Streitfrage Nacherbenvermerk

  • Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177:
    Kein Verzicht auf die Eintragung und keine isolierte Löschung des Nacherbenvermerks!

    Die im Aufsatztitel skizzierte Frage wurde im Forum schon mehrfach kontrovers diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post346074

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post539446

    Zur Frage der Zulässigkeit des Verzichts auf die Eintragung des Nacherbenvermerks und zur Frage der Zulässigkeit seiner isolierten Löschung habe ich im soeben erschienenen Heft 4/2015 des Rpfleger ausführlich Stellung genommen. Dabei habe ich die rechtshistorische Entwicklung der hM eingehend dargestellt, deren rechtliche "Geburtsfehler" benannt und auch die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2015, 15) in meine Überlegungen einbezogen. Des Weiteren habe ich die Problematik des sog. "schlafenden" Nacherbenvermerks behandelt und mich mit der Frage befasst, ob ein Nacherbenvermerk bei erfolgter (wirksamer) Veräußerung durch den Vorerben bereits im Vormerkungsstadium oder erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung gelöscht werden kann.

    Siehe auch den gestrigen Hinweis im letztverlinkten Thread - aber offenbar ist das untergegangen.

    Ich würde mich freuen, wenn die vorliegende grundsätzliche Diskussion fortgeführt werden könnte, und zwar am besten hier, damit sich die Stellungnahmen nicht auf mehrere Threads verteilen.

  • Auf Userwunsch aus dem NL-Bereich hierhin verschoben.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein in meinen Augen aufgrund der detaillierten historischen Aufarbeitung überzeugend gegen die h.M. argumentierender Aufsatz! Ich hätte jedenfalls im Moment keine Idee, wie man diese Argumente entkräften könnte. Allerdings würde ein eventuelles Umdenken natürlich voraussetzen, dass man sich überhaupt mit dem Thema näher befasst und sich nicht nur weiterhin einfach auf die überall niedergeschriebene h.M. zurückzieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde den Aufsatz von Bestelmeyer fundiert und größtenteils überzeugend. Bei den Folgen der Löschung des Nacherbenvermerks auf Grund Bewilligung würde ich jedoch wie nachfolgend differenzieren. Ich halte diese für möglich, da man in der Bewilligung auch eine (vorweg genommene) Zustimmung des Nacherben gem. § 185 Abs. 1 BGB zu jedweder Grundstücks-Verfügung des Vorerben unter Lebenden erblicken kann. Der Nacherbe macht mit der Löschungsbewilligung deutlich, dass er nichts dagegen hat, wenn das Grundstück belastet wird oder ganz aus dem Nachlass ausscheidet. Da eine Verfügung des Vorerben, welche mit Zustimmung des Nacherben erfolgt, stets wirksam ist, ist m.E. auch die Löschung des NE-Vermerkes auf Grund Bewilligung möglich.

    Anders sieht es hingegen bei einer Verfügung von Todes wegen des Vorerben aus. Hier ist m.E. Bestelmeyer zu folgen und nicht dem OLG Hamm (Rpfleger 2015, 15). Der Nacherbe kann zwar rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Vorerben über das Grundstück zustimmen, nicht aber den Willen des Erblassers hinsichtlich seiner Erbfolge ändern. In einer für das Grundbuchamt bestimmten Erklärung (Löschungsbewilligung) zugleich eine Übertragung / einen Verzicht auf das Nacherben-Anwartschaftsrecht zu sehen, halte ich für zu weitgehend. Und wenn keine solche erbrechtliche Erklärung vorliegt, kann das Grundbuchamt nach meiner Ansicht nicht so tun, als gäbe es keine Nacherbfolge. Falls also der Vorerbe nicht zu seinen Lebzeiten über das Grundstück verfügt hat, gilt weiterhin die Nacherbfolge, unabhängig davon, ob ein NE-Vermerk eingetragen ist oder nicht. Ergo sind m.E. nach dem Tode des Vorerben die Nacherben des Erblassers und nicht die Erben des Vorerben im Grundbuch einzutragen (so aber das OLG Hamm a.a.O.).

