Zusammenlegung von zwei Stiftungen - UB erforderlich?

  • Hallo zusammen.
    Ich habe hier eine Frage...
    Im Grundbuch eingetragen ist die Y-Stiftung.
    Jetzt handelt jemand im Namen der Z-Stiftung (Vollmacht ist okay) und veräußert das Grundstück. Ich soll AV und Grundschuld eintragen.
    Nachfrage beim Notar ergab, dass die Stiftung ihren Namen geändert hat. Ich verlangte den Nachweis und bekam die Bescheinigung vom Regierungspräsidium in Tübingen, worin stand, dass die Z-Stiftung daraus entstand, dass die Y-Stiftung mit der X-Stiftung zusammengelegt wurde.
    Jetzt musste ja zuerst das Grundbuch korrigiert werden, da es sich nicht mehr um die identische Stiftung handelt. Der Notar hat diesen Antrag gestellt.
    Brauche ich jetzt aber eine UB um das Grundbuch so zu berichtigen, dass die Z-Stiftung Eigentümer ist?
    Vielen Dank schon mal und liebe Grüße
    Curiouser

  • Ich würde auf jeden Fall auch eine UB verlangen, da § 22 GrEStG grundsätzlich vorschreibt, dass die Umschreibung erst nach Vorlage der UB erfolgen darf. Dabei ist die Rechtsnachfolge m. E. als Erwerb im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. :)

  • Hallo Cromwell.

    Mein Sachverhalt ist zu dieser Frage leider wirklich sehr dünn, da es eigentlich um andere Anträge geht.
    Alles was mir vorliegt, ist eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass die z-Stiftung, welche im Kaufvertrag als Verkäufer gehandelt hat, durch Verfügung des Regierungspräsidiums entstand, in dem eine andere Stiftung der Stiftung 'zugelegt' wurde, welche bei mir eingetragen ist.
    Seit dieser 'Zulegung' führt die Stiftung den neuen Namen.

  • Nach der AV d. JM vom 17. Mai 2011 (3850 - I. 50)- JMBl. NRW. S. 101 - (Verzicht auf UB) wird "jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück von § 22 GrEStG umfasst, nicht nur solche rechtsbegründender Art, sondern auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung. Insbesondere in Umwandlungsfällen – mit Ausnahme des bloßen Formwechsels – kann zur Sicherung des Steuereingangs auf die Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht verzichtet werden."
    Da im vorliegenden Fall mit der Zusammenlegung zweier Stiftungen in jedem Fall kein bloßer Formwechsel erfolgt ist, ist die Vorlage einer UB m. E. zwingend erforderlich. Ob im konkreten Fall der Umwandlungsvorgang grunderwerbssteuerpflichtig ist, hat nur das Finanzamt zu prüfen. Darüber hinaus kann ich nach Abs. II der o. g. AV in jedem Fall eine UB verlangen und bin dann immer auf der sicheren Seite.
    So die Regelung für NRW, das kann in anderen Bundesländern aber abweichen. :)

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