Nachverpfändung - Inhalt der Bewilligung

  • Ich wollte eigentlich auf das von Prinz Zitierte hinaus:

    Dies gilt jedoch nicht für die Unterwerfungserklärung. Aus ihr muss sich der Zinsbeginn ergeben (s. LG Aachen, Beschluss vom 28.05.1990, 3 T 128/90 = Rpfleger 1991, 15 (Leitsatz: „Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach BeurkG § 13a verfahren worden ist.“). Zum Vollstreckungstitel ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 11. 1987, 9 U 72/87 = OLGZ 1988, 106 u.a..

    Demnach müsste in meinem Fall in der Nachverpfändungserklärung explizit ein Zinsbeginn genannt werden.

  • Das OLG Hamm habe ich oben (#14) bereits zitiert. Es bestätigt ja die vorstehend zitierte Ansicht des LG Aachen. Für die Nachverpfändung selbst reicht die Bezugnahme auf die bei der Grundakte befindliche UR aus. Für die Unterwerfung muss hingegen das Verfahren nach § 13 a BeurkG eingehalten werden. Das setzt u. a. (zumindest) den Verzicht auf die Beifügung der Bezugs-UR voraus (s. OLG Hamm).

    Wolfsteiner hält in seiner Anmerkung in der MittBayNot 1/2017, 91 ff
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_1_2017.pdf
    die Inkorporation der Bezugsurkunde für erforderlich, da ohne Bezugsurkunde eine nach § 13a BeurkG errichtete vollstreckbare Urkunde nicht unmittelbar vollstreckungsfähig ist, weil das Vollstreckungsorgan einer solchen Urkunde nicht entnehmen kann, was eigentlich vollstreckt werden soll.

    Für das Grundbuchverfahren scheint mir die Ansicht von Ott in der BWNotZ 4/2016, 113
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_04_2016.pdf
    zutreffend, wonach im Falle der Beurkundung einer Nachverpfändungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, bei der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BeurkG auf die Beifügung der Bezugsurkunde verzichtet wird, mit Blick auf die Vollziehbarkeit im Grundbuch danach zu differenzieren ist, ob das mitzubelastende Grundstück im Bezirk des gleichen Grundbuchamts liegt oder nicht. Nur in dem erstgenannten Fall sei dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wohingegen sich im anderen Fall die Bestimmtheit gerade nicht anhand einer Zusammenschau der Nachverpfändungs- und der Bezugsurkunde ergibt; vielmehr kann das Grundbuchamt die Eintragung der Nachverpfändung – mangels Vorlage der Bezugsurkunde – wegen Verstoß gegen den grundbuchrechtlichen Beibringungsgrundsatz ablehnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal dran, da ich mir immer noch unsicher bin.

    In der mir vorliegenden Nachverpfändungsurkunde, erklärt der Eigentümer zunächst, dass die ursprüngliche Grundschuldbestellungsurkunde in Urschrift vorliegt und eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift beigefügt ist. Dies ist der Fall. Er erstreckt die Grundschuld unter Bezugnahme auf die o.g. Bewilligung zu den darin enthaltenen Bedingungen auf das weitere Grundstück Flur 1 Flst.2 dergestalt, dass dieses Grundstück mit dem bereits haftenden Grundstück zur Gesamthaft belastet sein soll. Er bewilligt die Eintragung der Nachverpfändung. Eine ausdrückliche Unterwerfungsklausel ist in der Nachverpfändung nicht enthalten.

    Reichen diese Erklärungen in der Nachverpfändungsurkunde im Hinblick auf § 13 a BeurkG nun aus , die Grundschuld mit den Zins -und Zahlungsbedingungen der ursprünglichen Urkunde sowie der Unterwerfungsklausel einzutragen ? In der Nachverpfändungsurkunde habe ich hins. Zinsbeginn o. Unterwerfung keine Angaben außer den Bezug auf die beigefügte Ursprungsurkunde.

    Vorab vielen Dank.

