Mitbenutzungsrecht ZGB-DDR

  • Halloliebe Forengemeinde,

    ich habe folgenden Fallvorliegen und bin mir nicht so schlüssig,
    ob ich dem Antrag derNotarin folgen kann.

    In einem Grundbuch wurdein den 80-iger Jahren ein Wegerecht zugunsten des Eigentümers einesNachbargrundstücks eingetragen.

    Es handelt sich hier alsoum ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR.

    Das herrschende Grundstückwird nunmehr veräußert und es wird in der Urkunde bewilligt und beantragt einenHerrschvermerk einzutragen.

    Kann ich diesenHerrschvermerk einfach nach § 9 GBO bei dem herrschenden Grundstück eintragen,auch wenn es sich bei dem Wegerecht um ein Mitbenutzungsrecht nach dem ZGB derDDR handelt?

  • Keinen Dunst von ZGB-DDR! Nach § 322 Abs. 2 ZGB-DDR muß es sich doch aber um ein subjektiv-dingliches Recht handeln, was an sich für die Eintragung eines Herrschvermerks genügen würde. Wenn sogar altrechtliche Grunddienstbarkeiten vermerkt werden können (vgl. BeckOK/Wilsch GBO § 9 Rn. 2).

  • Das geht, hab ich vor Jahren auch schon eingetragen, steht wohl irgendwo im EGBGB, muss mal schauen ob ich den Vorgang noch finde....


    Da ist es, schau mal, ob du eine Kommentierung zu Art. 233 § 3 (1,2) EGBGB in Verbindung mit Art. 233 § 5 EGBG findest, ich hatte damals die Rechtsauffassung des LG Potsdam berücksichtigt, die der Meinung waren das ein Herrschvermerk analog eintragungsfähig wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von nemo (15. April 2015 um 13:18)

  • Ich benötige Eure Hilfe:

    Im Grundbuch X-Stadt Bl. 1 ist ein Wegerecht für "Herrn X" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Blatt 2 eingetragen.
    Im Grundbuch X-Stadt Bl. 2 ist ein Wegerecht für "Herrn Z und Frau Z" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Bl. 1 eingetragen.

    Die Eintragung erfolgte gemäß Vertrag aus dem Jahr 1979.
    Im Vertrag ist vereinbart, dass die Vertragsparteien ((also Herr X und die Eheleute Z) berechtigt sind, die jeweiligen Grundstücke als Weg zu nutzen.
    Eine Vereinbarung, über den Übergang der Mitbenutzungsrechte auf den Rechtsnachfolger ist im Vertrag nicht getroffen.

    In der Kommentierung ZGB, § 322, heißt es:
    "Fehlt sowohl eine solche Vereinbarung als auch eine Eintragung im Grundbuch, ist die Wirksamkeit des Mitbenutzungsrechts auf die Person des Berechtigten und dessen Familie beschränkt. Dieser Regelung liegt die Tatsache zugrunde, dass vereinbarte Mitbenutzungsrechte häufig auf individuellen Bedingungen beruhen und deshalb nur auf diesen Personenkreis bezogen sind.
    Bei einem Wechsel des Nutzers des betroffenen Grundstücks gehen die Rechtspflichten auf dessen Rechtsnachfolger über."


    Nach § 322 (2) ZGB geht das Recht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger (in einer Kommentierung zum ZGB steht dann in Klammern - z.B. den Erben) des berechtigten Nachbarn über, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
    Es handelt sich somit bei dem Mitbenutzungsrecht nach § 322 ZGB doch dann um ein Recht, dass dieser Person und seiner Familie zusteht und nicht um eine Grunddienstbarkeit, wonach der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks das Rechts ausüben kann.

    Die Streitfrage ist, wie man die Formulierung des Übergangs auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn auslegt.

    Ich hatte bei Umschreibung der Grundbücher jeweils eine Grunddienstbarkeit aus den Rechten gemacht, weil man die "Altrechte" ja in Rechte heutiger Fassung bringen soll.
    Dagegen hatte sich einer der Berechtigten beschwert. Daraufhin hatte ich die Rechte nach § 22 GBO gelöscht und als neue Rechte mit dem seinerzeitigen Wortlaut wieder eingetragen. - Nach Lesen von § 322 ZGB erschien mir die Fassung der Rechte als Grunddienstbarkeit falsch.

