Nacherbschaft bezüglich eines Teils des Nachlasses

  • Erblasserin Y ist verstorben.

    Der Erbschein lautet wie folgt:

    "Y ist beerbt worden von X mit Erbteil 1/1.

    Bezüglich eines Anteils von drei Vierteln des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet. Der Nacherbfall tritt ein mit der Wiederverheiratung des alleinigen Vorerben X, falls im Zeitpunkt der Wiederverheiratung eheliche Abkömmlinge der Erblasserin Y vorhanden sind; zu den ehelichen Abkömmlingen zählen auch adoptierte, soweit deren Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen worden ist. Nacherben sind die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhandenen ehelichen Abkömmlinge der Erblasserin Y, einschließlich adoptierter, soweit deren Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen worden ist, unter sich zu Anteilen entsprechend gesetzlicher Erbfolgeregel. Der Vorerbe ist gem. §2136 BGB in vollem Umfang von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist nicht vererblich."

    M.E. kann der Text in blau wörtlich ins Grundbuch eingetragen werden.

    Was meint Ihr?


  • Warum nicht? Man kanns zwar etwas kürzer fassen, aber Geschmacksache.
    Ich würde allerdings das Wort "bedingte" vor Nacherbfolge einfügen, da nach dem Text die Nacherbfolge nur bei Wiederverheiratung - also quasi nie:teufel: - eintritt.

  • Die Bedingung ergibt sich doch aus dem nachfolgenden Text.

  • Im Hinblick auf die gewählte Thread-Überschrift ist der guten Ordnung halber klarzustellen, dass sich die Nacherbfolge hier nicht auf "einen Teil des Nachlasses", sondern - bei eingesetztem Alleinerben - lediglich auf eine bestimmte Erbquote bezieht.

    Ob der letzte Satz im Hinblick auf die Nichtvererblichkeit des NE-AWR Sinn macht, wenn für den Personenkreis der Nacherben auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt wird, lasse ich einmal dahingestellt.

  • Ich habe in einem öffentlichen Testament die Regelung, dass der überlebende Ehegatte "befreiter Alleinerbe als Vollerbe" sein soll, für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden die Tochter aber ihren gesetzlichen Erbteil nach dem Vorverstorbenen erhalten soll. D.h. doch, dass die hierdurch angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht über den gesamten Nachlass angeordnet wurde, sondern nur bzgl. des gesetzlichen Erbteils, der derzeit neben der Ehefrau 1/2 beträgt, oder nicht?

    Ich überlege dies aufgrund der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Ich müsste den ja dann irgendwie beschränken.
    Hat jemand eine andere Idee dazu?

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