Große Vormundschaftsreform

  • Hier taucht inzwischen ein erster Diskussionsteilentwurf mit Stand vom 18.08.2016 auf :
    http://www.bmjv.de/DE/Themen/Fami…chaft_node.html

    Teilentwurf offenbar bei erster Durchsicht nur deshalb , weil der Schwerpunkt im Entwurf noch auf die Personensorge des Kindes gerichtet ist.
    Vermögenssorge und Vergütungskram werden wohl erst später dazukommen.

    Einige Überraschungen sind jetzt schon ersichtlich wie z.B. die Möglichkeit eines "Zusatzpflegers" bei der ehrenamtlichen Vormundschaft sowie die gesetzliche Amtsvormundschaft bei Ruhen der elterlichen Sorge.
    Vermögenssorge und Aufsicht über den Vormund werden künftig im Betreuungsrecht zu finden sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Wolf (28. Oktober 2016 um 07:19)

  • Demnächst wird Frau Böke vom BMJV den aktuellen Stand der Großen Vormundschaftsreform auf der Tagung des BDR an der Evangelischen Akademie in Bad Boll (16.-18. November) präsentieren. LINK

  • Die Auflösung der seit dem Inkrafttreten des BGB (für die Pflegschaft) und seit der Einführung des Rechtsinstituts der Betreuung bewährten Verweisungskette ist zu kritisieren. Rechtshistorisch ist die Vormundschaft das "Ausgangsrechtsinstitut", weil es sich auf alle Angelegenheiten erstreckt, während die Pflegschaft lediglich "Abspaltungen" für Teilbereiche der elterlichen oder vormundschaftlichen Vertretung regelt und für die Betreuung insoweit das Vorgängerinstitut der Gebrechlichkeitspflegschaft die historische Grundlage bildet. Jetzt will man die Dinge auf den Kopf stellen und die Hauptregelungen im Betreuungsrecht vornehmen und - umgekehrt - vom Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht auf das Betreuungsrecht verweisen.

    Da hierfür aus den genannten Gründen weder historische noch sachliche Erwägungen ins Feld geführt werden können, wird der einzige "Vorteil" dieser neuen Verweisungsmethode aus meiner Sicht im Wesentlichen darin bestehen, dass die im Betreuungsrecht Tätigen über § 1908i BGB nicht mehr im Vormundschaftsrecht zu suchen brauchen und sich dann auch alle anderen an die neue Bezifferung der einschlägigen Normen gewöhnen müssen, obwohl sie alten auswendig herbeten konnten.

    So ist das eben mit dem sog. Fortschritt.

    Beim früheren § 313 BGB war es seinerzeit das gleiche Drama, aber da ging es wenigstens nur um eine einzige zentrale Norm (nebst einigen wenigen Folgenormen).

    Was man hier plant, ist daher mehr oder weniger ein rechtlicher Kulturschock. Warum nicht gleich das Betreuungsrecht ganz aus dem BGB herausnehmen, ein eigenes Gesetz dafür kreieren und dann im BGB x-mal auf ein externes Gesetz verweisen?

    Weshalb kann man sich nicht einfach auf die Sache beschränken und das Bewährte unangetastet lassen?


  • Weshalb kann man sich nicht einfach auf die Sache beschränken und das Bewährte unangetastet lassen?


    Offenbar ist man bestrebt, die Regelungen zur Vermögenssorge in das Betreuungsrecht zu verlagern, weil dort eben in Vermögensdingen der Bär steppt.
    Und das scheint mir auch irgendwie logisch.
    Bei meinen ca. 250 Vormundschaften im Bestand habe ich nur ein einziges Verfahren , in dem der Vormund Rechnung zu legen bzw. größeres Vermögen zu verwalten hat.
    Das mag ( lediglich ! ) unten am Tegernsee oder in Baden-Baden anders sein. Die Wirklichkeit in Restdeutschland bei Minderjähigen sind nun mal anders aus.
    Tradition hat dann keinen Wert , wenn sie mit der Wirklichkeit nicht standhalten kann.

    Weniger nachvollziehbar scheint mir allerdings , die Aufsichtspflicht ( bisher § 1837 BGB ) im Betreungsrecht zu normieren.
    Da bin ich bei Dir.

  • Das Rechtsinstitut der Betreuung wurde im Jahr 1992 eingeführt und der weitaus größte Teil der Vermögensverwaltung fand bis dahin unter dem Dach des Rechtsinstsituts der Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB a. F.) statt. Gleichwohl kam niemand auf die Idee, nun alle Vorschriften in das Pflegschaftsrecht zu verlagern und im Gegensatz zur herkömmlichen Verweisungsmethode nunmehr im Vormundschaftsrecht auf das Pflegschaftsrecht zu verweisen.