    Es wäre daher wünschenswert, wenn ein anderes OLG im Sinne von Bestelmeyer entscheidet und dann die Sache dem BGH zur endgültigen Klärung vorgelegt wird.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Des Pudels Kern ist nach meiner Ansicht der Gedanke, dass die Nichteintragung oder Löschung eines Nacherbenvermerks ausnahmslos nur in Betracht kommt, wenn der Grundbesitz im Zeitpunkt der Nichteintragung oder Löschung des Vermerks in materieller Hinsicht schon nicht mehr der angeordneten Nacherbfolge unterliegt, weil das Grundbuch ansonsten durch die Nichteintragung oder Löschung des Vermerks zweifelsfrei unrichtig würde. Hieraus folgt zugleich: Entweder ist der nicht mit materiellrechtlichen Ereignissen verbundene und damit den Fortbestand des Nacherbenrechts nicht berührende Verzicht auf die Eintragung und die gleichermaßen isolierte Löschung des Vermerks immer zulässig - oder eben nie. Nach meiner Ansicht kann nur Letzteres zutreffend sein, und ich sehe nicht, dass es insoweit irgendwelche Zwischenabstufungen geben könnte.

  • Hier der Vollständigkeit halber noch die betreffenden Passagen aus meiner Abhandlung:

    Die antizipierte Nacherbenzustimmung vermag jedoch nicht zu bewirken, dass der Nacherbenvermerk bereits im zeitlichen Vorfeld einer künftigen Verfügung des Vorerben gelöscht werden oder seine Eintragung von vorneherein unterbleiben kann. Eine Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks kommt vielmehr nur (und erst) in Betracht, wenn die betreffende künftige Verfügung des Vorerben tatsächlich erfolgt und sich dabei ergibt, dass der zum Nachlass gehörende Grundbesitz aufgrund der antizipierten Zustimmung des Nacherben endgültig aus der Nacherbschaftsbindung ausscheidet (zum frühestmöglichen zulässigen Zeitpunkt der Löschung des Vermerks vgl. nachfolgend Ziffer IV).

    Nicht zutreffend erscheint die mitunter geäußerte und gemeinhin nicht hinterfragte Annahme, dass eine antizipierte Nacherbenzustimmung bereits in dem bislang von der herrschenden Ansicht für zulässig gehaltenen Verzicht des Nacherben auf die Eintragung des Nacherbenvermerks oder in der Bewilligung des Nacherben mit dem Ziel der isolierten Löschung eines bereits eingetragenen Vermerks erblickt werden kann,[59] weil es sich hierbei unstreitig um rein verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Zwecke der Suspendierung des einzutragenden oder bereits eingetragenen Nacherbenvermerks handelt, ohne dass diesen Maßnahmen irgendein materiellrechtlicher Regelungsgehalt innewohnt.[60]


    [59] So aber Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 112; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 85, 106; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 28 IV a, Fn. 75.
    [60] Die Rechtslage ist hier eine völlig andere als bei einer "normalen" Löschungsbewilligung, bei welcher die bewilligte Löschung eines Rechts stets auch dessen materielles Erlöschen bewirken soll. Denn die isolierte Löschung des Vermerks hat unstreitig keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Nacherbfolge. Wer als Nacherbe die isolierte Löschung eines Nacherbenvermerks bewilligt, um sich im Zuge einer künftigen Verfügung des Vorerben einem gutgläubigen Weg-Erwerb auszusetzen, kann zudem schon begrifflich nicht zugleich erklären, etwaigen künftigen Verfügungen des Vorerben bereits vorab materiell zuzustimmen, weil ein solcher gutgläubiger Erwerb zu Lasten des bewilligenden Nacherben dann überhaupt nicht mehr in Frage stünde. Die Annahme, wonach in der Bewilligung der isolierten Löschung des Vermerks auch eine materielle Zustimmung im Hinblick auf künftige Vorerbenverfügungen zu erblicken sei, beruht daher auf einer unzulässigen Vermengung von materiellem Recht und Verfahrensrecht sowie auf einer Verkennung der Zweckrichtung und des jeder materiellrechtlichen Wirkung entkleideten Regelungsgehalts einer isolierten Löschung des Nacherbenvermerks.

