Nachverpfändung - Inhalt der Bewilligung

  • Guten Morgen,
    mir liegt folgende Bewilligung vor:
    "Wir, die Eigentümer des Grundstücks von Blatt ... unterstellen den vorbezeichneten Grundbesitz der Mithaft bezüglich der Grundschuld III/2 in Blatt ... und zwar nebst allen Nebenleistungen von Anfang an. Die Nachverpfändung soll an rangbereiter Stelle erfolgen. Wir unterwerfen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den nachverpfändeten Grundbesitz.

    Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Mithaftunterstellung und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch."

    Nach Schöner/Stöber (Rn. 2651) kann wegen des Inhalts des Rechts in der Bewilligung auf die alte bereits bei den Grundbuchakten befindliche Bewilligung Bezug genommen werden. Die alte Bewilligung liegt hier in der betreffenden Grundakte auch vor. Aber wurde denn überhaupt Bezug genommen nur durch den Passus "bezüglich der Grundschuld III/2 in Blatt ..."?

  • Ich muss nochmal ergänzen:

    Vor der Bewilligung sind in der Urkunde alle Eintragungen in Abt. II und III der beiden Grundbücher aufgeführt worden, also auch das Recht III/2 - welches nun erstreckt werden soll.

    Ich bin mir einfach nicht sicher, ob die Beteiligten die dem Recht III/2 zugrunde liegende Grundschuldbestellungsurkunde bei der Nachverpfändung wenn schon nicht als begl. Abschrift beifügen, aber wenigstens hätten erwähnen müssen.

  • Hallo :)
    Mir hat bei so was nie die Bezeichnung des Rechts gereicht. Ich habe immer eine konkrete Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde ( Notar, Datum, UR-Nr. ) angefordert ( und dann auch bekommen ).

  • Eine Bezugnahme auf die alte Urkunde sollte schon enthalten sein, ggf. soll der Notar es mittels Schreibfehlerberichtigung nach § 44 a II machen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zur Eintragung der Grundschuld auf dem nachverpfändeten Objekt reicht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung aus, soweit es nicht um die Zwangsvollstreckungsunterwerfung geht.

    s. Leitsatz 3 des Beschlusses des BayObLG vom 15.12.1983, 2 Z 110/83 = Rpfleger 1984, 145 =MittBayNot 1984, 27 = JurBüro 1984, 1393= MitthNotK 1985, 117 = DNotZ 1985, 372-375 und die dort zitierte Entscheidung des OLG Ffm.:

    In der Eintragungsbewilligung kann hinsichtlich der einzutragenden Rechte, ihres Inhalts und ihres Rangs auf ein anderes Grundbuchblatt Bezug genommen werden (Vergleiche OLG Frankfurt, 1970-06-22, 14 W 51/70, Rpfleger 1971, 65)“

    Dies gilt jedoch nicht für die Unterwerfungserklärung. Aus ihr muss sich der Zinsbeginn ergeben (s. LG Aachen, Beschluss vom 28.05.1990, 3 T 128/90 = Rpfleger 1991, 15 (Leitsatz: „Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach BeurkG § 13a verfahren worden ist.“). Zum Vollstreckungstitel ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 11. 1987, 9 U 72/87 = OLGZ 1988, 106 u.a..

    Stöber führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 800 RN 12 aus:

    „..Den Anspruch (auch den Zinsbeginn, AG/LG Aachen Rpfleger 91, 15) muss die neue Urkunde bestimmt oder bestimmbar bezeichnen (s § 794 Rn 28). Dafür genügt Bezugnahme auf die Grundbucheintragung nicht, Bezugnahme auf die frühere vollstr Urkunde nur, wenn sie nach § 9 I S 2 BeurkG beigefügt ist“..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also verstehe ich das jetzt richtig:

    Der Eigentümer kann in seiner Pfanderstreckungsurkunde die Belastung aus dem bereits belastenden Grundbuch - ohne den Bezugnahmeteil - "abschreiben" und muss nur
    a) den Zinsbeginn bzgl. der Nachverpfändung und
    b) ggf. die 800-Unterwerfung für die Nachverpfändung abgeben.