    Nun ist Streit darüber entbrannt, wem die Rechte zustehen - dem jeweiligen Eigentümer des "herrschend Grundstücks" oder den eingetragenen Berechtigten und ihren Familien (jedoch nicht den Erben - mangels Vereinbarung im Vertrag)
    :confused:
    Das Eigentum an beiden Grundstücken hat inzwischen gewechselt.

    Wie seht Ihr das?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich habe weiter "gesucht " und bin auf folgendes gestoßen:


    OLG Naumburg vom 30.08.2001, 11 U 93/01
    Aus der systematischen Stellung von § 321 ZGB im Sechsten Kapitel des Zivilgesetzbuches der DDR wird in Literatur und Rechtsprechung abgeleitet, dass von dieser Norm nur die Verhältnisse von Nutzungsberechtigten in Nachbarschaft erfasst waren (OLG Dresden, OLG-NL 1995, 39, 40 f.; Joost, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 3).
    Soweit in der amtlichen Kommentierung zum Zivilgesetzbuch (Anm. 1.1 zu § 321) ausgeführt wird, die Norm erfasse auch Nutzer nicht benachbarter Grundstücke, ändert dies nichts daran, dass Rechte nach § 321 ZGB nur zu Gunsten einer Person begründet werden konnten, die Nutzer eines (benachbarten oder zumindest nahegelegenen) anderen als des belasteten Grundstücks war und für diese Nutzung eines anderen Grundstückes des Zugriffs auf das belastete Grundstück bedurfte.
    Die amtliche Kommentierung erweitert allenfalls die Anforderungen an die räumliche Nähe zwischen beiden Grundstücken (vgl. Joost, in: MünchKomm-BGB, Rn. 3 am Ende) beziehungsweise lässt genügen, dass der Nutzer lediglich Mieter des anderen Grundstückes ist (Rauscher, in: Dörner/Rauscher/Sonnenschein, EGBGB, Art. 233 § 5 Rn. 7), öffnet § 321 ZGB aber nicht für die Konstellation, dass der Nutzer ausschließlich das belastete Grundstück nutzt.


    MünchKomm-BGB, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 3)

    Edit by Kai: Textübernahme entfernt, siehe
    [h=3]Hinweise zum Zitatrecht[/h]
    Das stützt doch die Annahme, dass es sich bei dem Mitbenutzungsrecht nach § 322 ZGB nach heutiger Sicht bzw. Rechtsauffassung nicht um eine Grunddienstbarkeit handelt, sondern um ein allein der benannten natürlichen Person und ihren Rechtsnachfolgern (im Sinne der Erbfolge) zustehendes Recht.
    Oder liege ich da doch falsch?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch zu DDR-Zeiten Wegerechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstückes eingetragen wurden - allerdings verwendete man nicht die Begriffe Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit, sondern schrieb nur Wegerecht (das ZGB kannte nur noch Wege- und Überfahrtsrechte -> § 321 I ZGB). Dann war es auch ausdrücklich so begründet.

    Du schreibst:" ...Im Vertrag ist vereinbart, dass die Vertragsparteien ((also Herr X und die Eheleute Z) berechtigt sind, die jeweiligen Grundstücke als Weg zu nutzen. Eine Vereinbarung, über den Übergang der Mitbenutzungsrechte auf den Rechtsnachfolger ist im Vertrag nicht getroffen."
    Das sind also zunächst persönliche Rechte. Wegen § 322 II ZGB geht das Recht auf den "jeweiligen" Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" über (-> weil es im Grundbuch eingetragen ist) - also handelt es sich zumindest um ein vererbliches Recht.
    Aber nicht um ein Recht für den jeweiligen Eigentümer.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Vielleicht teilst Du mal mit, wie es ausgegangen ist ?

    Meines Erachtens nach kommt es nicht darauf an, dass der Vertrag den Übergang der Mitbenutzungsrechte auf den jeweiligen Rechtsnachfolger nicht vorsieht, sondern darauf, wie die Bestimmung für "Herrn X" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Blatt 2 bzw. für "Herrn Z und Frau Z" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Bl. 1“ zu verstehen ist.

    Nach § 322 Absatz 2 ZGB-DDR geht bei einem eingetragenen Recht auf Mitbenutzung dieses Recht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbars (sorry, aber das steht dort so da) über.

    Das ergibt sich auch aus der eingangs zitierten Kommentierung. Denn wenn dort ausgeführt ist: "Fehlt sowohl eine solche Vereinbarung als auch eine Eintragung im Grundbuch, ist die Wirksamkeit des Mitbenutzungsrechts auf die Person des Berechtigten und dessen Familie beschränkt, dann ist dies bei einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht eben nicht der Fall.