  • In Heft 6/2015 des Rpfleger wird eine - ebenfalls ablehnende - Anmerkung von Dressler (Rpfleger 2015, 328) zur besagten Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2015, 15) erscheinen. In der Grundsatzfrage im Hinblick auf die (Un-)Zulässigkeit eines Verzichts auf die Eintragung oder einer isolierten Löschung des Nacherbenvermerks schließt sich Dressler der von mir in Rpfleger 2015, 177 vertretenen Ansicht an.

    Die bislang hM wird demnach zunehmend in Frage gestellt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (7. Mai 2015 um 15:15) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Ich habe mich ihr im Hügel schon recht rasch angeschlossen. Im Meikel ist man aber, nachdem Herr Kraiß aus dem Autorenteam ausgeschieden ist, mit dem neuen Autor auf die h.M. umgeschwenkt.

    Die Kollegenschaft ist gespalten, die einen sehen keinen Sinn darin, gegen Windmühlen anzukämpfen, während andere die Löschung auf reiner Bewilligungsbasis ablehnen (ausgenommen Berichtigungsbewilligungen), weil dann das Grundbuch unrichtig würde. Mich wundert dabei am meisten, dass dann die Beschwerden ausbleiben, wenn - zumindest laut Vertrag - an der Löschung doch die Kaufpreisfälligkeit hängen müsste.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus den hier dargestellten Gründen

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post627887

    und insbesondere auch, weil sich einem die Historie bei räumlich getrennter Grundaktenverwahrung (s. Grundbuchzentralarchiv in Baden-Württemberg) ohnehin nicht mehr ohne weiteres erschließt, befürworte ich die oben dargestellten Ansichten. Sollte man hingegen mit der herrschenden Meinung die Löschung des Nacherbfolgevermerks aufgrund einer Bewilligung aller Nacherben für zulässig halten, müsste der gelöschte Nacherbfolgevermerk bei Heftumschreibung bzw. EGB-Neufassung oder Erfassung für das Datenbankgrundbuch ersichtlich bleiben, damit die materiell-rechtliche Lage zutreffend beurteilt werden kann. Das wäre eigentlich auch nichts Ungewöhnliches. Z. B. ordnet Art. 233 § 16 Absatz 4 EGBGB an, dass der Vermerk über die Beschränkungen des Eigentümers nach den Vorschriften über die Bodenreform von Amts wegen gelöscht werden kann. Gleichwohl ist dieser Vermerk bei Neuanlage von Grundbüchern als gelöscht zu übernehmen. Rauscher führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, Art. 233 EGBGB § 16 RN 30 aus:

    „ Dabei ist jedoch in Hinblick auf die Anwendung der §§ 11 ff, insbesondere wegen der Erheblichkeit nach § 13 bis zum 31. 12. 1996, darauf zu achten, dass der gelöschte Vermerk aus dem Grundbuch ersichtlich bleibt; insbesondere bei Löschung vor dem 21. 7. 1992 und Neuanlage des Grundbuchblattes ist ggf der Vermerk zu übertragen (Böhringer Rpfleger 1994, 45; ders Rpfleger 1995, 57; Palandt/Bassenge Rn 3).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe mich ihr im Hügel schon recht rasch angeschlossen. Im Meikel ist man aber, nachdem Herr Kraiß aus dem Autorenteam ausgeschieden ist, mit dem neuen Autor auf die h.M. umgeschwenkt.

    Die Kollegenschaft ist gespalten, die einen sehen keinen Sinn darin, gegen Windmühlen anzukämpfen, während andere die Löschung auf reiner Bewilligungsbasis ablehnen (ausgenommen Berichtigungsbewilligungen), weil dann das Grundbuch unrichtig würde. Mich wundert dabei am meisten, dass dann die Beschwerden ausbleiben, wenn - zumindest laut Vertrag - an der Löschung doch die Kaufpreisfälligkeit hängen müsste.

