Verstehe ich den Sachverhalt richtig, wonach bis dato noch niemand - also weder die Betroffene noch die Betreuerin - die Ausschlagung erklärt hat?
Ja.
Das Genehmigungsersuchen "ins Blaue hinein" führt nach meiner Ansicht noch nicht zur Fristhemmung, weil die Betreuerin - mangels Ausschlagung - noch gar nicht alles Erforderliche getan hat, um die Ausschlagung wirksam zu machen. Es liegt somit kein Fall vor, bei welchem es alleine an der Genehmigung "hängt".Vorliegend stellt sich ergänzend die Frage, ab welcher Kenntnisnahme die Frist von § 1944 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt.
Wie geschrieben, ist die Betreute nach meiner Einschätzung geschäftsfähig. Bei der Ausschlagung durch die Betreute ist der Fristbeginn somit eindeutig; wobei man wegen dem nahen Verwandtschaftsverhältnis für den Fristbeginn wohl von der Kenntnisnahme des Todesfalls ausgehen muss.
Nicht zwingend. Manche Kinder haben Jahrzehnte keinen Kontakt zu ihren Eltern.
Die Annahme kann natürlich widerlegt werden.