Voreintragung der Erben durch Testamentsvollstrecker ohne formgerechten Erbnachweis

  • Hallo liebe Leute,

    folgender Sachverhalt:

    Die Eigentümerin ist schon seit 1999 verstorben, Erben sind laut des privatschriftflichen Testaments der Sohn und zwei Enkel, der Sohn ist Testamentsvollstrecker (Zeugnis liegt vor).
    Die drei zusammen haben nun das Grundstück zu einem ordentlichen Preis verkauft, soweit so prima, TV darf verfügen, Miterben haben sogar mitgewirkt. Nun beantragen sie allerdings erst die Voreintragung der Erben und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Dies flog mir erst Freitag auf den Tisch und der Notar erklärte, es sei wahnsinnig eilig, da am 01.04. wegen der Kaufpreisfristen im Vertrag der Vormerkung eingetragen sein müsse.

    Streng genommen brauche ich zur Voreintragung der Erben ja trotzdem den Erbnachweis nach § 35 GBO - mir liegt aber nur ein eröffnetes privatschriftliches Testament vor. Die Erteilung eines Erbscheins würde durch das NL-Gericht (anderes) garantiert nicht mehr rechtzeitig erfolgen, sodass ich eigentlich ja nicht eintragen kann.
    Nun erscheint mir das aber irgendwie nicht im Sinn des Gesetzes, denn der TV darf ja allein verfügen, solang die Entgeltlichkeit nachgewiesen ist und hier haben die Miterben ja auch noch selbst bewilligt, d.h. ich dürfte zwar Eigentum umschreiben, aber nicht die Erben aufgrund eines Formfehlers voreintragen - das macht doch keinen Sinn, da sich so eng an die Formvorschriften halten zu müssen, oder (§ 35 III passt leider nicht, das Grundstück ist mehr wert)? :confused::confused::confused:

    Wäre für schnelle Ratschläge sehr dankbar...:(

  • Nur weil den Beteiligten die Sache jetzt furchtbar eilig ist, habe ich keine Veranlassung, auf die Einhaltung des § 35 GBO zu verzichten.
    Es waren 16 Jahre Zeit, sich um die Beschaffung des Erbscheins zu kümmern.
    Ich kann nur davon abraten, sich so unter Druck setzen zu lassen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zur Eintragung der Erben ist ein förmlicher Erbnachweis zu erbringen. Dass hier der Erbnachweis dann nicht zu führen ist, wenn der Käufer auf die Erklärungen des TV eingetragen wird, ist wenn es um die GB-Berichtigung geht m.E. nicht relevant.

    Also entweder die Beteiligten verzichten auf die Voreintragung der Erben oder bringen einen formgerechten Erbnachweis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Mola und Ulf. Wer das eine will, muß das andere lieben.

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  • Sehe ich auch so, es ist ja immer alles sooo plötzlich ganz eilig...:roll:
    Waren meine Bedenken also doch richtig, vielen Dank! :)

  • Völlig richtig! Deswegen gäbe es ja durchaus eine Möglichkeit, die AV auch ohne Erbnachweis kurzfristig ins GB zu bekommen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Völlig richtig! Deswegen gäbe es ja durchaus eine Möglichkeit, die AV auch ohne Erbnachweis kurzfristig ins GB zu bekommen.

    Richtig, allerdings gibts dann halt auch keinen gutgläubigen Erwerb, sollte sich herausstellen, dass der der da veräußert hat gar nicht Erbe ist. Deswegen wird immer öfter auch nur bei der AV die Erbfolge zur Berichtigung beantragt.

    Im vorliegenden Fall kommt aber neben dem Erbschein, der kostet auch noch die GB-Berichtigung auf die Erben dazu die jetzt auch was kostet.

  • Völlig richtig! Deswegen gäbe es ja durchaus eine Möglichkeit, die AV auch ohne Erbnachweis kurzfristig ins GB zu bekommen.

    Richtig, allerdings gibts dann halt auch keinen gutgläubigen Erwerb, sollte sich herausstellen, dass der der da veräußert hat gar nicht Erbe ist.


    Hmm, hier veräußert doch aber nicht der Erbe sondern der vom Erblasser eingesetzte TV unter Vorlage eines TV-Zeugnisses. Wer hier Erbe geworden ist, kann dem Erwerber doch daher eigentlich egal sein. Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im vorliegenden Fall würde aber der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des durch gültiges TV-Zeugnis ausgewiesenen Testamentsvollstreckers eingreifen, so dass ich die Verfahrensweise des Notars nicht so recht verstehe.