    Das Abhängigmachen der Kaufpreisfälligkeit von der Löschung des Nacherbenvermerks erscheint aus meiner Sicht als eine missglückte Vertragsgestaltung, weil es im Interesse aller Beteiligten wenig Sinn macht, den Streit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer isolierten Löschung des Nacherbenvermerks in der kurzen Übergangszeit zwischen Eintragung der Vormerkung und Eigentumsumschreibung auszutragen. Damit ist niemandem gedient, denn wenn das Grundbuchamt die isolierte Löschung ablehnt, wird der Kaufpreis nicht fällig und den zeitraubenden Beschwerdeweg wollen die Beteiligten meist - aus pragmatischen Erwägungen zu Recht - nicht gehen. Also wird der Nacherbenvermerk notgedrungen bis zur Eigentumsumschreibung "übernommen" und wenn das so ist, kann man den Vertrag gleich von vorneherein entsprechend inhaltlich ausgestalten.

    Bei der diesbezüglichen notariellen Vertragsgestaltung bleibt nach meiner Ansicht unberücksichtigt, dass die Löschung des Nacherbenvermerks - nach einhelliger Meinung - nicht bereits im Vormerkungsstadium, sondern erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung in Betracht kommt (ich habe dies in meiner Abhandlung mit den entsprechenden Nachweisen ausführlich dargelegt). Damit kommt es für eine frühere Löschung des Vermerks aber entscheidend auf die Zulässigkeit seiner isolierten Löschung an und diese Problematik scheint meist noch keinen Eingang in die Überlegungen zur notariellen Vertragsgestaltung gefunden zu haben.

  • Das wird Dich aber trotzdem sicher nicht wundern, nachdem es - wenn auch selten - immer noch Vertragsgestaltungen gibt, die das Gleiche mit dem Testamentsvollstreckervermerk versuchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Versucht wird vieles.

    Aber ist es wirklich zu viel verlangt, dass sich die mit der Vertragsgestaltung befassten Notare im Interesse eines reibungslosen Grundbuchvollzugs einmal grundsätzlich mit dieser Materie befassen und dann hieraus generell die gebotenen Konsequenzen für die Vertragsgestaltung ziehen?

    Aber wie kommen etwas vom Thema ab. Eigentlich ging es mir ja darum, zu erfahren, was die Kollegen im Hinblick auf die Diskussionen der Vergangenheit von der in meiner Abhandlung vertretenen Rechtsauffassung halten, die sich nicht an Einzelfragen festmacht, sondern sich um eine schlüssige Gesamtlösung der Problematik bemüht.

  • Es freut mich, dass Du in der besagten Streitfrage ebenfalls die von mir gutgeheißene Auffassung vertrittst.

    Wir sind uns aber schon darin einig, dass die beschriebenen EDV-Besonderheiten allenfalls als zusätzliches (Hilfs-)Argument ins Feld geführt werden können? Denn das ausschlaggebende Argument liefert natürlich das materielle Recht und die hieraus folgende Grundbuchunrichtigkeit.

  • Aus der Löschung des Nacherbfolgefolgevermerks kann sich aber erst die Gefahr der zukünftigen Grundbuchunrichtigkeit ergeben, und zwar dann, wenn der Vorerbe zu seinen Lebzeiten nicht über das Grundvermögen verfügt hat. Um dieser Gefahr zu begegnen, meine ich, dass der Löschungsvermerk für den Fall, dass man der h.M folgt und die Löschung des Nacherbfolgevermerks auf Bewilligung aller Nach- und Ersatznacherben (nebst Antragstellung) vornimmt, wie folgt lauten müsste:

    „Bei Fortbestand der Vor- und Nacherbfolge als Verfügungsbeschränkung gelöscht am..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Unrichtig wird das Grundbuch bereits durch die Löschung des Nacherbenvermerks, weil es die materiell fortbestehende Verfügungsbeschränkung und die gleichermaßen fortbestehende Nacherbenbindung des Grundbesitzes nicht mehr ausweist.

