Ich wollte eigentlich auf das von Prinz Zitierte hinaus:
Dies gilt jedoch nicht für die Unterwerfungserklärung. Aus ihr muss sich der Zinsbeginn ergeben (s. LG Aachen, Beschluss vom 28.05.1990, 3 T 128/90 = Rpfleger 1991, 15 (Leitsatz: „Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach BeurkG § 13a verfahren worden ist.“). Zum Vollstreckungstitel ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 11. 1987, 9 U 72/87 = OLGZ 1988, 106 u.a..
Demnach müsste in meinem Fall in der Nachverpfändungserklärung explizit ein Zinsbeginn genannt werden.