    § 322 Absatz 2 ZGB-DDR spricht auch nicht vom „Gesamtrechtsnachfolger“, sondern vom „Rechtsnachfolger“. Daher kann mE das eingetragene Mitbenutzungsrecht auch von dem Einzelrechtsnachfolger am herrschenden Grundstück geltend gemacht werden.

    Das KG Berlin führt dazu in Rz. 48 des Urteils vom 27.08.2003, 25 U 126/02, aus.

    Art. 233 § 5 EGBGB ordnet für die Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 DDR-ZGB an, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Mitbenutzungsrechts zum Stichtag 2. Oktober 1990 sich diese Recht als dingliches Recht eigener Art an dem belasteten Grundstück fortsetzt und dementsprechend nach diesem Zeitpunkt von jedem Grundstückseigentümer des herrschenden Grundstücks geltend gemacht werden kann.“

    Dass die Regelung des § 322 Absatz 2 ZGB („jeweiliger Rechtsnachfolger“) auch für den Einzelrechtsnachfolger gilt, ergibt sich mE auch aus dem Urteil des BGH vom 19.06.2009, V ZR 231/08. Der BGH führt dort in Rz. 10 aus: „Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundstücks gegen den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks erhoben und durchgesetzt werden“.

    Die Klägerinnen aus dem dortigen Fall hatten behauptet, sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten bei Ablauf des 2. Oktober 1990 den Weg auf dem Grundstück der Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt. In Rz. 14 verweist der BGH auf die Nutzung eines anderweitigen Grundstücks durch einen früheren Nutzer und billigt den Klägerinnen zu, dass sie den Anspruch aus § 321 Abs. 2 ZGB geltend machen können.

    Münch bezeichnet in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1018 BGB, RN 13 die Mitbenutzungsrechte als „mit den Grunddienstbarkeiten vergleichbar“

    Waren die Mitbenutzungsrechte nicht personengebunden sondern konnten sie nach § 322 Abs. 2 ZGB-DDR auf den Rechtsnachfolger übergehen, scheidet auch deren Löschung nach § 5 GBBerG aus (s. Böhringer, Sonderrecht zur Löschung von Altrechten im Grundbuch, ZfIR 2017, 721 ff. unter 3)

    Es kommt daher darauf an, ob sie lediglich persönlich oder auch für den Rechtsnachfolger begründet wurden.

    Auf die personenbezogene Begründung deutet zwar die Formulierung im Vertrag hin, wonach die Vertragsparteien berechtigt sind, die jeweiligen Grundstücke als Weg zu nutzen.

    Begründet wurden die Rechte jedoch für Herrn X" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Blatt 2 bzw. für "Herrn Z und Frau Z" als Eigentümer des Grundstücks X-Stadt Bl. 1.

    Die Frage ist daher, ob mit dem Zusatz „als Eigentümer…“ lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass das belastete Grundstück und die begünstigten Grundstücke benachbart sind bzw. nahe bei einander liegen, oder ob dieser Zusatz zum Ausdruck bringen soll, dass die Begründung eben nicht nur personenbezogen, sondern an das Eigentum am betreffenden Grundstück geknüpft ist.

    Ginge um das „Nahe-bei-einander-liegen“ hätte sich dies mit Erklärungen, die auch das belastete Grundstück hätten erwähnen müssen, bewirken lassen.

    Mir scheint daher der Zusatz „als Eigentümer…“ eher darauf hinzudeuten, dass die Mitbenutzungsrechte nicht nur personenbezogen, sondern auch an das Grundstück geknüpft wurden.

    Hat denn das Eigentum an den herrschenden Grundstücken seit 1979 tatsächlich erst einmal gewechselt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also "ausgegangen" ist die Sache vorerst so, dass ich heute Morgen die Beschwerde gegen die erfolgte Wiederherstellung der Dienstbarkeiten mit dem alten Inhalt zurückgewiesen habe und darauf hoffe, dass gegen meinen Beschluss Beschwerde/Erinnerung eingelegt wird, damit ich die Sache an das OLG zur Entscheidung geben kann.

    Ich sehe den Sachverhalt anders als Prinz:
    Im Vertrag ist nur die gegenseitige Einräumung eines Wegerechts vereinbart. Ein Übergang auf die Rechtsnachfolger ist nicht vereinbart.
    Im Grundbuch ist die Dienstbarkeit für Herrn X und die Eheleute Z - jeweils mit dem Zusatz "als Eigentümer des Grundstücks …" eingetragen. - Damit ist nach meiner Ansicht nur

    lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das belastete Grundstück und die begünstigten Grundstücke benachbart sind bzw. nahe bei einander liegen.
    Es soll damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Begründung eben nicht nur personenbezogen, sondern an das Eigentum am betreffenden Grundstück geknüpft ist. 


