Anordnung im PfÜB

  • Praktische Frage: Wie lautet in einem PfÜB (auf Seite 8) die Anordnung, daß das vom Gläubiger beigetriebene Zwangsgeld (§ 888 ZPO) an die Gerichtskasse gezahlt werden soll, im Wortlaut dann?

    Ich habe den Fall, daß ich als zuständiges ZV-Gericht eines in Berlin habe, der ZV-Titel aber derjenige eines Gerichts aus Brandenburg ist, aus dem heraus das Zwangsgeld dann wohl zugunsten des Landes Brandenburg (Gerichtskasse) vollstreckt wird? Wird die Bankverbindung des Landesjustizkasse Brandenburg direkt im PfÜB angegeben? Wie würde diese das aber ohne Kassenzeichen dann überhaupt zuordnen können? Fragen über Fragen ...

    Vielleicht hat jemand Erfahrung und kann mir die praktische Umsetzung erläutern?

    Gruß,
    Bolleff

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • So oft hab ich das nicht, aber in der Regel steht das dann in etwa so drin:

    Zahlungen auf das Zwangsgeld sind zu überweisen an die Landeskasse XY, Konto XY, zu Az. 1 C 1/15 (Az. des Zwangsgeldverfahrens).

    Die Formulierung macht ja in der Regel der Gläubiger, da kann es schon zu unterschieden kommen.
    Ich achte aber schon darauf dass Empfänger, Bankverbindung und Az. eindeutig hervorgehen.

  • Okay, also meinst Du, es reicht aus, wenn ich die Kontodaten der LJK Brandenburg nebst Gericht + sein Az angebe. Ich dachte, die LJK schreien immer auf, sobald Zahlungen ohne Kassenzeichen (= ohne gerichtliche Anordnung an die LJK) geleistet werden? :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich dachte, die LJK schreien immer auf, sobald Zahlungen ohne Kassenzeichen (= ohne gerichtliche Anordnung an die LJK) geleistet werden? :D

    Schon, aber das ist ein klassischer Fall von "Nicht-mein-Problem" :cool:
    Es gibt ja schlicht kein Kassenzeichen - es gibt weder eine Rechnung noch Sollstellung oder dergleichen. Oder wird das bei anderen Gericht anders gehandhabt? Das Gericht bekommt dann eine Zahlungsanzeige, wie das dann Kassentechnisch verbucht wird hab ich ehrlich gesagt keine Ahnung ;)

  • Denke auch, das "Zwangsgeld-PG" erhält dann einfach die ZA übersandt.

    Man kann ja den Verwendungszweck im PfÜb noch ein bisserl konkreter fassen:

    "1 C 1-15 Zwangsgeld Beschl. v. 5.3.15"


    Dann sollte sich das PG eigentlich nicht wundern müssen, wenn da eine solche ZA reinflattert > Aha ach so, z.d.A.

  • So oft hab ich das nicht, aber in der Regel steht das dann in etwa so drin:

    Zahlungen auf das Zwangsgeld sind zu überweisen an die Landeskasse XY, Konto XY, zu Az. 1 C 1/15 (Az. des Zwangsgeldverfahrens).

    Die Formulierung macht ja in der Regel der Gläubiger, da kann es schon zu unterschieden kommen.
    Ich achte aber schon darauf dass Empfänger, Bankverbindung und Az. eindeutig hervorgehen.


    In meinem Fall hat der Gläubiger-RA ganz normal den PfüB beantragt und sein Konto angegeben. Auf Beanstandung hin hat er gemeint, es sollte eben statt seines Kontos das der Justizkasse vermerkt werden.

    Einen expliziten Passus, dass Zahlungen an die Staatskasse gibt es nicht. Ist dieser zwingend, ggf. mit welchem Inhalt? :gruebel:

    Ich habe das erste Mal einen Antrag wegen Zwangsgeld nach § 888 ZPO.

