Abtretung Vergütungsanspruch

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe hier ein Verfahren, wo ich nicht ganz sicher bin, ob ich das nun als Abtretung werten kann oder nicht.

    RAin X ist in diversen InsO-Verfahren zur TH bestellt. Eines Tages schreibt RA Y (der mit ihr in einer Kanzlei ist), dass RAin X nicht mehr in seiner Kanzlei arbeitet. Er reicht noch eine Zustimmung von ihr ein, dass alle Verfahren von RAin X auf RA Y übertragen werden sollen.
    Das Gericht bestellt jedoch einen unbeteiligten RA Z zum neuen TH. Was noch zu erwähnen ist. Die RAin X konnte zu all den Vorgängen nicht gehört werden, da sie verschwunden ist. Sie wurde auch vom hiesigen Meldeamt abgemeldet.

    Später hat RA Y auf Grundlage der Zustimmung einen Vergütungsantrag für den Zeitraum ab Eröffnung bis zur Enthebung aus dem Amt der RAin X gestellt. Den Antrag hat er in seinen Namen gestellt und begehrte entsprechende Auszahlung an sich.
    Die zuständigen Rechtspfleger (da es mehrere Verfahren sind) haben die Anträge als unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zustimmung zur Übertragung auf RA Y keine Abtretung des Vergütungsanspruchs ist und auch keine Bevollmächtigung seitens der RAin X ist, den Anspruch in ihren Namen geltend zu machen.
    Dies wurde auch vom LG so gehalten.

    Nun kommt RA Y erneut und stellt einen Vergütungsantrag für den o.g. Zeitraum in seinen Namen. Er hat RAin X vor das Arbeitsgericht gezerrt und mit ihr einen Vergleich geschlossen in diesem heißt es: "RAin X stimmt dem Vergütungsantrag des RA Y vom (Datum des ersten Vergütungsantrags der verworfen wurde) in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des ... Festsetzung und Zahlung der Vergütung i. H. v. EUR zu".

    Würdet Ihr das als Abtretung bzw. Bevollmächtigung zur Antragstellung sehen? Ich habe irgendwie Bauchschmerzen, da sie eigentlich nur dem Antrag, der Festsetzung und der Zahlung zustimmt. Aber an wen genau ist nicht festgehalten. Andererseits, besagt der Antrag, dass die Zahlung an RA Y gehen soll. :(

    Die RAin kann ich hierzu auch nicht befragen. Zwar wissen wir zwischenzeitlich in welcher Kanzlei sie "Unterschlupf" gefunden hat, aber mit dem Gericht will sie dennoch nicht kommunizieren.

  • Die zuständigen Rechtspfleger (da es mehrere Verfahren sind) haben die Anträge als unzulässig verworfen.

    Als unzulässig verworfen werden Rechtsmittel, aber keine Anträge.

    Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zustimmung zur Übertragung auf RA Y keine Abtretung des Vergütungsanspruchs ist und auch keine Bevollmächtigung seitens der RAin X ist, den Anspruch in ihren Namen geltend zu machen.
    Dies wurde auch vom LG so gehalten.

    Das halte ich wegen § 88 Abs. 2 ZPO für falsch.

    Wieso wird hier jetzt mit aller Macht ein Problem konstruiert? Ich gehe davon aus, dass X Angestellte von Y war, d.h. im Innenverhältnis kriegt sowieso Y das Geld. Und wenn bekannt ist, wo X jetzt arbeitet, wieso ist es dann nicht möglich, ihr eine Mitteilung zu schicken, wie man zu verfahren gedenkt?

  • Antragsberechtigt zur Vergütungsfestsetzung ist der Verwalter - wenn ein anderer den Antrag stellen will, muss er mir belegen, dass er Anspruchsinhaber ist, also eine Abtretung vorliegen.

    Das Innenverhältnis in der Kanzlei ist mir als Gericht völlig egal. Es wird nunmal der konkrete Verwalter bestellt und nicht die Kanzlei.

  • Antragsberechtigt zur Vergütungsfestsetzung ist der Verwalter - wenn ein anderer den Antrag stellen will, muss er mir belegen, dass er Anspruchsinhaber ist, also eine Abtretung vorliegen.

    Das Innenverhältnis in der Kanzlei ist mir als Gericht völlig egal. Es wird nunmal der konkrete Verwalter bestellt und nicht die Kanzlei.

    Also würdest Du auch keine Abtretung darin sehen?

    Ich kann zwar X schreiben, aber sie antwortet nicht, warum auch immer. Und selbst wenn ich ihr schreibe und Anfrage ob eine Abtretung oder Bevollmächtigung vorliegt, bleibt das Problem dasselbe. Sie antwortet nicht. Und Schweigen ist ja keine Willenserklärung.

  • stimme Queen zu.
    Da hat sich das Arbeitsgericht die Sache etwas zu einfach gemacht (anders gewendet: kein Jura, nur schnell den Fall vom Tisch). Ist aber nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, Fehler des Arbeitsgerichts auszubügeln.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Liebe Mitforisten,


    werdet doch bitte etwas lockerer und löst Euch vom streng juristischen Wortlaut. Mir wird - nicht selten zutreffend - ja hier im Forum immer wieder entgegen gehalten, dass ich die strengen formalen Anforderungen eines Vollstreckungsverfahrens oder eines Grundbuchverfahrens (oder oder) nicht hinreichend berücksichtige. Stimmt wie gesagt immer wieder.

    Aber im vorliegenden Fall geht es um materielles Recht, nämlich die schilchte Frage, was wollten die Parteien mit ihren - sehr verunglückten und noch dazu unglücklich aufgenommenen - Äußerungen eigentlich bewirken. Und da sind wir voll in der Maxime des BGH, wonach
    a) das von den Parteien Gewollte zu erforschen ist
    b) unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten die zu wählen ist, die dem Willen der Parteien im Rahmen des rechtlich Möglichen zur Wirkung verhilft.

    Und nun ein Blick auf die Umstände des Falles:
    RA Y will im eigenen Namen Vergütungsansprüche geltend machen - und für eigene Rechnung kassieren - für Verfahren, die RAin X bearbeitet hat. Er verklagt sie sogar deswegen. RAin X hat sich (wohl um ihre Ruhe zu haben) ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise des RA Y einverstanden erklärt.

    Also erforschen wir mal, welche rechtliche Gestaltung es gibt, die diesen Willen der Parteien zum Durchbruch verhilft. Es ist (Trommelwirbel, Tusch ;)) - die Abtretung. Und diese Auslegung hält sich so gerade noch innerhalb der möglichen Grenzen des Wortlauts, passt.

    Also haben die Parteien eine Abtretung gewollt und, weil sie alle, einschließlich des Arbeitsgerichts, einer klaren Formulierung nicht hinreichend fähig waren (war wohl eine lange Nacht vorher), mit dieser verunglückten Formulierung eine Abtretung zum Ausdruck gebracht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Lieber Andreas H.

    ich stimme völlig zu, ein Komma ist nicht mit dem Lineal zu ziehen, werde selber sehr häufig etwas kreativ (krieg dann schlimmtenfalls ne BHG-Klatsche). Aber das Teil, was da irgendein Freizeitartist vom Arbeitsgericht zu Protokoll genommen hat, sorry: wir sind nicht im Rahmen der "favor testamenti" unterwegs. No way ! sorry.

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