Haftungsausschluss ohne Firmenfortführung

  • Moin in die Runde,

    zwar gibt es schon einige Threads zu dem Thema, Haftungsausschluss, so richtig passt aber keiner

    Bei einer bei mir eingetragen X- KG wird ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB angemeldet. Dazu wird ausgeführt, dass die Gesellschaft den vollständigen Geschäftsbetrieb eines AB- e.K. (anderes Registergericht) erworben hat.
    Änderung der Firma ist nicht beantragt. Die Firmierungen haben wirklich gar nichts miteinander zu tun. Weder Name, noch Geschäftszweig noch sonst irgendwas in der Firma lassen eine "Fortführung" erkennen.
    Habe den Notar um Aufklärung gebeten, weshalb hier Haftungsausschluss eingetragen werden soll.

    Jetzt soll die Sache eilig sein. Er bittet um schnellstmögliche Eintragung.
    Begründung: "Der Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände stellt haftungsrechtlich eine Fortführung dar, so dass Haftungsausschluss einzutragen sei."

    Hab ich was verpasst? Bin ich auf dem Holzweg?
    Hier fehlt doch ganz klar die wesentliche Voraussetzung des § 25 "Fortführung der Firma", oder?
    Die Rechtsprechung wird ja langsam immer liberaler. Noch bei Zuständigkeit des LG hatten wir mal den Satz: "Dabei ist die Eintragung des Haftungsausschlusses bereits dann vorzunehmen, wenn eine Bejahung der Haftungsvoraussetzungen zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen ist."
    Aber soll ich jetzt einfach stumpf alles eintragen was angemeldet wird?
    Alle Online-Kommentare geben mir jedoch erstmal recht.

    Wäre für Meinungen und vielleicht aktuelle Rechtsprechung dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (8. Mai 2015 um 09:49) aus folgendem Grund: Buchstabensalat

  • Die Entscheidungen, die es mittlerweile zu § 25 HGB gibt, sind wirklich eine Katastrophe.
    Wenn die Voraussetzungen des § 25 HGB nicht eindeutig vorliegen, lasse ich mir immer den Kaufvertrag vorlegen.
    Wurde dort vereinbart, dass das ganze (oder der überwiegende Teil) des Handelsgeschäfts mit der Firma erworben wurde, dann trage ich den Haftungssauschluss ein (egal ob die Firma tatsächlich weiterverwendet wird, oder nicht).
    Hatte mal einen Fall, da wurde nur eine von 20 Maschinen gekauft und der gute Mann wollte dafür tatsächlich einen Haftungsausschluss eingetragen haben....irgendwann is auch mal Schluss! :mad:

  • Wenn überhaupt keine Fortführung wenigstens eines Firmenteils vorliegt, würde ich mich auch schwer mit dem Haftungsausschluss tun.

    [TABLE='class: MsoNormalTable, width: 100%']

    [tr]


    [TD='bgcolor: transparent']BGH: Voraussetzungen der Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenfortführung
    [/TD]
    [TD='bgcolor: transparent']NJW 2006, 1001
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]
    Voraussetzungen der Haftung für Altverbindlichkeiten beiFirmenfortführung
    HGB § HGB§ 25HGB§ 25 Absatz I


    BGH, Versäumnisurteil vom 28. 11. 2005 - II ZR 355/03(OLG Hamm)


    1. Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers isteine der Voraussetzungen für die Haftung nach § HGB§ 25 HGB§ 25 Absatz I 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nachaußen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung fürfrüher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängersauf seinen Nachfolger ist.2. Eine für die Anwendbarkeit des § HGB§ 25 HGB§ 25 Absatz I 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nachder maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn einUnternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es aufdie bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr einrechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zu Grunde liegt.
    3. Eine Firmenfortführung ist nach der auch hiermaßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs anzunehmen, wenn die von dembisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführteFirma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit demUnternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung derbisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firmain der neuen beibehalten wird.

    Bei dem Ausgangsfall kann ich gar nichts erkennen, was den Rechtsverkehr nach außen erahnen lässt, dass die KG den Geschäftsbetrieb übernommen hat. Die KG ändert ja rein gar nichts an ihrer Firma. Bei dem e.K. müsste entsprechend angemeldet werden, dass dessen Firma erlischt. Ich würde daher auch ablehnen.