    Ich sehe nicht, dass sich an diesen Erwägungen etwas geändert hätte, nur weil die Gebrechlichkeitspflegschaft heute Betreuung heißt. Im Übrigen wird bei dem neuen Verweisungskuddelmuddel bestimmt wieder etwas übersehen, so dass Streit darüber entstehen wird, was im Einzelnen künftig gilt. Je mehr man - noch dazu ohne Not - ändert, desto größer ist auch Fehleranfälligkeit.

    Ich werde das Diskussionspapier in nächster Zeit durcharbeiten, damit man es bei der Tagung in Bad Boll auf den Prüfstand stellen kann. Auf die Schnelle habe ich schon einige Dinge gesehen, die mir äußerst missfallen.

  • Ich glaube kaum, dass die Länder der Reform in dieser Form zustimmen werden.

    Durch den Vorrang des Berufsvormundes gegenüber dem Amtsvormund, entstehen Mehrkosten in noch nicht bezifferbarer Höhe. Hinzu kommt die Mehrbelastung der Rechtspfleger, durch die Prüfung der Abrechnungen. Sinnvoll wäre daher m.E., für Berufsvormünder zumindest eine Pauschalvergütung einzuführen.

  • Wo siehst Du diesen Vorrang des Berufsvormundes ?
    Ich kann da erst mal nur Gleichrang zum Amtsvormund erkennen .
    Wer schert sich außerdem um die Mehrbelastung der Rechtspfleger ?


    Ich verstehe die Auflistung in § 1775 E durchaus als Rangfolge. Das verstärkt auch der Aufbau des § 1781 E

  • Ich habe in Bad Boll folgende in Stichpunkten zusammengefasste Einschätzung des vorliegenden Diskussionsteilentwurfs vorgelegt:

    Reform des Vormundschaftsrechts - Diskussionsteilentwurf BMJ
    Rechtliche Würdigung

    Verweisungstechnik

    Vergleich mit der Rechtslage zur Gebrechlichkeitspflegschaft
    Angeblich "unübersichtlich" und mit "Problemen für den Rechtsanwender" verbunden.
    Seit dem Inkrafttreten des BGB bewährt - Bruch mit tradiertem Rechtsverständnis.

    Gesetzliche Vertretung des Mündels und des Vormunds

    Zusätzlicher Pfleger für bestimmte Angelegenheiten - 1777
    Führt zur Vermengung der Rechtsinstitute von Vormundschaft und Pflegschaft
    Einen Pfleger im "luftleeren" Raum ohne Anordnung einer Pflegschaft gibt es nicht.
    Das Amt des zusätzlichen Pflegers muss daher auch mit Aufhebung dieser Pflegschaft und nicht nur bei Aufgabenerledigung oder Entlassung enden (so aber Entwurf S. 31).

    Übertragung von Angelegenheit der Personensorge auf die Pflegeperson - 1778
    Pflegeperson als Vertreter des Vormunds in Angegenheiten der Alltagssorge - 1798

    Keine Vorschriften zum Nachweis der Vertretungsbefugnisse im Rechtsverkehr (Bestallung)
    Wie soll der Rechtsverkehr erkennen, wer wofür vertretungsberechtigt ist?
    Wie soll das im Grundbuchverkehr funktionieren?
    Bei Vertretung des Vormunds durch die Pflegeperson ist Streit über den Begriff der "Alltagsangelegenheit" vorprogrammiert. Zudem: Wie soll die Pflegeperson im Rechtsverkehr nachweisen, dass sie - als Voraussetzung für die Vertretung des Vormunds - überhaupt Pflegeperson im Sinne des Gesetzes ist?
    Wechselseitige Verpflichtung zur Abstimmung im Außenverhältnis irrelevant.

    Abschaffung der Mitvormundschaft - 1776 (Ausnahme: Eltern und Lebenspartner)
    In der Regel gesetzliche Vertretung durch beide Elternteile, weshalb dann ein Verbot?
    Übernahme der Vormundschaft durch Geschwister
    Abmilderung der Folgen des "Ausfalls" eines von mehreren Vormündern

    Abschaffung der Mitvormundschaft in Form getrennter Wirkungskreise
    Getrennte Wirkungskreise beim Phänomen der unbegleiteten minderjährigen Flüchlinge von Vorteil und von erheblicher Bedeutung

    Vergütung - wie und wo geregelt? - bislang § 3 VBVG
    Keinesfalls Anpassung an die Vergütungsregelungen des Betreuungsrechts

    Auswahlkriterien - 1779

    Berücksichtigung des kulturellen (Migrations-)Hintergrundes ist zu begrüßen (ausländische Staatsangehörige als Vormund - bislang in der Praxis einigermaßen restriktiv gehandhabt).

