Titelumschreibung nötig?

  • Es soll rückständiger und laufender Unterhalt gepfändet werden.
    Rubrum im Titel lautet:

    Mutter gegen Vater

    Im Tenor lautet es:

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das 1. Kind ... Kindesunterhalt zu zahlen:

    ....

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das 2. Kind ... Kindesunterhalt zu zahlen:

    ...

    Im PfüB steht jetzt als Antragsteller das jeweilige Kind, vertreten durch die Mutter.

    Titelumschreibung nötig?

  • Titelumschreibung geht ja erst, wenn Mutter und Vater (rechtskräftig) geschieden wurden, dann endet die Prozessstandschaft der Mutter.
    Also:
    1) noch keine rechtskräftige Scheidung: Vollstreckungsauftrag muss berichtigt und an den Titel angepasst werden
    2) rechtskräftige Scheidung: Antrag so lassen, dafür Titel umschreiben.

    So wie jetzt gehts auf keinen Fall, keine Übereinstimmung der Parteien im Vollstreckungsauftrag und Titel.

  • Ich habe einen etwas merkwürdigen Fall und würde gern mal eure Meinungen hören:

    Pfüb-Antrag nach § 850d ZPO wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts;

    Als Antragstellerin wurde die Kindesmutter als Vertreterin der Kinder A, B, C angegeben. Der Pfüb-Antrag stammt von einem Rechtsanwalt.
    Kind C ist bereits seit Anfang 2020 volljährig.

    vorliegender Titel:
    Versäumnisbeschluss des Familiengerichts von Mitte 2021; Antragstellerin laut Tenor ist nur die Kindesmutter; dieser wurde auch die vollstreckbare Ausfertigung in voller Höher erteilt (einfache Klausel)

    Inhalt des Titels u. a.:

    1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind A ... zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt i. H. v. x € zu zahlen.

    2. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind B ... zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt i. H. v. x € zu zahlen.

    3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an das volljährige Kind C ... Unterhalt i. H. v. x € zu zahlen.

    Im Rahmen einer Zwischenverfügung hatte ich u. a. angemerkt, dass die Kindesmutter wohl den Unterhalt des volljährigen Kindes nicht geltend machen kann, sondern dieses selbst den Anspruch hat und diessen ggf. mit eigenem Antrag verfolgen müsste.

    Eingereicht wird mir nunmehr eine Abtretungserklärung von Anfang 2021, errichtet zwischen Kindesmutter und dem volljährigen Kind C, laut Gläubiger-RA im Hinblick auf das anstehende familiengerichtliche Verfahren. Die Abtretungserklärung wäre in diesem auch eingereicht worden.

    deren Inhalt: Abtretung rückständiger Unterhaltansprüche und des laufenden Unterhalts (für einen bestimmten Zeitraum) durch Kind C an seine Mutter


    Ich habe nach wie vor Zweifel, ob der Pfüb auch hinsichtlich des Unterhalts für das volljährige Kind erlassen werden kann.

    M. E. hätte das Familiengericht wegen der Abtretung bezüglich Kind C anders titulieren müssen (auch insoweit Zahlungsverpflichtung des Kindesvater an die Kindesmutter und nicht an das volljährige Kind, analog wie für die minderjährigen Kinder). Zudem hätte die Kindesmutter eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses nur unter Herausnahme der Ansprüche des volljährigen Kindes erhalten dürfen, oder? :gruebel:

    Sehr ihr das auch so oder mache ich mir zu viele Gedanken? Immerhin sind ja die Antragstellerin des Versäumnisbeschlusses und die Antragstellerin laut Pfüb-Antrag identisch.

  • M. E. hätte das Familiengericht wegen der Abtretung bezüglich Kind C anders titulieren müssen (auch insoweit Zahlungsverpflichtung des Kindesvater an die Kindesmutter und nicht an das volljährige Kind, analog wie für die minderjährigen Kinder). Zudem hätte die Kindesmutter eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses nur unter Herausnahme der Ansprüche des volljährigen Kindes erhalten dürfen, oder? :gruebel:

    Zu beidem: Zustimmung.

    Wobei ich die einfache Klausel auch ohne besondere Einschränkung so interpretieren würde, daß sie ohnehin nur die zugunsten der Mutter titulierten Ansprüche erfaßt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • M. E. hätte das Familiengericht wegen der Abtretung bezüglich Kind C anders titulieren müssen (auch insoweit Zahlungsverpflichtung des Kindesvater an die Kindesmutter und nicht an das volljährige Kind, analog wie für die minderjährigen Kinder). Zudem hätte die Kindesmutter eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses nur unter Herausnahme der Ansprüche des volljährigen Kindes erhalten dürfen, oder? :gruebel:

    Zu beidem: Zustimmung.

    Wobei ich die einfache Klausel auch ohne besondere Einschränkung so interpretieren würde, daß sie ohnehin nur die zugunsten der Mutter titulierten Ansprüche erfaßt.

    Und was würdest du jetzt mit dem vorliegenden Pfüb-Antrag machen bzw. dem Gläubiger-RA schreiben?

  • Ich würde schreiben, daß nur die von Anfang an zug. der Mutter titulierten Beträge vollstreckt werden können.

    Wenn sie auch den Rest will, soll sie sich unter Vorlage einer formgerechten Abtretungserklärung eine Rechtsnachfolgeklausel geben lassen (wobei dies von den genauen Umständen abhängt, wenn - wie du schreibst - das schon im Verfahren eine Rolle spielte und vorgelegen hat, kommt ggf. auch eine RNK nicht mehr in Betacht, dann könnte man über eine Berichtigung der Titulierung nachdenken, wenn sich der Richter dazu hinreißen ließe).

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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