Erhöhung Pfändungsfreibetrag § 850k abs. 4 ZPO

  • Hallo!
    Ich bin neu in Zv also bitte nicht an den Kopf fassen :)
    Ich sitze hier mit einem Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO iVm § 850 i ZPO auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags, weil die selbständige Schuldnerin monatlich Krankenkassenbeiträge (ob privat oder gesetzlich ist unklar) zahlt und deshalb nach eigenen Angaben der bisherige Freibetrag nicht ausreicht um sich und ihr Kind zu unterhalten... Bin gerade echt unsicher, ob das geht. Ich meine gehört zu haben, dass das auch durchgewunken werden kann, aber hab nichts konkretes gefunden bisher. Hat vielleicht jemand da etwas fundamentales zur Hand? Das wäre echt toll :daumenrau

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • § 850i ZPO ist hier nicht anwendbar weil nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "Vergütungen" oder "sonstige Einkünfte" dem Pfändungsschutz unterfallen. Hier handelt sich um Aufwendungen. Aufwendungen sind jedoch keine Einkünfte.
    Vielmehr ist bereits in § 850f Abs. 1 ZPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem selbständig tätigen Schuldner Aufwendungen zu ersetzen sind.

  • § 850i ZPO ist hier nicht anwendbar weil nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "Vergütungen" oder "sonstige Einkünfte" dem Pfändungsschutz unterfallen. Hier handelt sich um Aufwendungen. Aufwendungen sind jedoch keine Einkünfte.
    Vielmehr ist bereits in § 850f Abs. 1 ZPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem selbständig tätigen Schuldner Aufwendungen zu ersetzen sind.

    Wieso soll das nicht anwendbar sein?

    Nach h§ 850i ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Und wenn das übrige Einkommen, also auch das aus selbstständiger Tätigkeit pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln ist, sind auch die Beträge als pfändungsrechtlich nicht relevant zu betrachten, die nach § 850e Abs. 1 ZPO von dem Arbeitseinkommen abzuziehen sind, also auch der PKV-Beitrag wäre zu berücksichtigen.

  • § 850i ZPO ist hier nicht anwendbar weil nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "Vergütungen" oder "sonstige Einkünfte" dem Pfändungsschutz unterfallen. Hier handelt sich um Aufwendungen. Aufwendungen sind jedoch keine Einkünfte.
    Vielmehr ist bereits in § 850f Abs. 1 ZPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem selbständig tätigen Schuldner Aufwendungen zu ersetzen sind.


    Es handelt sich hier doch um ein geschütztes Einkommen: Das Einkommen aus selbständiger oder sonstiger Tätigkeit wird in dem Umfang geschützt, indem auf Grund einer Erhöhung des Freibetrages es für nicht pfändbar erklärt wird.


    In der Sache selbst:
    Ich würde wohl nicht einfach den Beitrag zur privaten Krankenkasse freigeben, sondern nur den Beitrag, den diese Kasse für den sog. Basisschutz nimmt, der den Leistungen einer gesetzlichen Versicherung entspricht. Der Rest ist m.E. Privatvergnügen des Versicherten.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sieht der BGH m.E. auch so

  • Es handelt sich hier doch um ein geschütztes Einkommen: Das Einkommen aus selbständiger oder sonstiger Tätigkeit wird in dem Umfang geschützt, indem auf Grund einer Erhöhung des Freibetrages es für nicht pfändbar erklärt wird.


    Daher kann eine Freigabe dieser Aufwendungen nur nach § 850f Abs. 1 ZPO (unter den dort genannten Voraussetzungen) erfolgen.

  • Nach § 850e ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Beiträge zur Krankenversicherung nicht einzuberechnen. Sofern der Schuldner also nachweisen kann, dass er die KV-Beiträge wirklich bezahlt, ist der unpfändbare Betrag um diesen Betrag zu erhöhen.

    Auch § 850f ZPO spricht davon, dass dem Schuldner das Einkommen in einer bestimmten Höhe belassen wird, nicht dass ihm Aufwendungen freigegeben werden. Wobei ich mir im Moment nicht vorstellen kann, wie man jemandem Aufwendungen freigibt. Das würde nach meinem Verständnis bedeuten, dass das Einkommen bereits gepfändet und überwiesen ist, und der Gläubiger es zurücküberweisen müsste.

  • Wenn Du mit dem BGH das LG Stuttgart (Beschluss vom 10.05.2012 - 19 T 353/11 -) meinst. Oder gibt es wirklich einen Beschluss des BGH, der mir nicht bekannt sein sollte?

  • Habe jetzt einen ähnlichen Fall:

    Gepfändet ist das P-Konto, die ehemals selbstständige Schuldnerin erhält Alters- und Witwenrente. Sie ist freiwillig gesetzlich versichert und Erhöhung des pfändungsfreien Betrages um den KV-Beitrag beantragt.

    Würdet ihr zwingend einen Nachweis verlangen, dass sie diesen in den letzten Monaten gezahlt hat? Ggf. was, wenn das nicht der Fall ist? :gruebel:

    (Manche Gläubiger haben keine Stellungnahme zum Antrag abgegeben, andere schreiben, die Schuldnerin müsse die KV-Beträge aus dem normalen pfändungsfreien Betrag begleichen.)

