Berufsausbildung

  • Um dich abzusichern, wäre es nicht eine Möglichkeit, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nicht ganz auszuschließen ist, dass irgendwann mal ein Versagungsantrag mit der Begründung "Erwerbsobliegenheit verletzt" gestellt werden könnte? Um auf Nummer sicher zu gehen, könnte die Schuldnerin also vorsorglich den fiktiven pfändbaren Betrag x monatlich zahlen. Kann oder will sie das nicht, muss man dann einfach abwarten, ob überhaupt jemals ein Versagungsantrag gestellt wird.

    Gegenüber dem Insolvenzgericht könntest du deine Bedenken ebenfalls so vorsichtig fomulieren, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ggf. ein Versagungsgrund durch die 2. Ausbildung vorliegen könnte.

    Jep,,guter Lösungsweg finde ich. Danke :)

    Die Pflicht zur Erwerbsobliegenheit ist doch nicht gleichbedeutend damit, dass sie verpflichtet ist, pfändbares Einkommen zu erwirtschaften. Sicher wollte der Gesetzgeber damit nur vermeiden, dass sich der Schuldner daheim auf die faule Haut legt und wartet bis die 6 Jahre rum sind.

    Ich denke mir nicht, dass jemand in dem Alter eine zweite Ausbildung macht nur um die Gläubiger zu schädigen. Ausbildung ist doch sicherlich mit mehr Aufwand verbunden als normal arbeiten zu gehen.

    Was Du mit dem fiktiven Einkommen wolltest, das sie aus der Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf haben könnte, ist mir nicht ganz verständlich, weil das doch nur für selbstständig tätige Schuldner gelten soll.

  • guter Ansatz !
    Neutral bleiben, keine eigene Wertung vornehmen, nur "anmerken".

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  • Die Pflicht zur Erwerbsobliegenheit ist doch nicht gleichbedeutend damit, dass sie verpflichtet ist, pfändbares Einkommen zu erwirtschaften. Sicher wollte der Gesetzgeber damit nur vermeiden, dass sich der Schuldner daheim auf die faule Haut legt und wartet bis die 6 Jahre rum sind.

    Ich denke mir nicht, dass jemand in dem Alter eine zweite Ausbildung macht nur um die Gläubiger zu schädigen. Ausbildung ist doch sicherlich mit mehr Aufwand verbunden als normal arbeiten zu gehen.

    Was Du mit dem fiktiven Einkommen wolltest, das sie aus der Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf haben könnte, ist mir nicht ganz verständlich, weil das doch nur für selbstständig tätige Schuldner gelten soll.

    M.E. war weniger die Bekämpfung der Faulheit die Intention des Gesetzgebers, sondern die angemessene Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Deshalb ist die Versagung der RSB wg. Verletzung der Erwerbsobliegenheit immer unter dem Vorbehalt, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist: Im Insolvenzverfahren § 287b InsO iVm § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO bzw. in der WVP § 295 InsO iVm § 296 Abs. 1 InsO.

    Ein Gläubiger müsste bei einem Versagungsantrag seine Beeinträchtigung konkret glaubhaft machen. Zahlt der Schuldner "freiwillig" das fiktiv pfändbare, kann das also eine Absicherung gegen den Vorwurf dieser Beeinträchtigung sein.

    Allerdings wird hier keine verpflichtende Vorgabe vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder möglich sein. Ich sehe es auch eher als Hinweis oder Ratschlag im Hinblick auf denkbare Gläubigeranträge.

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