    Wenn in der ursprünglichen Bestellungsurkunde eine sofortigen Fälligkeit vereinbart wurde, aber kein Bezug auf die alte Urkunde genommen wird, kann ich hinsichtlich der Fälligkeit bei dem nachverpfändeten Grundstück automatisch von § 1193 BGB nF ausgehen, oder?!

    Nimm ich dann in der Neueintragung der Grundschuld bei der Bezugnahme nur die Urkunde bzgl. der Pfanderstreckung auf oder dennoch auch die ursprüngliche?!
    Bzw. wenn ich dann nur die Pfanderstreckungsurkunde als Grundlage aufnehme, brauch ich dann überhaupt noch einen klarstellenden Vermerk bzgl. der Fälligkeit?


  • Nimm ich dann in der Neueintragung der Grundschuld bei der Bezugnahme nur die Urkunde bzgl. der Pfanderstreckung auf oder dennoch auch die ursprüngliche?!
    Bzw. wenn ich dann nur die Pfanderstreckungsurkunde als Grundlage aufnehme, brauch ich dann überhaupt noch einen klarstellenden Vermerk bzgl. der Fälligkeit?

    Ich nehme nur auf die Pfanderstreckungsbewilligung Bezug, eine Klarstellung bezüglich Fälligkeit mache ich nicht.

  • Also verstehe ich das jetzt richtig:

    Der Eigentümer kann in seiner Pfanderstreckungsurkunde die Belastung aus dem bereits belastenden Grundbuch - ohne den Bezugnahmeteil - "abschreiben" und muss nur
    a) den Zinsbeginn bzgl. der Nachverpfändung und
    b) ggf. die 800-Unterwerfung für die Nachverpfändung abgeben.

    Wenn in der ursprünglichen Bestellungsurkunde eine sofortigen Fälligkeit vereinbart wurde, aber kein Bezug auf die alte Urkunde genommen wird, kann ich hinsichtlich der Fälligkeit bei dem nachverpfändeten Grundstück automatisch von § 1193 BGB nF ausgehen, oder?!

    Nimm ich dann in der Neueintragung der Grundschuld bei der Bezugnahme nur die Urkunde bzgl. der Pfanderstreckung auf oder dennoch auch die ursprüngliche?!
    Bzw. wenn ich dann nur die Pfanderstreckungsurkunde als Grundlage aufnehme, brauch ich dann überhaupt noch einen klarstellenden Vermerk bzgl. der Fälligkeit?

    Nein, verstehst Du falsch.

    Die Bezugnahme auf die zum Gegenstand der Grundbucheintragung gemachte notarielle Urkunde erübrigt sich, wenn in der Nachverpfändungserklärung auf die Grundbucheintragung Bezug genommen wurde, weil dort ja bereits die Bezugnahme auf die UR nach § 874 BGB erfolgt ist.

    Wenn es sich also bei der ursprünglichen Pfandbestellungs-UR um eine UR ohne Unterwerfungserklärung handelt, ist auch die Angabe des Zinsbeginns nicht erforderlich. Der Zinsbeginn ist jedoch anzugeben, wenn es um die Unterwerfung geht, weil sie nur wegen einer bestimmten Geldsumme erklärt werden kann (zum Konkretisierungsgebot im Vollstreckungsrecht s. BGH, Urteil vom 19.12.2014, V ZR 82/13).

    Und da es bei der Nachverpfändung als solcher keinen Unterschied macht, ob nun auf die UR oder die GB-eintragung Bezug genommen wird, ist selbstverständlich die Neufassung des § 1193 I, II 2 BGB zu beachten. Leitsatz 2 des Beschlusses des H
    BGH lautet: „Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.

