Widerspruch gegen den Teilungsplan zulässig?

  • Hallo,

    der Anwalt meines Schuldners legt kurz vor dem Verteilungstermin pauschal Widerspruch gegen den Teilungsplan ein. Begründung: Die Zwangsversteigerung ist gesetzeswidrig etc. Er hatte vorher schon Zuschlagsbeschwerde eingelegt. Diese für als unbegründet zurückgewiesen. Zuschlag ist rechtskräftig. Kann ich diesen Widerspruch als unzulässig zurückweisen und den Plan sofort ausführen?

    Danke

  • Stöber 20. Auflage 2012 § 115 Rn 3.5 Buchstabe f und Rn 6. Dem Schuldner blieben nur nach § 115 III ZVG die Rechtsmittel der ZPO 767, 769 und 770 ZPO und da der Zuschlag rechtskräftig ist, sehe ich nicht, wie da noch die Vollstreckungsgegenklage was bewirken soll. Danach ist der Schuldner nicht widerspruchsberechtigt.

  • und da der Zuschlag rechtskräftig ist, sehe ich nicht, wie da noch die Vollstreckungsgegenklage was bewirken soll. Danach ist der Schuldner nicht widerspruchsberechtigt.


    Die Rechtskraft des Zuschlags hindert grundsätzlich nicht die Einlegung des "Widerspruchs", der mit Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen ist, z.B. bei Zuteilung auf Ansprüche aus Rechten, die nicht vollstreckbar sind.

    Die vorliegende Begründung, das die Zwangsversteigerung gesetzeswidrig ist, dürfte für sich allein allerdings kei Grund sein, so dass der "Widerspruch" m.E. zurückzuweisen ist.

  • Hänge mich mal hier dran, habe noch keine Erfahrungen mit Widerspruch im Teilungstermin.
    Falls im Verteilungstermin Widerspruch durch den Schuldner gegen den vollstreckbaren Anspruch des betreibenden Gläubigers erhoben wird, habe ich ja einen Fall von § 115 Abs. 3 ZVG und muss diesen Antrag auch als Einstellungsantrag gem. § 769 Abs. 2 ZPO auslegen. Hier müssen die Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage glaubhaft gemacht werden. Wenn diese Glaubhaftmachung nun in keinster Weise erfolgt, müsste ich m. E. den Widerspruch und den Einstellungsantrag sofort im Termin zurückweisen und dies auch im Protokoll aufnehmen.

    Ist dies richtig?

    Und:
    Gebe ich zusätzlich noch den Beschluss über die Zurückweisung mit Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) bekannt?

  • Also, wenn ich das richtig verstanden habe, läuft es für den Schuldner so, dass er statt dieser Klage nach 878 ZPO eine Klage nach 767 ZPO einreichen muss. Gleichzeitig gilt der Antrag nach 769 II ZPO als gestellt. Über diesen Antrag muss ich dann entscheiden. Und dafür muss er natürlich auch die Gründe glaubhaft machen. Im TP mache ich so weiter, wie bei einem "normalen" Widerspruch.
    In deinem Fall hat der Schuldner scheinbar keine Begründung für seinen Antrag eingereicht. Ich würde den 769 II ZPO zurückweisen und den TP so ausführen, wie einen TP mit Widerspruch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für deine Antwort!
    Also eine Vollstreckungsgegenklage wurde bislang nicht eingereicht. Der Schuldner will voraussichtlich nur im Teilungstermin Einwände gegen die Vollstreckungsforderung erheben. Die, die er mir bislang telefonisch mitgeteilt hat, erscheinen aus der Luft gegriffen.

  • Ja. Er muss im Termin dann da sein und kann alles zu Protokoll erklären. Dann sagst du ihm, dass er Klage gem. § 767 ZPO einreichen muss und für 769 II mit seiner Begründung kein Raum ist. Er hat innerhalb eines Monats Klage nachzuweisen.

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  • Wenn für § 769 II ZPO kein Raum ist, wird dadurch nicht die Ausführung des Teilungsplanes gehemmt.
    Weise ich den als Antrag nach § 769 II ZPO auszulegenden Widerspruch zurück, führe ich den Teilungsplan aus.

    Wenn ich den Widerspruch des Schuldners nach § 769 II ZPO behandele und dies für zulässig und begründet erachte, muss ich einstellen und dem Schuldner eine Frist zur Klageerhebung auferlegen, dann wäre der Teilungsplan insoweit nicht auszuführen.

  • Danke für Eure Einschätzungen! Interessant, dass es so unterschiedlich gemacht wird, und dass man dazu so wenig findet. Die Ausführungen in den Kommentierungen sind äußerst dürftig, obwohl ich mir vorstellen kann, dass ein Widerspruch des Schuldners häufiger vorkommt als ein Widerspruch eines (nachrangigen) Gläubigers.

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (22. März 2019 um 07:48) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Habe weitere Probleme mit einem möglichen Widerspruch im Verteilungstermin.

    Problem 1:
    Es wird gegen eine GbR vollstreckt, wir haben keinen Geschäftsführer.
    Ein Gesellschafter will Widerspruch gegen die Zuteilung an einen Gläubiger der Rangklasse 4 (betreibt nicht) einlegen. Würde an diesen Gläubiger nicht (oder weniger) zugeteilt, bekäme die GbR den Rest.
    Ich kann irgendwie nichts dazu finden, ob ein Gesellschafter einer GbR alleine widerspruchsberechtigt ist. Hat jmnd. eine Idee?

    Problem 2:
    Wie gesagt, der Gläubiger Rangklasse 4 betreibt nicht, Vollstreckungstitel habe ich nicht. Sofern der Gesellschafter (s. Problem 1) widerspruchsberechtigt ist, wäre dies ein Fall von § 115 Abs. 3 ZVG?

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