[FONT=&]So wie das AG Limburg (Beschl. v. vom 16.09.2010 - 4 C 304/09 = AGS 2010, 568 = NJW-Spezial 2010, 732) hat [/FONT][FONT=&]auch das LG Berlin (Beschl. v. vom 06.02.2008 - 82 T 287/07 = AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268) entschieden.[/FONT][FONT=&]
Das JVEG kennt keine der Vorb. 7 Abs. 2 VV RVG vergleichbare Regelung. Das ist aber auch sachgerecht, weil dem RA bei Ausführung eines Auftrages ein Gebührenanspruch zusteht, mit dessen Entstehung im Wege der Kompensation die allgemeinen Geschäftskosten, insbesondere also auch seine „Reisekosten“ innerhalb einer politischen Gemeinde, abgegolten sind (Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG), so daß er lediglich bei Überschreiten dieser Grenze ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Vorb. 7 Abs. 2, Nrn. 7005 VV RVG beanspruchen kann Das JVEG sieht eine solche Kompensationsregelung aber nicht vor. Daher erhält z. B. auch der gerichtlich bestellte Sachverständige (§ 1 Nr. 1 JVEG) oder der Zeuge (§ 1 Nr. 3 JVEG) einen Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) innerhalb der politischen Gemeinde. Gem. der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO in das JVEG kann die Partei daher nicht schlechter gestellt werden. §§ 19 ff. JVEG bestimmt dabei den Umfang der Entschädigung für die Teilnahme an den gerichtlichen Terminen.[/FONT]