  • Stimm auch wieder, ja verstehen kann ichs auch nicht so recht, va weil der Notar ja sicher weiß dass er hier nur dem Kollegen eine Grube gräbt. Das finde ich leicht unkollegial.

    Ich denke, dass der einfach keine Ahnung hat.

    Ich weise in solchen Fällen auf die Erforderlichkeit eines Erbscheins für Grundbuchberichtigung und erheblichen unnötigen Kosten eines Erbscheins hin und empfehle Antragsrücknahme. Kopie des Schreibens an die Erben bzw. TV und die Sache läuft für alle zufriedenstellend.

  • Regelmäßig wird zur Finazierung des Kaufpreises eine Grundschuld benötigt. Die überwiegende Grundbuchpraxis verlangt zumindest hier eine Voreintragung. Da sich die Finazierung meist erst kurz vor dem Termin klärt, dränge ich bei Grundbesitz immer darauf, dass nicht nur ein TV-Zeugnis sondern auch ein Erbschein erteilt wird. Aus meiner Sicht wäre es allerdings daraus vertretbar auch bei Finazierungsgrundschulden auf die Grundbuchberichtigung zu verzichten. Das Grundbuch bleibt ja nicht lange "unrichtig", da nach Kaufpreizahlung die Auflassung erfolgt. Leider stehe ich mit dieser Rechtsauffassung aber recht allein, was zu besagter -kostenträchtiger- Verfahrensweise führt.

  • Regelmäßig wird zur Finazierung des Kaufpreises eine Grundschuld benötigt. Die überwiegende Grundbuchpraxis verlangt zumindest hier eine Voreintragung.

    Die überwiegende Praxis kennt § 40 GBO und wendet ihn an.

    Cromwell war schneller:)

  • Regelmäßig wird zur Finazierung des Kaufpreises eine Grundschuld benötigt. Die überwiegende Grundbuchpraxis verlangt zumindest hier eine Voreintragung. Da sich die Finazierung meist erst kurz vor dem Termin klärt, dränge ich bei Grundbesitz immer darauf, dass nicht nur ein TV-Zeugnis sondern auch ein Erbschein erteilt wird. Aus meiner Sicht wäre es allerdings daraus vertretbar auch bei Finanzierungsgrundschulden auf die Grundbuchberichtigung zu verzichten. Das Grundbuch bleibt ja nicht lange "unrichtig", da nach Kaufpreizahlung die Auflassung erfolgt. Leider stehe ich mit dieser Rechtsauffassung aber recht allein, was zu besagter -kostenträchtiger- Verfahrensweise führt.

    Milzer DNotZ 2009, 325 - halte ich aber aufgrund der klaren Regelung des § 40 GBO nicht für zutreffend. Dementsprechend hat sich diese Ansicht auch nicht durchsetzen können.

  • Ich muss hier nochmal nachhaken, da ich anscheinend die Gesetzessystematik noch nicht ganz verstehe.

    Der TV verkauft das Grundstück. Voreintagung der Erben ist noch nicht erfolgt. Formgerechter Erbnachweis ist vorhanden.

    Ist in diesem Fall die Voreintragung für die Vormerkung o. Finanzierungsgrundschuld notwendig?

    Mein Problem ist, dass ich nicht genau verstehe, ob man § 40Abs. 2 GBO in Verbindung mit Abs. 1 zu lesen hat. Also ob die Ausnahmen der Voreintragung in allen in § 40 GBO genannten Fällen immer nur gelten, wenn es um eine Übertragung o. Aufhebung eines Rechts geht.

    Vielleicht kann mich ja jemand retten ;)

  • Ich muss hier nochmal nachhaken, da ich anscheinend die Gesetzessystematik noch nicht ganz verstehe.

    Der TV verkauft das Grundstück. Voreintagung der Erben ist noch nicht erfolgt. Formgerechter Erbnachweis ist vorhanden.

    Ist in diesem Fall die Voreintragung für die Vormerkung o. Finanzierungsgrundschuld notwendig?


    Nein, in diesem Fall brauchts keine Voreintragung.

  • (1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

    (2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

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