Erblasserin Y ist verstorben.
Der Erbschein lautet wie folgt:
"Y ist beerbt worden von X mit Erbteil 1/1.
Bezüglich eines Anteils von drei Vierteln des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet. Der Nacherbfall tritt ein mit der Wiederverheiratung des alleinigen Vorerben X, falls im Zeitpunkt der Wiederverheiratung eheliche Abkömmlinge der Erblasserin Y vorhanden sind; zu den ehelichen Abkömmlingen zählen auch adoptierte, soweit deren Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen worden ist. Nacherben sind die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhandenen ehelichen Abkömmlinge der Erblasserin Y, einschließlich adoptierter, soweit deren Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen worden ist, unter sich zu Anteilen entsprechend gesetzlicher Erbfolgeregel. Der Vorerbe ist gem. §2136 BGB in vollem Umfang von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist nicht vererblich."
M.E. kann der Text in blau wörtlich ins Grundbuch eingetragen werden.
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