Tod des Nachnacherben

  • Momentan bin ich mit aussergewöhnlichen Nachlassfällen beschäftigt.
    X ist als Vorerbin der ursprünglichen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nacherbe ist ihr Ehemann Y, der wiederum nur Vorerbe sein soll. Sein Nacherbe soll Z sein.
    Dieser Nachnacherbe Z ist 2012 verstorben, die X ist 2015 verstorben.
    Nunmehr beantragt Y Grundbuchberichtigung mit Löschung des Nacherbenvermerkes.
    Kann ich den NE-Vermerk löschen im Hinblick auf § 2108 II BGB? Bin mir da nicht sicher.

    In der letztwilligen Vfg. der ursprünglichen Erblasser sind keine Ersatzregelungen getroffen.
    Eintritt der jeweiligen Nacherbfolge erfolgt mit Tod des jeweiligen Vorerben.

  • Aber dadurch, dass der eingesetzte Nacherbe verstorben ist und damit § 2108 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wäre ja zu ermitteln, ob Vererblichkeit gewollt war und ob es überhaupt Ersatznacherben gibt. [Ein Anwartschaftsrecht erwerben sowohl der erste wie ein weiterer Nacherbe (KG DNotZ 1955, 408). (Staudinger/Martin Avenarius (2013) BGB § 2108, Rn. 7)]

    Das kann, zumindest hinsichtlich der Frage nach den Ersatznacherben nur das Nachlassgericht, damit § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO: Erbschein verlangen. Wobei man streng genommen erst ermitteln müsste, ob Vererblichkeit gewollt ist. Das wäre anhand der Urkunde durch den Grundbuchrechtspfleger auszulegen. Wenn du dann zu dem Ergebnis kämst, dass eine Vererblichkeit nicht gewollt ist, kann der Nacherbenvermerk raus.

  • Z war der Sohn von X und Enkel der ursprünglichen Eigentümerin. Er war mit Y nicht verwandt (angeheirateter "Stiefsohn").

  • Ich frage mal ganz vorsichtig, ob das notarielle Testament von einem Anwaltsnotar stammt.

    Denn die Norm des § 2069 BGB (Z ist Abkömmling der ursprünglichen Erblasserin!) sollte an sich geläufig sein.

    So wie es beantragt ist, würde ich es in keinem Fall eintragen: Erbschein!

  • Das macht die Sache auch nicht besser.

    Bei angeordneter Nacherbfolge ist größte Sorgfalt auf die Frage nach etwaigen Ersatznacherben zu verwenden, und sei es nur (negativ) in der Form, dass ausdrücklich bestimmt wird, keine Ersatznacherben bestimmen zu wollen. Gleiches gilt für die Vererblichkeit des Nacherbenrechts.

  • Meine Frage passt nicht ganz - aber ich habe folgendes Problem: Beantragt von I wird die Grundbuchberichtigung vom Erblasser M (1/2 Anteil) auf Erbin I unter Vorlage Erbscheinsausfertigung. Soweit alles gut.

    Aber I ist bereits zu einem Bruchteil Eigentümerin aufgrund Erbfolge nach D. An diesem Anteil von I ist ein Nacherbenvermerk eingetragen. Nacherbe des D ist M - der jetzt verstorben ist. Erbfolge war damals durch einen Erbschein (fremdes Nachlassgericht) nachgewiesen - keine Angabe zu Ersatznacherben. Lt. dem damaligen Eröffnungsprotokoll (handschriftliches Testament von D) hat Erbin I (Ehefrau des D und Schwiegertochter des M) erklärt, dass Ersatznacherben nicht bestimmt sind - sollte Nacherbe M den Eintritt des Nacherbfalls nicht erreichen, so sollen dessen Erben Nacherben sein (also doch Ersatznacherben?) - das ist wieder I.

    Meine Frage: Liegt in dem Antrag auf Grundbuchberichtigung (M auf I) auch der Antrag auf Berichtigung des NE-Vermerks?
    Das würde heißen, Erbin I muss zunächst (Nach)Erbschein nach D beantragen (nach Einziehung des (Vor)Erbscheins), bevor Grundbuchberichtigung nach M (und dann auch Berichtigung des NE-Vermerks) erfolgen kann.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Zunächst haben die beiden Miteigentumsanteile nichts miteinander zu tun. Die Erbfolge von M auf I bezüglich des besagten Hälftemiteigentumsanteils des Erblassers M kann somit problemlos vollzogen werden. Erfolgt später auch eine Berichtigung bezüglich des vormaligen Miteigentumsanteils des Erblassers D, erhöht sich ggf. der Miteigentumsanteil von I (ggf. bis hin zum Alleineigentum). Das ist problemlos.

    Der gestellte Antrag bezieht sich (nur) auf die Erbfolge nach M. Der Nacherbenvermerk bezüglich des Erblassers D hat damit nichts zu tun, ganz abgesehen davon, dass die erbrechtliche Rechtsfolge, die durch den Tod von M eingetreten ist, für den Erbfall D nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist.

    Gleichwohl empfiehlt sich natürlich ein rechtlicher Hinweis an I, dass sie auch einen neuen Erbschein nach D beantragen sollte, um das Grundbuch insgesamt berichtigen zu können. Wenn es für den Erbfall D zutrifft, dass es für den Nacherben M keine Ersatznacherben gibt (etwa, weil D dessen einziges Kind war und D keine Abkömmlinge hatte), so wäre das Nacherbenrecht vererblich. Da M aber wiederum von I beerbt wurde, wäre die Nacherbfolge in diesem Fall ingesamt materiell erloschen, weil I nicht gleichzeitig Vorerbin und Nacherbin sein kann, so dass I für den Miteigentumsanteil des Erblassers D nunmehr Vollerbin geworden wäre. Aber dies ist natürlich durch einen neuen Erbschein nach dem Erblasser D nachzuweisen.

  • Der gestellte Antrag bezieht sich (nur) auf die Erbfolge nach M. Der Nacherbenvermerk bezüglich des Erblassers D hat damit nichts zu tun, ganz abgesehen davon, dass die erbrechtliche Rechtsfolge, die durch den Tod von M eingetreten ist, für den Erbfall D nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist.

    Das war genau die Frage - und das Problem.

    Danke :)

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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