Ausschlagung durch Betreute oder Betreuerin

  • Verstehe ich den Sachverhalt richtig, wonach bis dato noch niemand - also weder die Betroffene noch die Betreuerin - die Ausschlagung erklärt hat?
    Ja.

    Das Genehmigungsersuchen "ins Blaue hinein" führt nach meiner Ansicht noch nicht zur Fristhemmung, weil die Betreuerin - mangels Ausschlagung - noch gar nicht alles Erforderliche getan hat, um die Ausschlagung wirksam zu machen. Es liegt somit kein Fall vor, bei welchem es alleine an der Genehmigung "hängt".

    Vorliegend stellt sich ergänzend die Frage, ab welcher Kenntnisnahme die Frist von § 1944 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt.

    Wie geschrieben, ist die Betreute nach meiner Einschätzung geschäftsfähig. Bei der Ausschlagung durch die Betreute ist der Fristbeginn somit eindeutig; wobei man wegen dem nahen Verwandtschaftsverhältnis für den Fristbeginn wohl von der Kenntnisnahme des Todesfalls ausgehen muss.


    Nicht zwingend. Manche Kinder haben Jahrzehnte keinen Kontakt zu ihren Eltern.

    Die Annahme kann natürlich widerlegt werden.


  • 2) Sind der Nachweis einer Überschuldung und evtl.. Amtsermittlungen überhaupt erforderlich bzw. gar nicht angebracht?

    Woher sollte sich sonst die Genehmigungsfähigkeit einer Erbausschlagung des Betreuers ( wohlgemerkt ! ) herleiten lassen ?
    Wenn der Betreute wirksam selbst ausschlägt , muss das vom Betreuer ( und vom Gericht ) hingenommen werden .
    Diesen Fall haben wir hier aber nicht !

    Nachtrag :
    Bzgl. des zu beachtenden Wohls des Betreuten verweise ich auf § 1901 III Satz 1 BGB und dort den letzten Halbsatz.

    Was, wenn die Beteiligten keine oder nicht geeignete Angaben zur Überschuldung des Nachlasses machen und sich in der Nachlassakte ebenfalls keine Hinweise hierfür finden? Ist dann die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu versagen?


  • Was, wenn die Beteiligten keine oder nicht geeignete Angaben zur Überschuldung des Nachlasses machen und sich in der Nachlassakte ebenfalls keine Hinweise hierfür finden? Ist dann die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu versagen?

    Dazu müsste man nach § 26 FamFG erst mal alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben wie z.B. Schuldnerkarteianfrage ( so hieß das jedenfalls früher ) .
    Bei - ansonsten - nicht ermittelter Überschuldung wäre in der Tat im Zweifel zu versagen.
    Hab ich aber in über 20 Jahren nur einmal aus diesem Grund erlebt.
    In der Regel hat man andere Versagungsgründe.

  • Hier wird gerade der § 9 FamFG iVm § 53 ZPO diskutiert: Der Betreute selbst ist gar nicht verfahrensfähig zur Abgabe der Auschlagung.


    Falsch bei gegebener Geschäftsfähigkeit des Betreuten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG).

    § 53 ZPO soll lediglich widersprechende Anträge/Entscheidungen von Betreutem und Betreuer verhindern und gilt nur, wenn der Betreuer im Verfahren auch tätig geworden ist. Bei der Erbausschlagung hieße das wohl, dass der Betreute die vom Betreuer erklärte Erbausschlagung nicht wirksam zurücknehmen kann.

    Dennoch kann der (geschäftsfähige) Betreute natürlich selbst ausschlagen.

  • Hier wird gerade der § 9 FamFG iVm § 53 ZPO diskutiert: Der Betreute selbst ist gar nicht verfahrensfähig zur Abgabe der Auschlagung.


    Falsch bei gegebener Geschäftsfähigkeit des Betreuten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG).

    § 53 ZPO soll lediglich widersprechende Anträge/Entscheidungen von Betreutem und Betreuer verhindern und gilt nur, wenn der Betreuer im Verfahren auch tätig geworden ist. Bei der Erbausschlagung hieße das wohl, dass der Betreute die vom Betreuer erklärte Erbausschlagung nicht wirksam zurücknehmen kann.

    Dennoch kann der (geschäftsfähige) Betreute natürlich selbst ausschlagen.

    Stimmt ja... Ein Blick in den Zöller hilft. ;)

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