  • Wenn lediglich die Eintragung der Nachverpfändung bewilligt wurde, dann erfasst das nicht auch die Eintragung der Unterwerfung. Denn notwendig ist eine entsprechende prozessuale Erklärung die erkennen lässt, dass auch der jeweilige Eigentümer des mithaftenden Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen sein soll (BayObLG, Beschluss vom 15. 10. 1991, BReg. 2 Z 118/91, unter Zitat u.a. BGHZ 26, 344/348f.; zitiert bei Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 800 RN 8; Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 800 ZPO RN 12: „Soll ein anderes Grundstück mitbelastet u die Unterwerfungsklausel hierauf erstreckt werden, so muss sich der Eigentümer der sof ZwV in dieses Grundstück besonders unterwerfen; dafür genügt bereits die Erklärung, dass „das GrundpfandR samt Unterwerfungsklausel“ auf den erworbenen (sonst weiteren) Grundbesitz als weiteres Pfand erstreckt wird (BayObLGZ 92, 309)“. Zwar bedarf es keiner erneuten Eintragung der Unterwerfung, wenn das Grundpfandrecht auf weitere als die ursprünglich belasteten Grundstücke erstreckt wird (Wolfsteiner im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 800 ZPO RN 8 mwN in Fußnote 30). Es muss jedoch ersichtlich sein, dass auch der Eigentümer des nachverpfändeten Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen sein soll; dafür reicht die beurkundete Erklärung, die Grundschuld solle "mitbelastungsweise" auch auf dem weiteren Grundstück eingetragen werden, nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2010, 15 W 336/09 mwN). Im Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 15 W 536/15 war die Unterwerfungserklärung in der Nachverpfändungsurkunde selbst enthalten.

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  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
    Der Notar hat die Kommentierung im Schöner/Stöber Rdn. 2562 dahingehend verstanden, dass alleine die Verweisung auf die beigefügte Ursprungsurkunde ausreicht (§ 13a BeurkG) für die Eintragung der Unterwerfungsklausel ausreicht.

  • Siehe zu diesem Fragenkomplex auch das Gutachten des DNotI:

    ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800
    Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde
    Gutachten/Abruf-Nr: 176841; Erscheinungsdatum: 03.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05

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  • Danke Prinz für den Verweis auf das aktuelle Gutachten!

    Ich habe nun eine Nachverpfändung vorliegen, da Flurstücke vereinigt wurden und (anstatt mal eine Bestandteilszuschreibung zu machen...) nun das weitere Flurstück einbezogen werden soll. Das ursprüngliche Recht enthält keine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
    Der Eigentümer erklärt nun aber: "Hinsichtlich der Nachverhaftung unterwerfe ich mich wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen sowie der Nebenleistung gem. der Urkunde XY vom XX der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz in der Weise, dass die ZV auch gegen den jeweiligen Eigentümer des nachverpfändeten Grundstücks zulässig ist."

    Ich denke aufgrund meiner Recherche (da es laut BGH andersrum auch geht), dass die dingl. ZV auch nur hinsichtlich des nachverpfändeten Flurstücks denkbar ist. Das würde ich dann natürlich ausdrücklich so eintragen. Aber habe ich ein Problem damit, dass der Eigentümer erklärt, dass er dahingehend auf die urspr. Urkunde verweist? Diese war ja eben nicht mit dingl. ZV-Unterwerfung. Allerdings ergeben sich daraus natürlich Zinsen, Zinsbeginn etc.

    Wie seht ihr das?

  • Die Unterwerfung kann auch nur für das nachverpfändete Grundstück erfolgen. Wenn sich aber der Eigentümer mit Verweis auf zwei Urkunden (…“unterwerfe ich mich wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen sowie der Nebenleistung gem. der Urkunde XY vom XX der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz in der Weise..“) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, dann vermute ich mal, dass die Unterwerfung nunmehr auch für die Ursprungseintragung gelten soll. Ich würde beim Notar Rückfrage halten.

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