    Aber auch wenn man insoweit der hM folgen wollte, könnte kein Vermerk mit dem vorgeschlagenen Inhalt in Betracht kommen, weil die Verfügungsbeschränkung materiell fortbesteht und die hM lediglich meint, das Grundbuchamt brauchte sich nicht mehr um sie zu kümmern.

    Den verfügungsbeschränkungslosen Nacherbenvermerk gibt es nur, wenn man den sog. "schlafenden" Nacherbenvermerk befürwortet (z. B. in Gütergemeinschaftsfällen). Hierzu gehört auch die verfügungsbeschränkungslose Nacherbfolge nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 EGZGB.

  • Das OLG München 34. Zivilsenat führt in Rz. 10 des Beschlusses vom 03.02.2017, 34 Wx 470/16, aus: „In der Sache weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks, ggfls. unter Mitwirkung der Ersatznacherben, von der wohl herrschenden Ansicht für zulässig erachtet wird (KGJ 52, 166/169; RG 151, 395/397; OLG Hamm FGPrax 2015, 13/14; Demharter § 51 Rn. 26; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 87; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 37; Schaub in Bauer/von Oefele § 51 Rn. 83; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3505). Nach einer Mindermeinung führt die Nichteintragung des Vermerks zur Grundbuchunrichtigkeit (vgl. Hügel/Zeiser § 51 Rn. 116 und 127; ebenso Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189 und 2015, 177). Der Senat folgt der herrschenden Meinung…“

    Wird dem gefolgt, würde ich aus den oben (#9) dargestellten Gründen den ebenfalls oben (#14) vorgeschlagenen Vermerk „Bei Fortbestand der Vor- und Nacherbfolge als Verfügungsbeschränkung gelöscht am..“ eintragen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Angesichts des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 18.01.2022 - 19 W 26/21 (Wx)-
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…919&pos=0&anz=1
    Leitsätze nach FD-ErbR 2022, 44966:

    „Zu Unrecht hat das Grundbuchamt die Löschung mit der Begründung abgelehnt, eine sog. isolierte Löschungsbewilligung sei unzulässig, da sie zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Die ganz herrschende Meinung (andere Meinung nur Zeiser in BeckOK/Hügel, GBO, 40. Ed., § 51 Rn. 116f.) geht davon aus, dass ein Nacherbenvermerk nicht nur bei Führen des Unrichtigkeitsnachweises, sondern auch bei einer Bewilligung durch den Nacherben und den Ersatzerben gelöscht werden kann. Der Nacherbe verzichtet damit zunächst lediglich auf die Wirkung des Nacherbenvermerks, so dass ein gutgläubiger Dritter das Grundstück frei vom Nacherbenrecht erwerben könnte. Der Nacherbe kann nach herrschender Meinung auch bereits auf die anfängliche Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten“

    bleibe ich bei meiner vorstehend vorgeschlagenen Formulierung („Bei Fortbestand der Vor- und Nacherbfolge als Verfügungsbeschränkung gelöscht am..“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Ersatznacherben haben den Verzicht auf Eintragung des Nacherbenvermerkes doch ebenfalls in der Form des § 29 GBo zu erklären? Falls ja, und die Ersatznacherben sind "die Abkömmlinge des Nacherben" benötigt man doch einen Pfleger für die derzeit unbekannten Ersatznacherben nebst Zustimmung des FamGerichtes? (Löschung eines Rechtes)

  • Beim Verzicht auf die Eintragung des Nacherbfolgevermerks gilt nichts anderes, wie bei seiner isolierten Löschung; siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.1.2022, 19 W 26/21 (Wx), Rz. 9 mwN sowie OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2017,34 Wx 470/16 und Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2022, § 51 RNern. 120, 122 mwN., wonach für unbekannte Nacherben und für unbekannte Ersatznacherben ein Pfleger handeln muss und dieser zu seiner Bewilligung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf.

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