  • Einen expliziten Passus, dass Zahlungen an die Staatskasse gibt es nicht. Ist dieser zwingend, ggf. mit welchem Inhalt? :gruebel:


    M. E. ja, weil der Drittschuldner anhand des PfÜB nicht erkennen kann, daß es sich um ein Zwangsgeld handelt, welches allein der Staatskasse zusteht. Als Inhalt der Anordnung auf Seite 8 des PfÜB habe ich immer entworfen (hier am Beispiel einer Anordnung zugunsten des Landes Brandenburg):

    "die Zahlung der Hauptforderung (Zwangsgeld) an die Landesjustizkasse des Landes Brandenburg (IBAN: DE63 3005 0000 7110 4040 06, BIC: WELADEDDXXX) mit dem Verwendungszweck "AG XXX Az. XXX) zu erfolgen hat; die übrigen Kosten sind an den Gläubiger zu leisten."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Einen expliziten Passus, dass Zahlungen an die Staatskasse gibt es nicht. Ist dieser zwingend, ggf. mit welchem Inhalt? :gruebel:


    M. E. ja, weil der Drittschuldner anhand des PfÜB nicht erkennen kann, daß es sich um ein Zwangsgeld handelt, welches allein der Staatskasse zusteht. Als Inhalt der Anordnung auf Seite 8 des PfÜB habe ich immer entworfen (hier am Beispiel einer Anordnung zugunsten des Landes Brandenburg):

    "die Zahlung der Hauptforderung (Zwangsgeld) an die Landesjustizkasse des Landes Brandenburg (IBAN: DE63 3005 0000 7110 4040 06, BIC: WELADEDDXXX) mit dem Verwendungszweck "AG XXX Az. XXX) zu erfolgen hat; die übrigen Kosten sind an den Gläubiger zu leisten."


    Vielen Dank für diesen Formulierungsvorschlag.

    Nur mal aus Interesse:

    Wenn dem Drittschuldner eine Vollbefriedigung nicht möglich ist, worauf leistet er dann den Teilbetrag? :gruebel: Zunächst auf die Kosten und nur den Rest auf das Zwangsgeld oder alles auf das Zwangsgeld (so dass die Kosten offen bleiben)?

    Weiß das vielleicht jemand?

  • Wenn dem Drittschuldner eine Vollbefriedigung nicht möglich ist, worauf leistet er dann den Teilbetrag? :gruebel: Zunächst auf die Kosten und nur den Rest auf das Zwangsgeld oder alles auf das Zwangsgeld (so dass die Kosten offen bleiben)?


    Mal als Versuch: Ich denke, hier wird man § 367 BGB anwenden können. Es wird die Leistung getilgt, die der Drittschuldner bestimmt, was min. konkludent dadurch geschieht, indem er nicht an den Vollstreckungsgläubiger, sondern z. B. direkt an die Justiz-/Gerichtskasse leistet, mithin die Hauptforderung tilgt. Die Folge daraus, ob und wie der Vollstreckungsgläubiger sich also dagegen zur Wehr setzen kann (§ 367 Abs. 2 BGB) ist dann eine andere Frage:

    M. E. ist allein der Vollstreckungsgläubiger Gläubiger i. S. d. § 367 BGB. Ihm und nicht der Staatskasse obliegt die Vollstreckung und der Einzug des Zwangsgeldes. Er allein ist im Verhältnis zum Schuldner Gläubiger dieses Anspruches. Er dürfte das Zwangsgeld nur nicht behalten, sondern hätte es an die Staatskasse abzuführen (BGH, NJW 1983, 1859). Daher ist die gerichtliche Anordnung im PfÜB lediglich eine Vereinfachung dieser "Dreiecksbeziehung". Die Staatskasse wird durch diese Anordnung m. E. aber nicht Gläubiger dieser Forderung im Verhältnis zum Schuldner.

