Ich bräuchte bitte mal wieder Eure Hilfe. Ich habe mich jetzt durch Kommentare, Rechtsprechung und Suchfunktion gequält, aber meinen Fall nicht gefunden. Oder ich kapiers einfach nicht.
Klägerin ist der große Stromkonzern in Bayern mit Sitz in Regensburg (keine Rechtsabteilung). Nehmen wir als Gerichtsort mal fiktiv München an. Vertreten wird die Klägerin von einer Kanzlei in Berlin. Die Klägerin gewinnt den Prozess, die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Der RA beantragt nun Unterbevollmächtigtenkosten. Ich bin davon ausgegangen, dass fiktive Reisekosten der RAe in Berlin nicht erstattungsfähig wären, sondern nur Reisekosten vom Sitz der Partei aus (RA am dritten Ort). Die geltend gemachten UBV-Kosten übersteigen die fiktiven Reisekosten eines RA in Regensburg um mehr als 10%. Ich habe die Mehrkosten des UBV daher nur in Höhe der fiktiven Reisekosten festgesetzt.
Im Rahmen der Erinnerung verweist der RA nun darauf, dass die Kanzlei in Berlin sämtliche Forderungen der Holding bearbeitet und als Hausanwalt tätig ist. Zudem würde es sich um das Spezialgebiet Energierecht handeln, das nur wenige RAe beherrschen.
Die meisten Entscheidungen, die ich gefunden habe, ergingen für Versicherungen. Wendet Ihr sie auch für andere Unternehmen an? Hätte sich das Unternehmen nicht auch einen Hausanwalt an ihrem Sitz suchen können? Oder ist sie dazu nicht verpflichtet?
Würdet Ihr in diesem Fall die vollen Reisekosten und damit auch die vollen Unterbevollmächtigtenkosten geben? Vielleicht könnt Ihr ja meinen Knoten im Hirn lösen.