Kosten Informationsreise

  • [FONT=&amp]So wie das AG Limburg (Beschl. v. vom 16.09.2010 - 4 C 304/09 = AGS 2010, 568 = NJW-Spezial 2010, 732) hat [/FONT][FONT=&amp]auch das LG Berlin (Beschl. v. vom 06.02.2008 - 82 T 287/07 = AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268) entschieden.[/FONT][FONT=&amp]

    Das JVEG kennt keine der Vorb. 7 Abs. 2 VV RVG vergleichbare Regelung. Das ist aber auch sachgerecht, weil dem RA bei Ausführung eines Auftrages ein Gebührenanspruch zusteht, mit dessen Entstehung im Wege der Kompensation die allgemeinen Geschäftskosten, insbesondere also auch seine „Reisekosten“ innerhalb einer politischen Gemeinde, abgegolten sind (Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG), so daß er lediglich bei Überschreiten dieser Grenze ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Vorb. 7 Abs. 2, Nrn. 7005 VV RVG beanspruchen kann Das JVEG sieht eine solche Kompensationsregelung aber nicht vor. Daher erhält z. B. auch der gerichtlich bestellte Sachverständige (§ 1 Nr. 1 JVEG) oder der Zeuge (§ 1 Nr. 3 JVEG) einen Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) innerhalb der politischen Gemeinde. Gem. der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO in das JVEG kann die Partei daher nicht schlechter gestellt werden. §§ 19 ff. JVEG bestimmt dabei den Umfang der Entschädigung für die Teilnahme an den gerichtlichen Terminen.[/FONT]

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (17. April 2019 um 16:45)

  • Ich habe jetzt innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Monierungen (u. a. durch ein LG) erhalten. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Parteireisekosten wurde darauf hingewiesen, dass dedr Begriff "Reise" das Verlassen der politischen Gemeinde voraussetzt (Zöller, ZPO, 30. Aufl. Rn 13 zu § 91 Stichwort: Reisekosten der Partei).

    Kann es sein, dass die Gerichte diese Fundstelle immer wieder mal "ausgraben" oder gibt es tatsächlich zwischenzeitilch eine geänderte Rechtsprechung hierzu? Wäre dann komplett an mir vorbeigegangen.

  • Kann es sein, dass die Gerichte diese Fundstelle immer wieder mal "ausgraben"


    Klar, weil diese Rechtsprechung selbst noch in der (aktuellen) 33. Aufl. des Zöllers so zitiert wird, ohne daß zumindest die (in meinem Vorbeitrag) zitierte gegenteilige Auffassung dort mal eingepflegt worden wäre.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe jetzt innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Monierungen (u. a. durch ein LG) erhalten. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Parteireisekosten wurde darauf hingewiesen, dass dedr Begriff "Reise" das Verlassen der politischen Gemeinde voraussetzt (Zöller, ZPO, 30. Aufl. Rn 13 zu § 91 Stichwort: Reisekosten der Partei).

    [...] gibt es tatsächlich zwischenzeitilch eine geänderte Rechtsprechung hierzu? Wäre dann komplett an mir vorbeigegangen.

    das aktuellste hierzu ist wohl LG München I vom 12.08.2019 (Az: 30 O 5993/17), ist unter Bayern-Recht abrufbar. Hierzu - neben AG Limburg (s.o.) gibt es noch die ENtscheidung des LG Berlin vom 06.02.2008 (Az.: 82 T 287/07)....

    hier auch Aufsatz von Schneider in RVGprof. zu demThema: https://www.iww.de/rvgprof/praxis…anwalts-f123618

    Im Rahmen des JVEG setzt "Reise" eben keine Überquerung einer politischen Gemeindegrenze voraus... (vgl. oben). Sonst müsste man das ja im RVG nicht besonders regeln. hab aktuell auch so nen fall, in dem ich auf den KFB des Amtsgerichts warte, welches meiner Überzeugungsarbeit wohn nach über einem Jahr Dauer doch folgen möchte (so die Ankündigung aus dem Dezember)... :oops:

  • KfB liegt nunmehr vor. Parteireisekosten abgesetzt.

    in meiner Sache hat das Amtsgericht (AG Offenbach am Main, KFB VIII und KFB X, beide vom 05.03.2020) jetzt die von mir geltend gemachten Kosten der Partei festgesetzt. Als Begründung wird dort aufgeführt:

    "Die Beklagte zu ?) trägt ...% der Kosten der Beklagten zu ?) gemäß Antrag vom [Datum des KFA](x,xx EUR). Die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Fahrtkosten der Beklagten zu ?) sind erstattungsfähig."

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