    Also ist bei der Belastung des nachverpfändeten Grundstücks einzutragen, dass für die Fälligkeit die gesetzliche Regelung des § 1193 n.F. gilt. Was das DNotI im Gutachten Nr. 11536 zur Bezugnahme auf die Urkunde ausführt („Ist die in der Bewilligungsurkunde enthaltene Fälligkeitsregelung unwirksam, so wäre das Grundbuch bei einer bloßen Bezugnahme auf die Urkunde insoweit unrichtig. Daher ist bei der Eintragung der Grundschuld u. E. zu vermerken, dass (anstelle der in der Bewilligungsurkunde enthaltenen Fälligkeitsregelung) für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals die gesetzliche Regelung des § 1193 BGB gilt“), gilt in gleicher Weise bei der Bezugnahme auf den Grundbuchinhalt (mit der der dort in Bezug genommenen Urkunde).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Sorry, aber ich steh grad glaub in Beton eingelassenen Füßen auf dem Schlauch :oops::oops::oops:

    In meiner Erstreckungsurkunde wird aber gerade nicht die Bezugnahme (also die damalige Urkunde) erwähnt.
    Es heißt also:
    1) Im GB von .... ist in Abt. III Nr.1 eingetragen: "... € Grundschuld ohne Brief ..., Zinsen, ... für.... sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO." --- Die Bezugnahme wird nicht zitiert ---
    2) Wir erstrecken die Grundschuld mit Zinsen von Anfang an, 01.01.2000, auf den folgenden Grundbesitz: ....
    3) Wir unterwerfen uns in Ansehung der Grundschuld nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung....

    Wenn ich des (jetzt vllt endlich) verstanden hab,

    trag ich
    - die Grundschuld mit selben Inhalt nebst Zinsen und 800-Unterwerfung
    - nebst Klarstellungsvermerk bzgl. der Zinsfälligkeit
    - unter Bezugnahme nur der Pfanderstreckungsurkunde

    ein :gruebel:

    Ich danke jetzt schon für die Geduld...:oops:

  • Auch wenn (Zitat nach Wenzel in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1115 RN 1) „bei Nachverpfändungen die Bezugnahme auf das Grundbuch bzgl der Eintragung des ersten Grundpfandrechts möglich ist, selbst wenn dieses wiederum in zulässiger Weise auf Urkunden Bezug nimmt, vgl Frankfurt Rpfleger 1971, 65 mit zust Anm Haegele“, ergeben sich die Details, wie Zinsbeginn, Zinsfälligkeit, Fälligkeit des Grundschuldkapitals (-nennbetrags) etc. aus der dort nach §§ 1115 I, 1192, 874 BGB in Bezug genommenen Bewilligung.

    Schon um einen einheitlichen optischen Eindruck zu erreichen, nehme ich daher bei der Eintragung der Nachverpfändung sowohl auf die ursprüngliche, als auch auf die in der Nachverpfändungserklärung enthaltene Bewilligung Bezug.

    In Deinem Fall würde meine Eintragung lauten:

    ……… Euro Grundschuld ohne Brief nebst ……..% Jahreszinsen für....
    Sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO.
    Bezug: Bewilligungen vom………(UR-Nr….., Notar…..) (= ursprüngliche) und vom …… UR-Nr….., Notar….. (= Nachverpfändung).
    Für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals gilt die gesetzliche Regelung des § 1193 BGB.
    Mithaft in Blatt …… (ggf. noch: Abt.III Nr. 1 (oder nicht doch III/2, wie von Dir eingangs angegeben ?)
    Eingetragen (AS....) am....

    Wird lediglich auf die Bewilligung in der Nachverpfändungserklärung Bezug genommen, würde ich wegen des weit vor dem Bewilligungsdatum liegenden Zinsbeginns diesen mit eintragen, auch wenn insoweit ebenfalls die Bezugnahme reichen würde.

    In diesem Fall würde meine Eintragung lauten:

    ……… Euro Grundschuld ohne Brief nebst ……..% Jahreszinsen seit dem 1.1.2000 für....
    Sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO.
    Bezug: Bewilligung vom (UR-Nr….., Notar….. (= Nachverpfändung).
    Für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals gilt die gesetzliche Regelung des § 1193 BGB.
    Mithaft in Blatt …… (ggf. noch: Abt.III Nr. 1 (oder nicht doch III/2, wie von Dir eingangs angegeben ?)
    Eingetragen (AS...) am....

