falschen Gläubiger eingetragen

  • Bewilligt und beantragt wurde die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der A- Bank.
    Eingetragen wurde diese aber für die B- Sparkasse, ohne dass es bisher aufgefallen wäre.
    Beide Unternehmen existieren tatsächlich.

    Kann nun die Gläubigerbezeichnung von Amts wegen berichtigt werden?
    Es lagen nie Antrag und Bewilligung zu Gunsten der B-Sparkasse vor, es scheint sich um einen ganz offensichtlichen Eintragungs-"Schreib-"fehler zu handeln(vermutlich falsches Kürzel verwendet).

    Oder muss eine Löschungsbewilligung des falschen Gläubigers- der auch nie benachrichtigt wurde- eingeholt werden?

  • Wenn - wie hier - definitiv ein falscher Gläubiger eingetragen und nicht nur der richtige Gläubiger fehlerhaft bezeichnet wurde, decken sich Einigung und Eintragung nicht (vgl. §§ 1113, 1115 BGB) und das Recht ist nicht entstanden. Auf Antag kann die Eintragung gelöscht werden, während der eigentliche Antrag noch unvollzogen ist. Eine "Richtigstellung" des Gläubigers läuft auf eine Neueintragung hinaus, weshalb ggf. bei der Grundschuld gegenüber Zwischenrechten zumindest ein Nachrangvermerk einzutragen wäre.

  • Ich würde aber den eingetragenen Gläubiger anhören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde aber den eingetragenen Gläubiger anhören.

    Dafür sehe ich bei dieser eindeutigen Sachlage keinen Anlass. Was soll er denn auch sagen!?
    Zuordnen könnte er die Anhörung ohnehin nicht, denn es gibt bei ihm ja keinen Vorgang.

  • Zwischeneintragungen liegen zum Glück noch nicht vor -die halte ich deswegen gerade zurück-.

    Zwischenanträge liegen also sehr wohl vor?

    Sollte aber kein Problem sein. Es wurde zwar etwas im Grundbuch eingetragen, aber nicht das, was beantragt war. Der ursprüngliche Antrag ist m.E. daher noch unvollzogen und geht späteren Anträgen vor. Ähnlicher Fall: Beschluss des BGH vom 23.09.1993, V ZB 27/92; zur Grunddienstbarkeit; allerdings wurde dort das Grundstück zwischenzeitlich veräußert.).

  • Und damit kann man sich entweder der Meinung anschließen, dass eine "Richtigstellung" des Gläubigers (vgl. BGH a.a.O.; mit Wirkung ex nunc) hier möglich ist oder man löscht die nicht entstandene Grundschuld und vollzieht den Antrag.

  • Und damit kann man sich entweder der Meinung anschließen, dass eine "Richtigstellung" des Gläubigers (vgl. BGH a.a.O.; mit Wirkung ex nunc) hier möglich ist oder man löscht die nicht entstandene Grundschuld und vollzieht den Antrag.

    Die einzig saubere Lösung ist die Löschung der nicht entstandenen Grundschuld und die (Neu)Eintragung der ursprünglich beantragten Grundschuld aufgrund des seinerzeitigen unerledigten Antrags vor allen weiteren Anträgen (§ 17GBO).

  • Und damit kann man sich entweder der Meinung anschließen, dass eine "Richtigstellung" des Gläubigers (vgl. BGH a.a.O.; mit Wirkung ex nunc) hier möglich ist oder man löscht die nicht entstandene Grundschuld und vollzieht den Antrag.

    Die einzig saubere Lösung ist die Löschung der nicht entstandenen Grundschuld und die (Neu)Eintragung der ursprünglich beantragten Grundschuld aufgrund des seinerzeitigen unerledigten Antrags vor allen weiteren Anträgen (§ 17GBO).

    Von Amts wegen?

  • Nein, natürlich nicht, aber das Antragserfordernis ergibt sich ja aus dem Gesetz.

    Aber da im Forum schon etliche Male erwogen wurde, bei unrichtigen Eintragungen von Amts wegen herumzufuhrwerken, hätte ich das vielleicht ausdrücklich bemerken sollen.


  • Aber da im Forum schon etliche Male erwogen wurde, bei unrichtigen Eintragungen von Amts wegen herumzufuhrwerken, hätte ich das vielleicht ausdrücklich bemerken sollen.

    Genau darum habe ich nachgefragt;)

  • Ich habe eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen;

    Gläubigerin ist "123 Bank Bayern eG, Sitz x", laut Urkunde.

    Nun bekomme ich eine simple Schreibfehlerberichtigung des Notars nach 44a II, dass die Gläubigerin richtig heißt:

    "123 Bank Südwest eG, Sitz y".

    Beide Gläubigerin gibt es natürlich und der Notar bittet jetzt "um Vollzug der gestellten Anträge".

    Mal abgesehen, dass die Grundschuld bereits eingetragen ist und überhaupt keine Anträge mehr zu vollziehen sind, bitte ich um eure Meinungen, ob ihr die Berichtigung vornehmen würdet, die eingetragene Gläubigerin anhören oder auf Antrag löschen und neu eintragen?

    Ich persönlich tendiere zur Löschung, weil es zwei verschiedene Banken sind, die aber fast die gleiche Firma haben.

    Schon mal schönes WE und schöne Pfingsten.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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