    Widerspricht der Gläubiger also dieser konkludenten Zahlungsbestimmung des Drittschuldners, könnte der Drittschuldner seine Leistung nach Bereicherungsrecht vom Gläubiger zurückverlangen (insoweit hätte der Gläubiger den gleichen Anspruch wiederum gegenüber der Staatskasse). Der Gläubiger könnte aber gegen den Bereicherungsanspruch des Drittschuldners mit seiner nicht erfüllten Forderung aufrechnen und in entsprechender Anwendung von § 396 Abs. 2 BGB eine Tilgung in der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB verlangen (MK-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 367 Rn. 3; ebenso Wenzel in 5. Aufl.; a. A. dagegen Staudinger/Olzen (2011) Rn. 17 mit abl. Anm. von Fetzer, a.a.O., Fn. 34). Er würde also vom gezahlten Betrag seine Kosten vorrangig erfüllt erhalten, was im Ergebnis dann m. E. bedeutet, daß der Gläubiger von der Staatskasse diese aus dem geleisteten Teilbetrag gezahlt verlangen könnte und das Zwangsgeld nicht in Höhe des gezahlten, sondern nur noch verbleibenden Teilbetrags vermindert (erfüllt) hätte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich hoffe, meine Frage passt hier rein:
    PfüB mit mehreren Drittschuldner ist zugestellt. Es werden gepfändet gegen Drittschuldner 1 (Bank) -- Anspruch "D", aber die Seite 5, auf welcher der Anspruch D (gegen KI) beschrieben ist, ist dem PfüB nicht beigefügt. Geht die Pfändung damit in´s Leere oder ist sie wirksam, da ich als Drittschuldner ja zumindest die Standardtextziffern 1-5 kenne? :gruebel:

  • Ich hoffe, meine Frage passt hier rein:
    PfüB mit mehreren Drittschuldner ist zugestellt. Es werden gepfändet gegen Drittschuldner 1 (Bank) -- Anspruch "D", aber die Seite 5, auf welcher der Anspruch D (gegen KI) beschrieben ist, ist dem PfüB nicht beigefügt. Geht die Pfändung damit in´s Leere oder ist sie wirksam, da ich als Drittschuldner ja zumindest die Standardtextziffern 1-5 kenne? :gruebel:

    Du sollst aber nicht raten, was gepfändet wurde. Alles was gepfändet werden soll, muss sich aus dem Pfüb ergeben. Fehlt die Seite, kannst du es nicht feststellen.

    Die Seite könnte ja auch gestrichen und handschriftliche Vermerke tragen. Hatten wir auch schon

  • Ich hoffe, meine Frage passt hier rein:
    PfüB mit mehreren Drittschuldner ist zugestellt. Es werden gepfändet gegen Drittschuldner 1 (Bank) -- Anspruch "D", aber die Seite 5, auf welcher der Anspruch D (gegen KI) beschrieben ist, ist dem PfüB nicht beigefügt. Geht die Pfändung damit in´s Leere oder ist sie wirksam, da ich als Drittschuldner ja zumindest die Standardtextziffern 1-5 kenne? :gruebel:

    Du sollst aber nicht raten, was gepfändet wurde. Alles was gepfändet werden soll, muss sich aus dem Pfüb ergeben. Fehlt die Seite, kannst du es nicht feststellen.

    Die Seite könnte ja auch gestrichen und handschriftliche Vermerke tragen. Hatten wir auch schon


    :zustimm:Das gesetzliche Formular ist ja nur für den antragstellenden Gläubiger verbindlich zu nutzen. Das ZV-Gericht selbst ist an dieses Formular bei Erlaß des PfÜB nicht gebunden, kann auch einen selbst konzipierten Beschluß erlassen (vgl. Begründung des Bundesrates zur ZVFV, BR-Drs. 326/12, S. 27).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Nach § 3 Abs. 4 ZVFV sind auch die nicht gläubigerseits eingereichten Seiten des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Bestandteil des Antrags. Die inhaltlich wesentlichen Seiten sind daher m.E. seitens des Vollstreckungsgerichts, das ja den Inhalt des zu erlassenden Pfüb zu prüfen hat, zu ergänzen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!