    Ferner wäre die Mithaft bei der bisherigen Eintragung zu vermerken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (17. April 2015 um 07:18)

  • Zur Eintragung der Grundschuld auf dem nachverpfändeten Objekt reicht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung aus, soweit es nicht um die Zwangsvollstreckungsunterwerfung geht. ....
    Dies gilt jedoch nicht für die Unterwerfungserklärung. Aus ihr muss sich der Zinsbeginn ergeben (s. LG Aachen, Beschluss vom 28.05.1990, 3 T 128/90 = Rpfleger 1991, 15 (Leitsatz: „Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach BeurkG § 13a verfahren worden ist.“). Zum Vollstreckungstitel ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. 11. 1987, 9 U 72/87 = OLGZ 1988, 106 u.a..

    ..

    s. dazu auch den Beschluss des OLG Hamm, 15. Zivilsenat, vom 30.12.2015, 15 W 536/15:
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151230.html


    Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    irgendwie hab ich immer meine Bedenken bei dem Zinsbeginn bei der nachträglichen Unterwerfungserklärung.
    Kaum einer kann des mal klipp und klar reinschreiben... :(

    Heute heißt es:

    "im GB 1 sind für die Gläubigerin X folgende Grundschulden eingetragen:

    lfd. Nr. 1 10.000,00 € Buchgrundschuld nebst 12 % Jahreszinsen gemäß Bewilligung vom 01.01.1990
    lfd. Nr. 2 5.000,00 € Briefgrundschuld nebst 15 % Jahreszinsen gemäß Bewilligung vom 01.01.1995
    lfd. Nr. 3 15.000,00 € Briefgrundschuld nebst 15 % Jahreszins und 5 % sonst. Nebenleistung gemäß Bewilligung vom 01.01.1997

    Die Zinsen sind jeweils ab dem Tag der Bewilligung zu zahlen.

    Hinsichtlich der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistung unterwirft sich ....."

    Ist aufgrund dem Satz "Die Zinsen sind jeweils ab dem Tag der Bewilligung zu zahlen" auch der Zinsbeginn hinsichtlich der Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung bestimmt genug erklärt?! :gruebel:


  • M.E. ausreichend, da der Zinsbeginn hier ausdrücklich in der Nachverpfändungsurkunde angegeben ist.

  • Cromwell, du hast wirklich immer den richtigen Riecher ;)

    Nein, sind sie bei einem Recht tatsächlich nicht. Dieses wurde erst mit Zinsen ab Eintragung abgetreten.
    Die Beanstandung war mir aber klar. Ich war mir nur unsicher, ob aber die Formulierung wenigstens für die anderen zwei Rechte funktioniert....

    danke!

  • Der Zinsbeginn ist jedoch anzugeben, wenn es um die Unterwerfung geht, weil sie nur wegen einer bestimmten Geldsumme erklärt werden kann (zum Konkretisierungsgebot im Vollstreckungsrecht s. BGH, Urteil vom 19.12.2014, V ZR 82/13).

    Das OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2015 – 15 W 536/15 sagt dazu:
    "Der Zinsbeginn ergibt sich daher aus der wirksam in Bezug genommenen Bewilligung in der Bezugsurkunde."
    (NJOZ 2017, 619, beck-online)

    Was ist jetzt richtig?

    (Konkret habe ich eine Grundschuld - Nachverpfändungserklärung, in der der Eigentümer eine § 800 - Erklärung abgibt und wegen des Rechtsinhalts auf die bei der Grundakte befindliche URNr. Bezug nimmt. Beigefügt ist sie nicht und auf Beifügung wurde auch nach § 13 a BeurkG nicht verzichtet. Schöner sagt dazu in RNr. 2651, dass wegen des Inhalts bzgl. Zins- und Zahlungsbestimmungen in der Nachbelastungserklärung auf die alte Bewilligung, die sich bei den Grundakten befindet, Bezug genommen werden kann.)

  • ... also ich verstehe die Sache so, dass die Bezugnahme wirksam ist, wenn auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen wird.
    Der Vermerk über das Bekanntsein der anderen Urkunde und der Verzicht auf das Vorlesen ist nur Sollvorschrift und steht der Wirksamkeit der Verweisung nicht entgegen.

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