Anrechnung selbständiges Beweisverfahren

  • Hallo, es geht um die Frage, welches Hauptsacheverfahren zum Beweisverfahren gehört und wo und wie anzurechnen ist.
    folgender Fall:
    zunächst selbst. Beweisverf A gegen B und C (es geht um eine schiefe Mauer).
    Das Beweisverfahren endet mit der Feststellung, dass B Schuld hat und C nicht.
    Daraufhin erhebt A gegen B Klage in der Hauptsache und gewinnt. Damit gehört das Beweisverfahren zu diesem Hauptsacheverfahren. Gleichzeitig erhebt C wegen des ausstehenden Restlohns Klage gegen A. Soweit so gut. In dem zweiten Verfahren C gegen A erhebt A aber Widerklage wegen der schiefen Mauer - unter Bezug auf das Beweisverfahren -, so dass auch dieses Hauptsacheverfahren zumindest hinsichtlich der Widerklage zum Beweisverfahren gehören dürfte. Das Gericht vertritt - anders im Beweisverfahren - die Auffassung, dass auch C eine Mitschuld an der schiefen Mauer hat und hat die Kosten gequotelt. Jetzt geht´s um die Frage, wie und auf welches Verfahren die Gerichtskosten des Beweisverfahrens anzurechnen sind, da ja beide Verfahren zum Beweisverfahren gehören und zumindest Teilidentität besteht.

  • Jetzt geht´s um die Frage, wie und auf welches Verfahren die Gerichtskosten des Beweisverfahrens anzurechnen sind, da ja beide Verfahren zum Beweisverfahren gehören und zumindest Teilidentität besteht.

    Ich würde mal sagen die Kosten sind auf die beiden Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen.
    ( OLG Stuttgart, 8 W 192/99).

  • Ich hole das alte Thema mal hoch, nachdem die Überschrift auch zu meiner Frage passt.

    Hallo,

    mir liegt in einem selbständigen Beweisverfahren ein Antrag auf Kostenfestsetzung vor. Das selbständige Beweisverfahren wurde durch Antragsrücknahme in 2016 beendet. KGE liegt vor. Hiernach tragen die Antragsteller die Kosten als Gesamtschuldner. In 2017 haben die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens Klage gegen die Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens erhoben. Grob ging es in beiden Verfahren um Ansprüche aus einem Mietvertrag. Das Klageverfahren wurde dann 2018 durch Vergleich beendet und Kostenausgleichung und –festsetzung ist erfolgt.

    Nun besteht zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens Uneinigkeit darüber, ob eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG zu erfolgen hat oder nicht. Es wird unter anderem vorgetragen, die Antragsrücknahme mit der Kostentragungspflicht als Folge stelle einen Sonderfall dar, der zu einer Verneinung der Anrechnung führt. Ich bilde mir auch ein, irgendetwas in die Richtung in der Kommentierung gefunden zu haben, habe mir aber die Fundstelle nicht notiert, als ich die Akte zur Beifügung des Klageverfahrens abverfügt habe, und finde jetzt nichts entsprechendes mehr. Möglicherweise vertausche ich da auch gerade zwei verschiedene Verfahren...

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Wo könnte ich noch nachlesen oder unter welchem Stichwort suchen? Kann eine Anrechnung überhaupt erforderlich sein, wenn die beiden Verfahren zeitlich nicht in direktem Zusammenhang stehen und auch die Werte nicht übereinstimmen?

    Danke fürs Mitdenken!

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl2012 (1. August 2019 um 10:39) aus folgendem Grund: Formatierung repariert

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