Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen

  • Fachlich passend, aber eben noch nicht die neue Tabelle, nur eine Frage dazu.

    Wird dieses Jahr noch eine Anpassung zum 1.7. kommen?

    Die Neuregelung des § 850c ZPO wird ja erst zum 01.08. wirksam ((Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG), d.h. der neue § 850c Abs. 4 ZPO stellt sich ja dann erst ab 01.07.2022 automatisch um, oder verstehe ich da was falsch?

    Bis dahin ist doch der bisherige § 850c Abs. 2a ZPO noch in Kraft und der sieht zum 01.07.2021 die turnusmäßige Anpassung vor.

    Die Gesetzesänderungen finden sich -> hier

  • Jupp.

    So sehe ich das auch. Aber es scheint weder was in der Pipeline zu sein und so spät wie Mitte Mai (da ist die nächste BGBl. I-VÖ) hatten wir noch nie.

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  • Jetzt liegt die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum GvSchuG vor (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/293/1929398.pdf):

    "Mit dem nunmehr mit Artikel 5 beabsichtigten vorgezogenen Inkrafttreten des neugefassten § 850c ZPO auf den Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes soll gewährleistet werden, dass diese Vorschrift bereits zum Zeitpunkt der Verkündung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 in Kraft getreten ist. Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zum 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bekannt. Würde § 850c ZPO, wie zunächst vorgesehen, erst am 1. August 2021 in Kraft treten, hätte dies zur Folge, dass die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 1. Juli 2021 angepassten Pfändungsfreibeträge am 1. August 2021 wieder auf die bis zum 30. Juni 2021 geltenden Pfändungsgrenzen zurückgesetzt werden würden. Wegen des engen Sachzusammenhanges mit den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen soll auch das Inkrafttreten der Änderungen des § 850f ZPO, der die Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht regelt, vorgezogen werden."

  • Aha.

    Schön, dass man da die Gesetze miteinander verwurstet. Da sieht doch keiner mehr durch.

    Im Ergebnis wartet man also auf die Veränderung des § 850c ZPO in die neue Fassung und sobald das erfolgt ist, schiebt man die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 nach.
    Kann sich also nur noch um Wochen handeln.

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  • Das GvSchuG ist heute verkündet worden (BGBl. I S. 850); der Kurzbezeichnung und der amtlichen Abkürzung ist das Gesetz aber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verlustig gegangen.

    Ab 8. Mai 2021 gelten damit die §§ 850c, 850f ZPO mit den Änderungen durch das PKoFoG.

    Einmal editiert, zuletzt von KlausR (8. Mai 2021 um 07:36) aus folgendem Grund: Ergänzung

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