  • Habe jetzt einen ähnlichen Fall:

    Gepfändet ist das P-Konto, die ehemals selbstständige Schuldnerin erhält Alters- und Witwenrente. Sie ist freiwillig gesetzlich versichert und Erhöhung des pfändungsfreien Betrages um den KV-Beitrag beantragt.

    Würdet ihr zwingend einen Nachweis verlangen, dass sie diesen in den letzten Monaten gezahlt hat? Ggf. was, wenn das nicht der Fall ist? :gruebel:

    (Manche Gläubiger haben keine Stellungnahme zum Antrag abgegeben, andere schreiben, die Schuldnerin müsse die KV-Beträge aus dem normalen pfändungsfreien Betrag begleichen.)

    Wenn Du Dich auf diesen Pfad begibst, dann wird es den Gläubigern ein Leichtes sein, dass sie von Dir verlangen, dass Du auch für die Zukunft Zahlungsnachweise einforderst.

    Meiner Meinung nach ist es ausreichend, dass Du den letzten Nachtrag zum Versicherungsschein einforderst und die Zahlung des letzten Fälligkeitsbetrages belegen lässt. Von Dir als VG kann schließlich nicht mehr verlangt werden, wie von einem Arbeitgeber, der § 850e Nr. 1 ZPO zu beachten hat. Zu ständigen Überprüfungen bist Du schon gar nicht verpflichtet, allenfalls wenn Dir Umstände bekannt sind oder vorgetragen werden, solltest Du erneut Nachweise anfordern.

    PKV Beiträge aus dem unpfändbaren Betrag zahlen zu müssen ist wohl jeden Kommentierung überflüssig. Schließlich erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung. Das wäre auch diesen Gläubigern zu empfehlen.

  • Nur um es noch einmal klarzustellen:

    Es geht nicht um PKV-Beiträge, sondern um den Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der GKV.

    Bislang liegt auch keinerlei Nachweis vor, dass dieser (schon einmal) gezahlt wurde. Lediglich eine Beitragsmitteilung der KV wurde eingereicht. Bis zum kürzlich erfolgten Tod des Ehemannes lag wohl eine Familienversicherung vor.

  • Nur um es noch einmal klarzustellen:

    Es geht nicht um PKV-Beiträge, sondern um den Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der GKV.

    Bislang liegt auch keinerlei Nachweis vor, dass dieser (schon einmal) gezahlt wurde. Lediglich eine Beitragsmitteilung der KV wurde eingereicht. Bis zum kürzlich erfolgten Tod des Ehemannes lag wohl eine Familienversicherung vor.

    Egal, es geht um Beiträge, die der Drittschuldner nach § 850e Nr. 1 ZPO von sich aus (bei entsprechendem Nachweis, sofern er nicht selbst abführt) berücksichtigen muss.

    Durch die Nennung von § 850e ZPO in § 850k Abs. 4 ZPO besteht doch kein Zweifel, dass das Gericht den unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto entsprechend festsetzen, bzw. erhöhen kann.

    Da in § 850e Nr. 1 a und b ZPO die Worte "entrichtet" bzw. "leistet" stehen, ist natürlich der Nachweis der Zahlung erforderlich.


  • Dann werde ich mir zumindest mal noch nachweisen lassen, dass aktuell der Beitrag gezahlt wurde.

  • Ich denke mal, dass die Bank kein Arbeitseinkommen zahlt und auch keine sonstigen Bezüge, die wie Arbeitseinkommen. § 850e ZPO gilt doch nicht für Banken.

    Außerdem hat den § 850k Abs. 4 ZPO die Bank nicht zu beachten, sondern Du als Rechtspfleger!

  • Nur um es noch einmal klarzustellen:

    Es geht nicht um PKV-Beiträge, sondern um den Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der GKV.

    Bislang liegt auch keinerlei Nachweis vor, dass dieser (schon einmal) gezahlt wurde. Lediglich eine Beitragsmitteilung der KV wurde eingereicht. Bis zum kürzlich erfolgten Tod des Ehemannes lag wohl eine Familienversicherung vor.

    Egal, es geht um Beiträge, die der Drittschuldner nach § 850e Nr. 1 ZPO von sich aus (bei entsprechendem Nachweis, sofern er nicht selbst abführt) berücksichtigen muss.


    Diesen Satz deines Beitrages hatte ich so verstanden, dass der Drittschuldner (Bank wie oben geschrieben) bei Nachweis des KV-Beitrages durch die Schuldnerin den Sockelfreibetrag selbstständig um diesen Wert erhöhen könne/müsse.

    Aber anscheinend liegt hier ein Missverständnis vor.

  • Sorry, wenn ich mich falsch ausgedrückt haben sollte und so für Verwirrung gesorgt habe.

    Die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitseinkommen gelten natürlich nur für die Pfändung an der Quelle. Für die Pfändung von Kontoguthaben gelten andere Vorschriften, wie z.B. § 850k ZPO, insbesondere hier der Abs. 4:

    Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die .....§§ 850e, .... dieses Gesetzes .....sind entsprechend anzuwenden.

    Also musst DU (!) auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen und dabei auch die Vorschrift des § 850e ZPO anwenden.

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