Wer ist "Rechtsnachfolger" eines wüttembergischen Notariate?

  • Liebes Forum,

    gerade war ein Termin, bei dem jemand aufgrund Vorsorgevollmacht des Notariats Dingskirchen II (wütt. Bezirksnotariat) auftrat. Das war auch alles soweit in Ordnung, aber mir ist in der Urkunde folgender Passus aufgefallen:

    "Den Bevollmächtigten (sic) können auf deren Antrag weitere Ausfertigungen erteilt werden, solange nicht beim Notariat Dingskirchen II ein Widerruf beurkundet oder ein Widerruf dem Notariat Dingskirchen II sonst mitgeteilt ist."

    Wer ist denn da in Zukunft zuständig (sowohl für die Erteilung der Ausfertigungen, als auch für die Entgegennahme des Widerrufs)? Das Amtsgericht? Ein/e freiberufliche/r Notar/in (und wenn ja wer genau)?

    Tom

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Fassung des § 114 BNotO ab 1.1.2018:

    (3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden die von ihnen bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate geführten Akten und Bücher in Verwahrung gegeben.§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Für die bei den Abteilungen „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ der staatlichen Notare für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Akten und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.

    Nach heutigem Stand würde es so laufen. Es gibt (leider) anderweitige Bestrebungen.

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