    Da ein Übergang der Mitbenutzungsrechte auf den Rechtsnachfolger nicht getroffen ist, findet meiner Ansicht nach die



    Kommentierung zum § 322 ZGB Anwendung:

    "Fehlt sowohl eine solche Vereinbarung als auch eine Eintragung im Grundbuch, ist die Wirksamkeit des Mitbenutzungsrechts auf die Person des Berechtigten und dessen Familie beschränkt.

    Es würde sich somit hier um personengebundene Rechte handeln. - Diese Möglichkeit der Lesart schließt Prinz ja nicht gänzlich aus.

    Ich kann nicht sicher beurteilen, ob durch den Zusatz in der Grundbucheintragen (..."als Eigentümer der Gundstücke 1 bzw. 2"...) mehr in die Rechte gedeutet wurde, als vereinbart war und die Zusätze die benachbarte Lage der Grundstücke verdeutlichen sollte (die tatsächlich unmittelbar aneinandergrenzen). Nach meiner Ansicht wurde mehr hineingedeutet, als vereinbart war.

    Die Grundstücke haben seit 1979 auf der einen Seite nur innerhalb der Familie gewechselt und auf der anderen Seite 1x im Wege der Erbfolge und 2018 durch Verkauf an einen Dritten.
    Die Eigentümer aus der Familie haben Zugang direkt von der Straße und bräuchten das Wegerecht inzwischen nicht mehr und der Eigentümer als erwerbender Dritter ist tatsächlich auf das Wegerecht angewiesen, weil es keinen anderen Zugang gibt.


    Ich werde berichten, wie es weitergeht.
    Es haben ja ganz viele Nutzer die Prblematik lesend verfolgt. Also scheint ein gewisses Interesse zu bestehen, auch wenn es sich um ""DDR-Problematik" handelt.

    Hier wird aber wieder einmal deutlich, welche Verantwortung den Rechtspflegern bei der Umschreibung von Grundbüchern auferlegt wird - eine "Umdeutung" in ein Recht heutiger Rechtsauffassung (BpD, Grunddienstbarkeit) ist selbst bei Vorlage der alten Bewilligungen schwierig und kann in "Teufels Küche" führen.
    Insofern bleibt eigentlich nur übrig, die Rechte mit dem Wortlaut zu übernehmen, wie sie im Grundbuch stehen - Datanbank-Grundbuch hin oder her.
    Das OLG will nur hohe Umschreibe-Zahlen sehen - mit den rechtlichen Problemen steht man jedoch ziemlich allein da.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (14. Februar 2019 um 21:05) aus folgendem Grund: Ziffer im Text vergessen


  • Kommentierung zum § 322 ZGB Anwendung:

    "Fehlt sowohl eine solche Vereinbarung als auch eine Eintragung im Grundbuch, ist die Wirksamkeit des Mitbenutzungsrechts auf die Person des Berechtigten und dessen Familie beschränkt.

    Bei der von Dir hervorgehobenen Kommentierung zum ZGB bezieht sich der Passus: „…als auch eine Eintragung im Grundbuch“ auf die Eintragung des Mitbenutzungsrechts im Grundbuch und nicht auf die Eintragung der Vereinbarung. Auf die Eintragung der Vereinbarung kann sich der Passus schon deshalb nicht beziehen, weil bei einer fehlenden Vereinbarung nach dem vorangestellten Satzteil „Fehlt sowohl eine Vereinbarung…“ auch keine Eintragung einer solchen Vereinbarung erfolgen kann. Und die Eintragung des Mitbenutzungsrechts im Grundbuch ist ja erfolgt. Insofern hilft die Kommentierung nicht weiter.