  • Vielen Dank für die Anregungen.
    Wird nochmal mit nem Kollegen debattieren und dann wahrscheinlich zurückweisen.
    Das Ergebnis (OLG-Entscheidung) teile ich dann selbstverständlich mit, wobei ich recht wenig Hoffnung habe, nicht angewiesen zu werden, den Haftungsausschluss einzutragen...

  • Wahrscheinlich kommt dabei so eine Wischiwaschi Entscheidung heraus, wo es heißt, der Rechtspfleger habe die Fragen grds. zurecht aufgeworfen, diese seien aber in dem ganz speziellen vorliegenden Fall zu Gunsten der Gesellschaft zu beantworten...
    das hatte ich mal, dabei haben die Kollegen und ich (und der Notar, der das RM extra dazu eingelegt hat) sooooo sehr auf eine Art Ansage gehofft, wie man die nicht ganz unwichtige Rechtsfrage allgemein händelt. Da hätte ich auch mein Salamibrot an die Bürodecke werfen und daraus meine rechtlichen Schlüsse ziehen können :mad:

  • Update:
    Habe nun doch (zähneknirschend) eingetragen.

    Begründung:
    Unser OLG sieht es wie das OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2010 - 8 W 99/10.

    Der Haftungsausschluss ist nur dann nicht eintragungsfähig, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommt.

    Mein Fazit:
    Firmenfortführung wird als Voraussetzung nicht mehr geprüft.
    Erspart mir Arbeit, Akte geht schneller weg. Die Zivilgerichte werden sich freuen.

    @ Sonnenblume:
    Genauso kommen Grundsatzentscheidungen zustande:
    "Grundsätzlich ist es so, aber manchmal kann..."

  • Eingetragen ist eine GmbH & Co. KG mit den Kommanditisten H und P.

    Es wird angemeldet:

    ‚P hat Teile seines nicht im HR eingetragenen Unternehmens mit dem Recht zur Fortführung der Firma auf die KG übertragen. Die Firmenbezeichnung wird unverändert fortgeführt mit dem neuen Wortlaut „::: GmbH & Co. KG“. (Tatsächlich ist die angemeldete Firma der KG identisch mit der bereits eingetragenen).

    Die Haftung der KG für die im Betrieb des Einzelkaufmanns P begründeten Verbindlichkeiten wird ausgeschlossen.‘


    Eine „Firma“ oder sonstige Bezeichnung des nicht eingetragenen Einzelunternehmens ist nicht angegeben, offenbar wird auch nichts fortgeführt. Mit eingereicht ist eine Vereinbarung über Haftungsausschluss, in der auf §§ 25, 28 HGB Bezug genommen wird.

    Ich kann hier keine Haftung und damit keine Grundlage für einen Haftungsausschluss erkennen. Übersehe ich etwas? Oder muss inzwischen vorsichtshalber jeder angemeldete Haftungsausschluss eingetragen werden?

  • M. E. muss die Anmeldung wenigstens erkennen lassen, dass bisher eine Firma geführt wurde + welche Firma (bzw. Bezeichnung) das war.
    Nach BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, 27. Edition (Stand: 15.01.2020), RdNr. 22 zu § 25 HGB ist es notwendig, dass der Veräußerer eine Firma führte, also auch, dass die Bezeichnung grundsätzlich als Firma eines Kaufmanns in Betracht kommt.
    So übrigens auch Oetker, Handelsgesetzbuch, 6. Auflage 2019, RdNr. 26 zu § 25 HGB.

    Das habe ich also mindestens zu prüfen und brauche deshalb die entsprechende Angabe. Ich würde daher beanstanden...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich vermute, dass P die gleiche Bezeichnung geführt hat, nur ohne Angabe des Rechtsformzusatzes, und

    man

    deshalb überhaupt auf die Idee mit der Fortführung gekommen ist. Die KG ist erst vor kurzem eingetragen worden; wahrscheinlich hat sie bisher keinen eigenen Geschäftsbetrieb , sondern ist zur Übernahme dieses Betriebs gegründet worden.
    Wenn das zutrifft, könnte ich wohl eintragen; ich lasse die Anmeldung um die bisherige Bezeichnung ergänzen.
    Danke

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