    Berücksichtigung des Willens der Eltern in Form einer Vorsorgevollmacht (S. 37 des Entwurfs) nicht unproblematisch (es können verschiedene Vollmachten beider Elternteile vorliegen). Außerdem Widerspruch zum Förmlichkeitserfordernis des § 1783 (letztwillige Verfügung).

    Eignungskriterien - 1780
    S. 38 (42) des Entwurfs: Kein Hinweis auf sexuelle Mißbrauchsgefahr.
    Anregung: Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses nach Maßgabe von § 72a SGB VIII und § 30a BZRG.

    Vorrang des Ehrenamtlers - 1780 Abs. 2

    Begiffliche Schwächen auf S. 36 des Entwurfs. Wenn jemand nicht geeignet ist, stellt sich die Frage nach seinem Vorrang von vorneherein nicht. Es geht also nicht darum, ob ein Vorrang "entfällt", sondern ob die betreffende Person überhaupt als Vormund geeignet ist. Eignung und Vorrang sind zwei verschiedene Dinge.

    Vorabmitteilung nach 1781 Abs. 2

    Das wird in der Praxis nicht funktionieren. Wie soll das Jugendamt - vom dortigen dürftigen Personalbestand einmal abgesehen - schon vorab wissen (und mitteilen), welcher Mitarbeiter wohl am Besten für die Übernahme der konkreten Vormundschaft geeignet ist? Es werden damit ohne Not zwangsläufig vorläufige Vormundschaften nach 1782 provoziert.
    Vorläufige Vormundschaft - 1782
    Dreimonatszeitraum - 1782 - keine Verlängerungsmöglichkeit (Personalnot)

    Betreuung für Vormund - 1784 I 1, 1785 II 2

    Ist problematisch. Jemand, für den eine Betreuung - auch nur in Teilbereichen - angeordnet ist, kann schwerlich zum Vormund geeignet sein. Die bisherige gesetziche Regelung (1781 Nr. 2 BGB) ist daher vorzuziehen.

    Vierwochenfrist des 1784 I 5

    Erfordert die Zustellung der gerichtlichen Aufforderung an den potentiellen Vormund.

    Verzicht auf das Erfordernis der Verpflichtung (aktuell 1789) - S. 27 Entwurf
    Gerade beim ehrenamtlichen Vormund unverzichtbar - ebenso beim Ergänzungspfleger.
    Selbst im Betreuungsrecht ist für Ehrenamtler eine Verpflichtung vorgeschrieben, wenn auch nicht bei zwingender persönlicher Anwesenheit.
    Die - bislang nicht vorgesehene (s.o.) - Bestallung enthält bislang den Zeitpunkt des konstitutiven Beginns des Amtes (Datum der Verpflichtung nach § 1789).

    Pflicht zur Amtsübernahme - 1786
    Völlig sinnfrei, wenn der potentielle Vormund diese Pflicht einfach dadurch unterlaufen kann, dass er sich nicht zur Übernahme bereit erklärt.

    Vertretungsausschluss und Haftung - 1790 II, 1795 (bisher: 1795, 1796, 181 - 1833)

    Teil der bereits eingangs beschriebenen Verweisungsproblematik

    Genehmigungspflichten - 1796 II

    Die Genehmigungspflicht des 1796 II als Bestandteil der Personensorge vorzusehen, ist völlig verfehlt, weil der Abschluss der genannten Verträge (schon wegen des zu vereinbarenden Entgeltes) immer - zumindest auch - einen Akt der Vermögenssorge darstellt. Im geltenden Recht wird daher für die Genehmigungspflichten zutreffend nicht zwischen Personen- und Vermögenssorge unterschieden, sondern die Genehmigungspflichten werden ganz allgemein unter dem insoweit "neutralen" Untertitel 2 ("Führung der Vormundschaft") tatbestandlich erfasst.

    Recht der Pflegeperson zur Vertretung des Vormunds - 1798

    Aufgrund der bereits eingangs genannten Abgrenzungsschwierigkeiten und im Hinblick auf den Nachweis im Rechtsverkehr problematisch.

    Entwurf S. 62 - Rückgabe von "Bestellungsnachweisen"

    Der Entwurf verweist insoweit auf eine beabsichtigte Neuregelung im FamFG. Im Entwurf sind bislang keine solchen "Bestellungsnachweise" (oder die bislang üblichen Bestallungen) vorgesehen.

    ----------------

    Ich war auch Teilnehmer des betreffenden Arbeitskreises (ebenfalls Frau Böke vom BMJ).

    Vielleicht kann Andreas etwas mehr dazu sagen.

  • Siehe Bad Boll.