    Das ZGB der DDR kannte keine Dienstbarkeiten. Also muss man sich bei der Frage, in welches Recht ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR zu transformieren ist, an anderen Rechtsgebilden orientieren, bei denen die Situation ähnlich ist. Und da scheint mir die Auslegung des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 30.03.2006, 11 WX 124/2004 = BWNotZ 2007, 31
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-2-2007.pdf
    zum dem Landrechtssatz 686 des früheren badischen Landrechts naheliegend, wonach eine Dienstbarkeit, die den Berechtigten benennt, aber an das Eigentum am Grundstück anknüpft, als Grunddienstbarkeit zu verstehen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo an alle Interessierten,
    das OLG Naumburg hat nunmehr am 04.09.2019 (12 WX 6/19) entschieden:

    Tenor:
    Bei dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht, handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit i.S.D. § 1018 BGB sondern um ein Wegerecht, das 1979 (im zeitlichen Geltungsbereich des ZGB-DDR) vereinbart und eingetragen wurde. Aus Rechtsgründen kann es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB sondern nur um ein Mitbenutzungsrecht i.S.d. der §§ 321 Abs. 1 bis 3 und § 322 ZGB-DDR handeln.
    Den rechtlichen Inhalt einer klassischen Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks wirkt, hat das am 26.7.1979 eingetragene Mitbenutzungsrecht nicht.
    Der weite Anwendungsbereich des § 321 ZGB-DDR erfasste grundsätzlich auch klassische Wegerechte, machte diese aber nicht vom Eigentum abhängig. Denn §§ 321 ff. ZGB erlaubten nur Rechte zur Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses.
    Für den Inhalt des Mitbenutzungsrechts, insbesondere für den Übergang auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten und für das Erlöschen gilt aber weiter das ZGB-DDR.
    Nach § 322 Abs. 1 Alt. 1 ZGB ging im Geltungsbereich des ZGB-DDR das Recht auf Mitbenutzung auf den jeweiligen "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" über, wenn es im GB eingetragen war oder wenn der Übergang zwischen den beteiligten Eigentümern oder mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks vereinbart war. Der "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" ist nicht (zwingend) gleichzusetzen mit dem Erwerber des Grundstücks.
    Eine generelle Umwandlung alles oder bestimmter Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB wäre nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wohl möglich gewesen, da nach Art. 233 § 5 Abs. 4 durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass ein Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt in das GB einzutragen ist, der dem seit 03.10.1990 geltenden Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Land Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Das OLG geht davon aus, dass „Der "Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" nicht (zwingend) gleichzusetzen (ist) mit dem Erwerber des Grundstücks“. Das schließt mE nicht aus, dass unter „Rechtsnachfolger“ uU auch der Erwerber verstanden werden kann (s. Joost im Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Art. 233 § 5 EGBGB, RN 8).

    Aber gut: vorliegend ist dies offenbar nicht der Fall.

    Andererseits scheint sich die von Dir aufgezeigte Problematik („Hier wird aber wieder einmal deutlich, welche Verantwortung den Rechtspflegern bei der Umschreibung von Grundbüchern auferlegt wird - eine "Umdeutung" in ein Recht heutiger Rechtsauffassung (BpD, Grunddienstbarkeit) ist selbst bei Vorlage der alten Bewilligungen schwierig und kann in "Teufels Küche" führen“) für Sachsen-Anhalt nicht zu stellen, da das OLG Naumburg davon ausgeht, dass der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

    Dies dürfte auch für Sachsen gelten. Jedenfalls bis zum Jahre 2003 hat Sachen nach dem Urteil des BGH vom 7. 11. 2003, V ZR 65/03, von dieser Möglichkeit ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der BGH führt dort aus (Hervorhebung durch mich): „Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 I DDR-ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 23; Joost, in: MünchKomm, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger/Roth/Kühnholz, Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 9).

    Ob dies auch für die anderen neuen Bundesländer gilt, müsste sich der vom BGH zitierten Kommentarstelle entnehmen lassen, die mir nicht zur Verfügung steht.

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  • Zu den Mitbenutzungsrechten nach §§ 321, 322 ZGB/DDR siehe jetzt auch diesen Beschluss:

    1. Es ist nicht zulässig, ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB/DDR als „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR)“ in das Grundbuch einzutragen, soweit keine auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gerichtete Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks vorliegt.

    2. Ein nicht eingetragenes Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR blieb über den 2. Oktober 1990 hinaus mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt zunächst einmal bestehen.

    3. Ein nicht eingetragenes Überfahrtrecht nach §§ 321, 322 ZGB/DDR ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen, wenn eine vor dem 3. Oktober 1990 abgegebene und hierauf gerichtete Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks noch nicht „verbraucht“ ist.

    4. Eine Eintragungsbewilligung ist dann noch nicht verbraucht, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, gar nicht besteht, hier die irrtümliche Eintragung eines Mitbenutzungsrechts zulasten des falschen Grundstücks.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Januar 2020,12 Wx 15/19
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406462020

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