Verwertungsausschluss bei Lebensversicherungen gem. § 168 III VVG

  • Hatte einer von euch in einer eurer Akten schon einmal einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 III VVG bzgl. einer Lebensversicherung? Die Betreuerin geht hier davon aus, dass es sich um geschütztes Vermögen handelt, was meiner Meinung nach nicht zutrifft.

    Meiner Meinung nach ist der o.g. Verwertungsausschluss ein vereinbarter Verwertungsausschluss und solche Ausschlüsse gelten doch gar nicht im Hinblick auf die Nichtverwertbarkeit der Lebensversicherung oder? Zumindest sagt das das Betreuungslexikon. Wie würdet Ihr das handhaben, habt Ihr eine Idee? Ich würde sagen, der Rückkaufswert ist in diesem Fall nicht als nichtverfügbares/nichtverwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Oder kann man hier von geschütztem Vermögen ausgehen, welches nicht zum Vermögen des Betreuten gerechnet werden muss?

    Viele Grüße und vielen Dank für hoffentlich viele Antworten ;)

  • Nicht direkt Betreuung, aber der Grundstz ist übertragbar von hier und von hier.

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  • Hatte einer von euch in einer eurer Akten schon einmal einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 III VVG bzgl. einer Lebensversicherung? Die Betreuerin geht hier davon aus, dass es sich um geschütztes Vermögen handelt, was meiner Meinung nach nicht zutrifft.

    Meiner Meinung nach ist der o.g. Verwertungsausschluss ein vereinbarter Verwertungsausschluss und solche Ausschlüsse gelten doch gar nicht im Hinblick auf die Nichtverwertbarkeit der Lebensversicherung oder? Zumindest sagt das das Betreuungslexikon. Wie würdet Ihr das handhaben, habt Ihr eine Idee? Ich würde sagen, der Rückkaufswert ist in diesem Fall nicht als nichtverfügbares/nichtverwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Oder kann man hier von geschütztem Vermögen ausgehen, welches nicht zum Vermögen des Betreuten gerechnet werden muss?

    Viele Grüße und vielen Dank für hoffentlich viele Antworten ;)


    Worum geht es denn, um Vergütung oder die Gerichtskosten?

    Hinsichtlich der Vergütung führt der von dir genannte Verwertungsausschluss dazu, dass es sich beim Rückkaufswert der Versicherung nicht um einsetzbares Vermögen handelt.

  • Das klingt doch schonmal nicht schlecht, hast du auch eine rechtliche Grundlage oder eine Entscheidung dafür? Eigentlich geht es mir um Kosten und um Rückgriffsanprüche gem. § 1836 e BGB...

  • Bei der Ermittlung des Wertes für die Gerichtskosten ist lediglich das selbst bewohnte Eigenheim nicht zu berücksichtigen, ansonsten alles an Vermögen.

    Hinsichtlich der Vergütung ist m. E. § 90 Abs. 1 SGB XII entscheidend, "verwertbares Vermögen". Die Versicherung ist derzeit und für lange Zeit nicht verwertbar, da der Betreute auf diese nicht zugreifen kann.

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