Lamberz: Verweisungsgründe des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 2 FamFG

  • Wenn das so weitergeht, kann man wohl nicht ausschließen, dass in absehbarer Zeit irgend jemand das AG Schöneberg (bzw. den betreffenden Entscheidungsträger) mit einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung überzieht.

    Die aber natürlich mangels (erstrebter) Begünstigung/Benachteiligung einer Partei ins Leere ginge...


    Eine Partei dem gesetzlichen Richter zu entziehen ist ja wohl ein Nachteil. Ich erinnere an BGH 1 StR 201/09 (Rechtsbeugung im Betreuungsverfahren). Und den Vorsatz wird man nach Jahren des Ignorierens gefestigter OLG-Rechtsprechung auch kaum noch verneinen können.

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  • Das OLG München hat bisher nur gesagt, dass das AG Schöneberg sein Ermessen nicht ausgeübt habe. Das kann es ja jetzt nachholen. Warum soll ein Grundstück im Bezirk eines bestimmten Nachlassgerichts kein Grund für eine Verweisung sein? Gut, es fehlen noch Angaben, was das für ein Grundstück ist.

  • Wenn das so weitergeht, kann man wohl nicht ausschließen, dass in absehbarer Zeit irgend jemand das AG Schöneberg (bzw. den betreffenden Entscheidungsträger) mit einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung überzieht.

    Die aber natürlich mangels (erstrebter) Begünstigung/Benachteiligung einer Partei ins Leere ginge...


    Eine Partei dem gesetzlichen Richter zu entziehen ist ja wohl ein Nachteil. Ich erinnere an BGH 1 StR 201/09 (Rechtsbeugung im Betreuungsverfahren). Und den Vorsatz wird man nach Jahren des Ignorierens gefestigter OLG-Rechtsprechung auch kaum noch verneinen können.

    Die Verfahrensverletzung muss die konkrete Gefahr einer (materiell-rechtlich) falschen Entscheidung begründen (Fischer § 339 Rn. 23 mit Nachweisen zur BGH Judikatur). Das sehe ich bei willkürlichen Verweisungen - anders als beim An-sich-ziehen von Verfahren um einer Partei einen Gefallen zu tun - nicht.

    In der von dir angeführten Entscheidung war das anders:

    "Er hat die Betroffenen durch den Verstoß gegen seine Anhörungspflicht nach § 70c FGG aus sachfremden Erwägungen, nämlich um mehr Freizeit zu haben, nicht nur der konkreten Gefahr eines Nachteils ausgesetzt (vgl. BGHSt 42, 343), sondern hat ihre Rechtsstellung durch die Genehmigung der jeweiligen Maßnahme in der Sache bereits unmittelbar verletzt. Denn weder der persönliche Eindruck noch Wünsche oder sonstige möglichen Äußerungen, die sich auf die Entscheidung hätten auswirken können, wurden so Entscheidungsgrundlage. Der Verfahrensverstoß führte somit in jedem Einzelfall auch zu einer sachlich-rechtlich fehlerhaften Entscheidung."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die hier zuständige Richterin (Erbscheinsverfahren) und ich (Eröffnungsverfahren) haben vor kurzem zwei Entscheidungen des Kammergerichts provoziert, in denen das Kammergericht für das AG Schöneberg deutliche Worte gefunden hat.

    Kammergericht, Beschluss vom 05.01.2016, 1 AR 34/15 (= Eröffnungsverfahren):

    Dazu abweichend:

    Zur Verweisung eines Nachlassverfahrens aus wichtigem Grund (AG Schöneberg)

    OLG Karlsruhe, 29.1.2019, 209 AR 2/19 (BeckRS 2019, 11601, ZEV 2019, 478)


  • Zur Verweisung eines Nachlassverfahrens aus wichtigem Grund (AG Schöneberg)

    OLG Karlsruhe, 29.1.2019, 209 AR 2/19 (BeckRS 2019, 11601, ZEV 2019, 478)


    Nun auch veröffentlicht in Rpfleger 2019, 515 mit abl. Anm. Lambertz, der den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten aufruft

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