Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung?

  • Hallo Ihr!Folgeende Frage: Ab genau wannist ein Verfahren beendet / nicht mehr rechtshängig? Ab Erlass eines Urteilsoder aber erst ab dem Tag der Zustellung des Urteils wg. Beginn Lauf derRechtsmittelfrist? Und wenn im Falle des Zeitpunkt der Zustellung: Was, wenn das Urteil nicht zugestellt werden kann?Habt Ihr da ne Idee?

    LG
    Julinda

  • Aus dem Bauch geschossen würde ich sagen, ein Verfahren ist beendet, wenn es rechtskräftig abgeschlossen ist oder rechtswirksam erledigt ist.
    Wozu brauchst du das denn?

  • Also doch mit Erlass des Urteil, oder?

    Hier meint der Richter, der ein Urteil erlassen hat, welches dem Gegner jedoch nicht zugestellt werden konnte/kann, die Klage müsse zurückgenommen werden, sollte Zustellung binnen 6 Monate nicht erfolgen, mit der Folge einer GK-Belastung des Klägers §§ 6,9 GKG.

    Ich kann das nicht nachvollziehen! Der Kläger hat doch obsiegt. Nur kann das Urteil nicht zugestellt werden :(

  • Offen gesagt lässt mich der Sachverhalt (oder die Rechtsansicht des Kollegen?) rätseln. Ich sehe nicht, was die Frage der Urteilszustellung mit der Frage der Gebührenbelastung zu tun haben könnte.

    a) Mir ist schon unklar, warum das Urteil nicht zustellbar sein soll. Entweder man hat eine Anschrift, muss eine Anschrift ermitteln oder (ggf. nach entsprechendem Antrag) die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung prüfen. Im Anwaltsprozess hat man immer eine Adresse, weil an den Anwalt zuzustellen ist, und selbst wenn der verstorben sein sollte gibt es noch einen Kanzleiabwickler.

    b) Die Frage der Kostenbelastung ist m.E. von der Frage der Urteilszustellung zunächst unabhängig. Natürlich kann es sein, dass das Urteil z.B. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Aber wenn der nicht greifbar ist, dann ist doch der Kläger der Anlassschuldner (für die Gerichtsgebühren - und nur um die kann es doch gehen), oder sehe ich das falsch?

    c) Mir fällt eigentlich nur eine Konstellation ein, wo man zwischen Kosten und Zustellung so etwas wie einen Zusammenhang herstellen könnte:
    Das Verfahren kann nicht weiter betrieben werden, weil der Kläger eine zustellfähige Anschrift des Beklagten nicht beibringt und deswegen droht nach 6 Monaten die statistische Erledigung des Verfahren nach § 7 Aktenordnung, mit der Folge, dass dann normalerweise auch die Kostenabrechnung gemacht wird, die hier den Kläger treffen würde.

    Soll das gemeint sein?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Andreas :)

    zu a)

    Der Beklagte war anwaltlich nicht vertreten und ist nach Zustellung der Klageschrift unbekannt verzogen (absolut nicht mehr auffindbar). Habe jetzt die öffentliche Zustellung beantragt.

    zu b)

    Ja, es geht hier wohl nur um die GK. Wenn diese nun dem Kläger zu Last fallen sollten, so müsste dann doch aber auch eine Festsetzung gegen den Beklagten möglich sein, oder?

    zu c)

    Aber das Verfahren ist doch beendet; durch Erlass des Urteils, oder?


    Vielen lieben Dank

    Julinda

  • Hier meint der Richter, der ein Urteil erlassen hat, welches dem Gegner jedoch nicht zugestellt werden konnte/kann, die Klage müsse zurückgenommen werden, sollte Zustellung binnen 6 Monate nicht erfolgen, mit der Folge einer GK-Belastung des Klägers §§ 6,9 GKG.


    So was habe ich noch nicht gehört.
    Das Urteil ist raus - ihr habt es bekommen, nur die Gegenseite nicht. Damit ist keine Klage mehr zurück zu nehmen. Die Entscheidung ist da. Im Urteil steht sicher auch eine KGE und die ist bindend. Da muss nicht noch mal neu entschieden werden.
    Nur nützt euch das alles herzlich wenig, wenn ihr nicht vollstrecken könnt. Das ist aber eine andere Geschichte.
    Schau jetzt einfach, was der Richter mit deinem Antrag auf öffentliche ZU macht. Rücknahme ist jedenfalls Quatsch - nach deinem Sachverhalt.

  • So würd ich das auch sehen.

    Noch mal zurück zur Beendigung des Verfahrens:

    Es sind Konstellationen denkbar, in denen dem Beklagten einerseits das Urteil nicht mehr zugestellt werden kann, der Kläger es aber andererseits nicht schafft, die Anforderungen des Gerichts für eine öffentliche Zustellung zu erfüllen. Dann fehlt es dauerhaft an der Zustellung des Urteils. Damit beginnt die Berufungsfrist zunächst nicht zu laufen, bis zur Höchstfrist nach § 517 ZPO. Und auch nach deren Ablauf könnte zunächst noch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt werden, bis zur Höchstfrist nach § 234 ZPO. Streng genommen ist das erstinstanzliche Verfahren frühestens nach Ablauf des § 517 ZPO abgeschlossen, weil man vorher nicht weiß, ob das Urteil Bestand haben wird. Und natürlich könnte der Kläger zumindest innerhalb der Frist des § 517 ZPO noch die Klage zurücknehmen - auch wenn das nach einem obsiegenden Urteil kompletter Unsinn wäre. Für praktische Zwecke betrachtet man meist das Urteil selbst als das Ende des Verfahrens. Für die Zählkartenstatistik ist das Urteil das Ende, außer es fehlt noch die Streitwertfestsetzung (und es liegt auch keine vorläufige Streitwertfestsetzung vor), dann ist das Ende erst diese Festsetzung.

    Also ein schillernder Begriff, diese "Verfahrensbeendigung".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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