diese Zustimmungen nicht vollständig vorliegen.
    Da ich nicht weiß, ob eine Beeinträchtigung vorliegt , müsste folglich ein Doppelausgebot erfolgen.
    Ich würde dann ein Doppelausgebot machen, einmal mit allen Rechten aus Abt.II, die einen Antrag nach §59 gestellt haben und einmal ohne ?
    Oder muss ich auch ausbieten: nur Recht II/1 ….nur II/2, nur II/1+II/2 …:confused: da gäbe es dann schreckliche viele Kombinationen...


    Je länger ich nachdenke, umso verwirrte bin ich....

  • Rechtlich:

    Wenn ein erlöschendes Recht bestehen bleiben soll ist jeder der Rechtsinhaber davon erkennbar betroffen (da andere Deckungsform) und müsste zustimmen.
    Liegen nicht alle Zustimmungen vor, wäre der Antrag zurückzuweisen.

    Pragmatisch:

    Wenn das Verfahren bislang entspannt durchlief, habe ich mich auch schon dazu durchringen können, die Rechte in Abt. II nur auf Antrag der Stadtkasse und ohne Zustimmung der Berechtigten bestehn zu lassen.
    Im Ergebnis waren alle glücklich (die Berechtigten in Abt. II, ohne zu wissen, dass sie glücklich sein müssten, da sich für sie durch die Versteigerung nichts verändert hat).
    Rechtlich ist es jedoch falsch, womit ich nach Rechtskraft des Zuschlags leben könnte.
    Gibt es in dem Verfahren "sehr aktive" Beteiligte, würde ich jedoch hiervon Abstand nehmen.

  • Zu den Ausgebotsarten ließe sich zur Vermeidung unendlicher Kombinationsmöglichkeiten evtl. ein Antrag auf "Zusammenfassung mehrerer Abweichungen" mit dem betreibenden Gläubiger erreichen.

    In Depré ZVG steht hierzu zu § 59 Rd.-Nr. 9/10:
    "Jedem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wenn durch die Anträge niemand beeinträchtigt wird oder wenn den Abweichungen alle Beteiligten zugestimmt haben, wird nur ein Ausgebot mit allen Abweichungen vorgenommen. Wenn eine Beeinträchtigung ungewiss ist, sind mehrfache Ausgebote erforderlich:
    - Ausgebote mit den einzelnen Abweichungen und
    - Ausgebot ohne die einzelnen Abweichungen.
    auf Antrag können die verschiedenen Abweichungen in einem Ausgebot zusammengefasst werden."

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Da mir ja auch teilweise die Zustimmungen der vorgehenden Berechtigten in Abteilung II fehlen , würde das für eine Zurückweisung sprechen.
    Die Zustimung müsste ja dann auch von allen Berechtigten abgegeben werden. Da auch ( Strom)Rechte der Stadtwerke betroffen sind, werde ich diese wohl vorher noch einmal informieren...
    Wie sieht es denn mit meiner 2.Frage aus,falls es doch zum Doppelausgebot kommt?

  • Zu den Ausgebotsarten ließe sich zur Vermeidung unendlicher Kombinationsmöglichkeiten evtl. ein Antrag auf "Zusammenfassung mehrerer Abweichungen" mit dem betreibenden Gläubiger erreichen.

    In Depré ZVG steht hierzu zu § 59 Rd.-Nr. 9/10:
    "Jedem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wenn durch die Anträge niemand beeinträchtigt wird oder wenn den Abweichungen alle Beteiligten zugestimmt haben, wird nur ein Ausgebot mit allen Abweichungen vorgenommen. Wenn eine Beeinträchtigung ungewiss ist, sind mehrfache Ausgebote erforderlich:
    - Ausgebote mit den einzelnen Abweichungen und
    - Ausgebot ohne die einzelnen Abweichungen.
    auf Antrag können die verschiedenen Abweichungen in einem Ausgebot zusammengefasst werden."

    prima, danke!

  • Der Zustimmung der vorgehenden Berechtigten bedarf es doch aber nur, wenn diese beeinträchtigt sind. Dies ist hier ungewiss, daher insoweit Doppelausgebot.
    Der Inhaber des Rechts selbst - und wenn dies mehrere sind, dann jeder von ihnen - ist immer beeinträchtigt, ohne seine Zustimmung ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen.
    Hinsichtlich der Doppelausgebote ist es eigentlich Sache der Antragsteller, das Zusammenfassen der Abweichungsanträge zu beantragen.
    In einem komplizierteren Verfahren würde ich ggf. vorher alle Beteiligten schriftlich anhören zu der Absicht, die Abweichungsverlangen zusammenzufassen.

  • Zur Prüfung der Beeinträchtigung (und ggf. Zurückweisung eines Abweichungsantrages) nochmal ein Gedanke:
    Wenn ein Recht mehreren Berechtigten (z.B. gemäß § 428 BGB) zusteht und nur einer einen Abweichungsantrag stellt, könnte man dann das Recht auch nur für den anderen Berechtigten erlöschen lassen?

  • Der Zustimmung der vorgehenden Berechtigten bedarf es doch aber nur, wenn diese beeinträchtigt sind. Dies ist hier ungewiss, daher insoweit Doppelausgebot.
    Der Inhaber des Rechts selbst - und wenn dies mehrere sind, dann jeder von ihnen - ist immer beeinträchtigt, ohne seine Zustimmung ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen.
    Hinsichtlich der Doppelausgebote ist es eigentlich Sache der Antragsteller, das Zusammenfassen der Abweichungsanträge zu beantragen.
    In einem komplizierteren Verfahren würde ich ggf. vorher alle Beteiligten schriftlich anhören zu der Absicht, die Abweichungsverlangen zusammenzufassen.

    Ich frage mich, wie ich die Beeinträchtigung prüfen soll, wenn ich alle Abweichungsverlagen ( anders wäre es kaum händelbar, da es über 40 Rechte in Abt. II und zudem auch über 20 Flurstücke mit Gruppenausgeboten sind ) zusammenfasse. Dann würden ja alle Rechte in Abt. II- die den Antrag nach § 59 gestellt haben, bestehenbleiben oder auch nicht - je nach Gebotslage. Wenn alle bestehenbleiben, wären die vorhergehenden Rechte, da sie ja als bestehenbleibende Rechte ins geringste Gebot kommen, nicht beeinträchtigt, oder denke ich da falsch? E handelt sich bei den Rechten um b.p.D ( Wegerechte, Wasserrechte, Stromrechte)

  • Am Ende muss es auch möglich sein, einen Termin ordnungsgemäß durchzuführen und selbst nicht den Überblick zu verlieren.
    Vielleicht sollte man bei der Vielzahl der Grundstücke hier auch mal über eine sinnvolle Trennung der Verfahren nachdenken? Ggf. ließe sich damit auch die Situation in Abteilung II etwas entzerren.

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