"Teilung" einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

  • Hallo ihr Lieben,

    kurz vorm Wochenende bin ich mal wieder etwas verwirrt:

    Im Grundbuch ist eine bpDb zugunsten einer juristischen Person eingetragen, lastend an zwei Grundstücken. Nun liegt mir eine Bewilligung vor, wonach die Eintragung der Übertragung dieser Dienstbarkeit (im Sinne des § 1092 Abs. 3 BGB) auf eine andere juristische Person bewilligt wird - allerdings nur hinsichtlich des einen Grundstücks, hinsichtlich des anderen soll die ursprüngliche Berechtigung bestehen bleiben. Geht das denn? Und wenn ja: Wie trage ich das ein?

    Ein schönes WE wünsche ich euch!

  • M. E. ist das möglich, weil es sich bei den beiden Dienstbarkeiten genau besehen um zwei einzene Rechte handelt. Die Dienstbarkeit ist ja nicht gesamtrechtsfähig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine Gesamtbelastung ist möglich (s. Palandt/Bassenge BGB § 1092 Rn 2 i.v.m. § 1018 Rn 2). Eine Teilung hinsichtlich der einzelnen Befugnisse kann ebenso vereinbart werden (s. Palandt/Bassenge BGB § 1092 Rn 4: "zuläss aber Auf-/Abspaltung dch InhaltsÄnd (§ 877) in gleichrang bpDbk, die nach III 1 abtretb"; Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn 34: „Es ist dagegen zulässig, die Dienstbarkeit unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers nach § 877 im Wege einer Inhaltsänderung in selbständige Dienstbarkeiten zu teilen ....“). Aber eine Verteilung auf die einzelnen Grundstücke? Andererseits können z.B. Erbbaurechte ebenfalls geteilt werden (Teilaufhebung nach §§ 875, 876 BGB; vgl. Palandt/Bassenge ErbbauRG § 11 Rn 4).

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (10. April 2015 um 15:53)

  • Und wenn ja: Wie trage ich das ein?

    Bin dazu gerade bei einer Umschreibung auf eine ältere Eintragung in der Veränderungsspalte Abt. II zu einem Stromleitungsrecht gestossen:

    "Recht geteilt in:
    a) für ursprünglich Berechtigte, lastend an Flst. 1,2,3,4 (BVNr. ... );
    b) infolge Übertragung gem. § 1092 Abs. 3 BGB für neue Berechtigte, lastend an Flst. 5 (BVNr. ...);
    gem. Bewilligung vom ... , URNr. ... , Notar ... , in ... ) eingetragen am ... "

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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