Nach Restschuldbefreiung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe mal eine Frage, vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen:

    Einem Privatschuldner wurde per 23.04.2015. (Ablauf der Abtretung 21.04.2015). Die Restschuldbefreiung erteilt. In dem Verfahren waren bereits an die 3000 Euro zu viel vom Treuhänder gepfändet, weil die Forderungen bereits vor ca. 5 Monaten inklusive Verfahrenskosten und Treuhändervergütung gedeckt waren. (Der Schuldner hätte also eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen können, hat er aber nicht)
    So weit, so gut.

    Nur jetzt meldete sich der Schuldner bei mir und teilte mir mit, dass dem Treuhänder der Beschluss (Restschuldbefreiung) alleine nicht ausreichen würde um das übrige Geld an den Schuldner zurückzuzahlen: Der Treuhänder möchte wohl eine gesonderte zusätzliche "Bestätigung/ Erlaubnis" von uns (???),bevor er das dem Schuldner auszahlt. Davon habe ich aber ehrlich gesagt noch nie was gehört... (Gut, dass ein solchen Guthaben zu Gunsten des Schuldners am Ende besteht kommt auch nicht oft vor...)

    Aber ich dachte bisher immer, dass mit der 1. Restschuldbefreiung, 2. Ablauf der Abtretung, 3. Festsetzung der Treuhändervergütung sich daraus doch automatisch, alles ergibt, wie dass die zu viel gepfändeten Beträge erstattet werden müssen, genauso wie doch auch die Schlussverteilung und Tätigkeitsbericht vom Treuhänder erstellt wird ?

    Oder hab ich da was übersehen ? Bezieht der Treuhänder sich auf eine bestimmte gesetzliche Grundlage dass von uns eine gesonderte Bestätigung zur Freigabe der Masseüberschusses an den Schuldner erfolgen muss? Das würde mich mal interessieren... :gruebel:

  • Wenn alle Forderungen getilgt sind, wozu will der TH das Geld noch behalten, bzw. einen Beschluss des IG, dass er das Geld, das keinem sonst zusteht, an den Schuldner auszahlen kann?

    Frag ihn doch mal.

  • Nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 199 InsO. Der Treuhänder kann, nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten nach §§ 53ff InsO nur noch an die Gläubiger gem. Schlussverzeichnis verteilen. Wohin wohl mit dem Rest?

    Vielleicht hilft hier die hier noch nicht anwendbare Regelung des § 300a II InsO weiter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Vertretet ihr den Schuldner im RSB-Verfahren ?

  • wer ist "von uns" ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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