Folgender Sachverhalt:
IN Verfahren, über Stundung eröffnet. Einzige Einnahmen sind vereinnahmte Umsatzsteuer i.H.v. ca. EUR 1.500,00+Feststellungspauschale EUR 400,00 (Verwertung KFZ durch absonderungsberechtigten Gläubiger). Die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.500,00 wurde aber nicht ans Finanzamt abgeführt wurden, da Berichtigung der Verfahrenskosten Vorrang hat (BGH Entscheidung). Es musste die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden.
Nun stellt sich die Sache derart dar, dass sich weitere Einnahmen über Pfändungsbeträge ergeben haben und nun die Verfahrenskostendeckung sichergestellt ist und es verbleibt ein Übeschuss. Ein Teil der ursprünglich eigentlich abzuführenden Umsatzsteuer könnte ich nun an das Finanazmt zahlen.
Problem: Wenn ich jetzt schlussrechne, bekommt das FA ca. EUR 200,00
Im nächsten Monat kommen weitere Einnahmen, mit der Folge, dass ich dem FA EUR 400,00 auskehren könnte usw…
Wie läuft das jetzt?Müssen alle eingehenden Einnahmen bis zum Aufhebungsbeschluss zur Befriedigung der Masseforderung des Finanzamtes verwendet werden oder nur solche die bis zum Schlusstermin eingehen?
Masseverbindlichkeiten/Schlussrechnung
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fresh -
6. Mai 2015 um 11:49
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Folgender Sachverhalt:
IN Verfahren, über Stundung eröffnet. Einzige Einnahmen sind vereinnahmte Umsatzsteuer i.H.v. ca. EUR 1.500,00+Feststellungspauschale EUR 400,00 (Verwertung KFZ durch absonderungsberechtigten Gläubiger). Die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.500,00 wurde aber nicht ans Finanzamt abgeführt wurden, da Berichtigung der Verfahrenskosten Vorrang hat (BGH Entscheidung). Es musste die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden.
Nun stellt sich die Sache derart dar, dass sich weitere Einnahmen über Pfändungsbeträge ergeben haben und nun die Verfahrenskostendeckung sichergestellt ist und es verbleibt ein Übeschuss. Ein Teil der ursprünglich eigentlich abzuführenden Umsatzsteuer könnte ich nun an das Finanazmt zahlen.
Problem: Wenn ich jetzt schlussrechne, bekommt das FA ca. EUR 200,00
Im nächsten Monat kommen weitere Einnahmen, mit der Folge, dass ich dem FA EUR 400,00 auskehren könnte usw…
Wie läuft das jetzt?Müssen alle eingehenden Einnahmen bis zum Aufhebungsbeschluss zur Befriedigung der Masseforderung des Finanzamtes verwendet werden oder nur solche die bis zum Schlusstermin eingehen?Wo ist das Problem?
Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO darf der Treuhänder die Beträge, die er durch Abtretung erlangt, an die Insolvenzgläubiger erst verteilen, wenn die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind. Nach einhelliger Meinung hat der Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04).
Es kann doch in der WVP der Rest gezahlt werden.
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Wie Cuber. Verteilt wird dann erst, wenn das FA alles hat.
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Folgender Sachverhalt:
IN Verfahren, über Stundung eröffnet. Einzige Einnahmen sind vereinnahmte Umsatzsteuer i.H.v. ca. EUR 1.500,00+Feststellungspauschale EUR 400,00 (Verwertung KFZ durch absonderungsberechtigten Gläubiger). Die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.500,00 wurde aber nicht ans Finanzamt abgeführt wurden, da Berichtigung der Verfahrenskosten Vorrang hat (BGH Entscheidung). Es musste die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden.
Nun stellt sich die Sache derart dar, dass sich weitere Einnahmen über Pfändungsbeträge ergeben haben und nun die Verfahrenskostendeckung sichergestellt ist und es verbleibt ein Übeschuss. Ein Teil der ursprünglich eigentlich abzuführenden Umsatzsteuer könnte ich nun an das Finanazmt zahlen.
Problem: Wenn ich jetzt schlussrechne, bekommt das FA ca. EUR 200,00
Im nächsten Monat kommen weitere Einnahmen, mit der Folge, dass ich dem FA EUR 400,00 auskehren könnte usw…
Wie läuft das jetzt?Müssen alle eingehenden Einnahmen bis zum Aufhebungsbeschluss zur Befriedigung der Masseforderung des Finanzamtes verwendet werden oder nur solche die bis zum Schlusstermin eingehen?Wo ist das Problem?
Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO darf der Treuhänder die Beträge, die er durch Abtretung erlangt, an die Insolvenzgläubiger erst verteilen, wenn die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind. Nach einhelliger Meinung hat der Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04).
Es kann doch in der WVP der Rest gezahlt werden.
Denkfehler von mir Selbstverständlich kann/muss der TH auch im Rahmen der WP vorhandene Masseverbindlichkeiten befriedigen.
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wichtig ist, über sowas "zu stolpern" ! Nicht vergessen: Masseschuldverzeichnis
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