Überprüfungsverfahren § 120 IV ZPO a. F.

  • Hi,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Februar 2014 wurde im Rahmen des VKH-Überprüfungsverfahrens der Verfahrensbevollmächtigte der Partei angeschrieben, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen erneut vorzulegen. Die Partei musste mehrmals - auch unter Androhung der Aufhebung - erinnert werden, die Erklärung und fehlende Belege einzureichen. Letzendlich konnte im Februar 2015 "endlich" die bewilligte VKH dahin geändert werden, dass nun monatliche Raten in Höhe von 95,00 € zu zahlen sind. Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sein Mandant seit Januar 2015 ein deutlich geringeres Einkommen erzielt und folglich keine Raten zu zahlen wären. Diese Problematik ist erst durch die fehlende Mitwirkung der Partei entstanden. Bei ordnungsgemäßer Mitwirkung wären die Kosten längst durch die angeordneten Raten getilgt worden.

    Wie löse ich am besten das Problem???

  • Für dein vorliegendes Verfahren sieht es wohl schlecht aus. Da hat die Staatskasse Pech gehabt.
    Für zukünftige Fälle: Einfach schneller entscheiden.
    Wenn mir unvollständige Unterlagen vorliegen mahne ich nicht groß sondern mache mit den mir vorliegenden Unterlagen eine Berechnung. Unterm Strich kommt dann ein Betrag X raus, der entweder in Raten oder in einem Einmalbetrag zu zahlen wäre. Das geht noch mal zur Kenntnis und Prüfung raus mit dem Hinweis, dass entweder innerhalb der nächsten zwei Wochen belegt werden soll, was noch zu berücksichtigen wäre oder ein entsprechender Beschluss ergeht und dann gezahlt werden muss. Da bekomme ich eigentlich immer ganz flott alle Unterlagen.

  • Seh ich leider auch so. An das Geld kommst du nicht mehr.

    Ich verfahre wie folgt:
    1.) Bitte zur Einreichung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - formlos.
    2.) Erinnerung an oben nebst Ankündigung der Aufhebung - förmlich.

    Und dann wird entschieden ;)

  • Seh ich leider auch so. An das Geld kommst du nicht mehr.

    Ich verfahre wie folgt:
    1.) Bitte zur Einreichung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - formlos.
    2.) Erinnerung an oben nebst Ankündigung der Aufhebung - förmlich.

    Ich stelle bereits die Aufforderung wie oben zu 1.) an den PB förmlich zu gg. EB.

  • Ich habe mal eine ganz allgemeine Frage zur Berechnung der Raten:

    Eine PKH Partei PKH nach altem Recht, also bis zum 31.12.2013, bewilligt bekommen. Bei der Überprüfung wird festgestellt, dass sie ein einzusetzendes Vermögen von 100,00 € hat. In welcher Höhe sind dann von ihr Raten zu zahlen? In Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens, also 50,00 €, nach neuem Recht? Oder nach der Tabelle zu § 115 ZPO a.F., somit 30,00 €, also altes Recht?

    Ergibt sich das irgendwo raus? Ich bin mit sicher, dass es altes Recht sein müsste, finde aber nichts dazu.

  • Wen PKH nach altem Recht bewilligt wurde, richtet sich die Berechnung der Raten und das Verfahren durchgehend nach altem Recht.
    Ausnahme ist m.E. nur , das bei der Berechnung die aktuellen Freibeträge verwendet werden.

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