    Mal im Ernst: Das, was jetzt vorgeschlagen ist wird doch nicht annährend das sein, was nach allen Lesungen dann dort stehen wird.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn offenbar die zuständige Dame des BMJ in Bad Boll anwesend war , wird sie ihr Päckchen zum Nacharbeiten sicher mit nach Hause getragen haben.;)
    Dass man eine politisch gewollte Stärkung der Rechte der Pflegeeltern besser umsetzen muss als bisher aufgezeigt , dürfte hier unstreitig sein.
    Im übrigen bleiben die umfangreichen Umbauarbeiten im Bereich der Vermögenssorge abzuwarten.
    Da würde ich auch eher mein Scherflein dazu beitragen.

  • Im übrigen bleiben die umfangreichen Umbauarbeiten im Bereich der Vermögenssorge abzuwarten.
    Da würde ich auch eher mein Scherflein dazu beitragen.

    Schade und begrüßenswert zugleich.
    Denn Cromwell hat schon recht - was nützt uns eine gut geregelte Vermögenssorge, wenn das Drumherum der vielen möglichen Pfleger und nachweislos Bevollmächtigten sich derer Regelungen nicht bedienen kann.
    Es ist offensichtlich, dass der jetzige Vorschlag aus einer gutgemachten Gedankenblase heraus entstanden ist - man hat ausdrücklich sich davor gescheut, Fragen der Abwicklung/Durchführung beantworten zu können.
    Es sollte erst der harte (politisch) gewollte Kern der Stärkung der Pflegeeltern her.
    Und jetzt reißt man eine Baustelle nach der anderen auf...

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  • a) Gibt es irgendwo im Internet die Planungen zur Vermögenssorge zu sehen? b) Wurde in Bad Boll auch darüber zumindest kurz gesprochen?

    a) keine Ahnung
    b) nicht mehr als ein Satz "In Arbeit und wir zeigen Sie, wenn wir was haben."

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  • [D][/D]

    Gibt´s die Unterlagen irgendwo online oder als PDF zum Anschauen?

    Ja, beim BMJV, hier.

    Auf dem Betreuungsgerichtstag 13.-15. September in Erkner hat Dipl.-Rpfl. Roland Schlitt in einer von Frau Dipl.-Rpfl. Ulrike Thielke moderierten Arbeitsgruppe einige der beabsichtigten Änderungen im Bereich der Vermögenssorge näher vorgestellt. Es ergab sich eine leidenschaftliche Diskussion unter den Teilnehmern (mehrere Rechtspfleger, mehrere Professoren - Fröschle, Lipp -, aber auch Berufs- und Vereinsbetreuer sowie andere Branchen mit Berührung zum Betreuungsrecht, und auch das Justizministerium war gut vertreten).
    Die Präsentation zu jener Arbeitsgruppe findet sich ebenfalls im Internet, unter [D]https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Medi…BGT/16/AG_6.pdf [/D]
    NEU
    https://www.bgt-ev.de/bundesbgt_16_tagungsmaterialien.html

    Einmal editiert, zuletzt von ElStra (21. November 2018 um 10:28) aus folgendem Grund: Link aktualisiert

  • Gibt´s die Unterlagen irgendwo online oder als PDF zum Anschauen?

    Ja, beim BMJV, hier.

    Auf dem Betreuungsgerichtstag 13.-15. September in Erkner hat Dipl.-Rpfl. Roland Schlitt in einer von Frau Dipl.-Rpfl. Ulrike Thielke moderierten Arbeitsgruppe einige der beabsichtigten Änderungen im Bereich der Vermögenssorge näher vorgestellt. Es ergab sich eine leidenschaftliche Diskussion unter den Teilnehmern (mehrere Rechtspfleger, mehrere Professoren - Fröschle, Lipp -, aber auch Berufs- und Vereinsbetreuer sowie andere Branchen mit Berührung zum Betreuungsrecht, und auch das Justizministerium war gut vertreten).
    Die Präsentation zu jener Arbeitsgruppe findet sich ebenfalls im Internet, unter https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Medi…BGT/16/AG_6.pdf.

    Vielen Dank für die Links!

  • Gibt´s die Unterlagen irgendwo online oder als PDF zum Anschauen?

    Ja, beim BMJV, hier.

    Auf dem Betreuungsgerichtstag 13.-15. September in Erkner hat Dipl.-Rpfl. Roland Schlitt in einer von Frau Dipl.-Rpfl. Ulrike Thielke moderierten Arbeitsgruppe einige der beabsichtigten Änderungen im Bereich der Vermögenssorge näher vorgestellt. Es ergab sich eine leidenschaftliche Diskussion unter den Teilnehmern (mehrere Rechtspfleger, mehrere Professoren - Fröschle, Lipp -, aber auch Berufs- und Vereinsbetreuer sowie andere Branchen mit Berührung zum Betreuungsrecht, und auch das Justizministerium war gut vertreten).
    Die Präsentation zu jener Arbeitsgruppe findet sich ebenfalls im Internet, unter https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Medi…BGT/16/AG_6.pdf.

    Auch von mir ein dickes Dankeschön! :daumenrau

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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