Zuschlag bei Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Verfahren; § 11 RVG

  • Hallo, ich bin gerade neu in der Insolvenzabteilung und daher noch recht unbeholfen :behaemmer

    Da ich in derselben Akte gerade zwei Probleme habe, stelle ich gleich mal beide hier mit der Bitte um Hilfe

    Zum einen hat der Treuhänder seinen Schlussbericht nebst Vergütungsantrag im vereinfachten Verfahren eingereicht.
    Vermögen ist nicht zur Masse geflossen, so dass die Mindestvergütung beantragt wurde (vorliegend 750,- Euro).

    Da er jedoch viele Probleme mit dem Schuldner hatte und ein gerichtliches Grundbuchverfahren im Ausland mit einiger Korrespondenz mit der Gegenseite geführt hat, wurde ein Zuschlag beantragt. Dieser soll bei 100 % liegen.
    Der Schuldner hat mangels Mitwirkung letztlich eine Einigung der Parteien scheitern lassen.

    Nunmehr ist mir die Rechtsprechung des BGH geläufig, dass eine Erhöhung der Vergütung des Treuhänders bei bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. In Bezug auf die Regelvergütung wird in Kommentaren eine angemessene Erhöhung bei 5 bis 20 % angesetzt.

    Nunmehr ist es mir nicht ganz klar, ob Zuschläge auf die Mindestvergütung ebenfalls zulässig sind; ich gehe davon aus. Jedoch habe ich keinerlei Rechtsprechung gefunden, die mir einen Rahmen über die Höhe des ""Zuschlags" bietet. 100 % wirkt zunächst überhöht. Habt ihr damit Erfahrung?
    weiterer Sachverhalt:

    Der Schuldner wurde im Eröffnungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der später nicht zum IV oder TH bestellt wurde. Im späteren Verlauf tritt dieser nochmals für den Schuldner auf, in dem er Erinnerung gegen einen fälschlicherweise erlassenen PFÜB einlegt. Nach entsprechender Kostenentscheidung wurde die Vergütung des RA bereits nach § 126 ZPO festgesetzt. Nunmehr beantragt der Rechtsanwalt jedoch noch die Festsetzung nach § 11 RVG gegen seinen Mandanten...

    Ich habe auch hier recherchiert und keine Antwort gefunden. Ist eine Festsetzung nach § 11 RVG in einem Inso-Verfahren möglich? Bin ich hierfür zuständig oder ggf. das Vollstreckungsgericht...

    Dachte eigentlich immer. dass eine Festsetzung grundsätzlich ausscheidet...? Evtl. nur an TH/ IV zur Anmeldung?

    Für jegliche Hilfe wäre ich dankbar. :2danke

  • Lediglich zu einer Deiner zwei Fragen, was aber die Sache nicht einfacher macht:

    Ein Zuschlag ist auch auf die Mindestvergütung zulässig, da die Mindestvergütung lediglich den Regelaufwand abdeckt, vergl. IX ZB 118/08, IX ZB 63/05, IX ZB 172/08.

    Hierbei ist mE auch nicht allein auf die nackte Prozentzahl abzuheben, seinen es 50%, 100% oder 180 %, sondern die Höhe des angemessenen Zuschlages richtet sich nicht nur nach dem Mehraufwand, sondern auch nach der Berechnungsgrundlage, IX ZB 130/10, Rn. 46, zur Vergütung des vorl. IV.


    ABER: Masse ist ja keine vorhanden, so dass der Treuhänder lediglich eine Vergütung in Höhe der Mindestvergütung gegenüber der Staatskasse verlangen darf, IX ZB 235/11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur 2. Frage:
    § 240 ZPO greift nicht, da das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG erst nach EÖ anhängig wurde.
    Für die für die Vertretung im Eröffnungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen würde ich die Festsetzung nach § 11 RVG ablehnen, da insoweit Insolvenzforderung -> Anmeldung beim IV.
    Für die Vertretung im Erinnerungsverfahren gegen den PfÜB dürfte Festsetzung zulässig sein, da Neuforderung.

    Nachtrag:
    Und übrigens herzlich willkommen im Irrenhaus Insolvenzordnung! :)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

    Einmal editiert, zuletzt von Bela (11. Mai 2015 um 16:08) aus folgendem Grund: Nachtrag eingefügt

  • Danke für die vielen schnellen Beiträge, echt klasse :)

    Dass ich gleich mehrere Fragen gestellt habe tut mir natürlich leid :oops:

    Ich tendiere nach Gesprächen mit einem Kollegen auch dazu, dass ich die Vergütung nach § 11 RVG wohl festsetzen kann und muss. Eine Belehrung an den Schuldner und eine Anforderung für einen Kostenvorschuss vom Rechtsanwalt (Zustellungsauslagen) muss ich wohl noch übersenden und mir irgendwo rausziehen.

  • äh, unabhängig von den von Dir gestellten Fragen, was ist denn da konkret an der Mitwirkung des Schuldners gescheitet ?
    - handelt es sich um die Verwertung eines Massegegentandes (dann käme keine Verfahrensaufhebung in Betracht)
    - gibt es Mitwirkungsmängel beim Schuldner, wäre die Kostenstundung aufzuheben und das Verfahren nach § 207 durchzuführen (wobei dann auch über Vergütungserhöhung nachzudenken wäre)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh, unabhängig von den von Dir gestellten Fragen, was ist denn da konkret an der Mitwirkung des Schuldners gescheitet ?
    - handelt es sich um die Verwertung eines Massegegentandes (dann käme keine Verfahrensaufhebung in Betracht)
    - gibt es Mitwirkungsmängel beim Schuldner, wäre die Kostenstundung aufzuheben und das Verfahren nach § 207 durchzuführen (wobei dann auch über Vergütungserhöhung nachzudenken wäre)


    Der Insolvenzverwalter konnte vorliegend keine Prozesshandlungen in dem ausländischen Gerichtsverfahren vornehmen, da solch eine Verwalter in dem Land nicht existiert und anerkannt wird. Somit war er auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Dieser sollte die Rücknahme seines Antrags erklären, damit die bereits ausgehandelte außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zum Zuge kommt.
    Der hat sich aber wohl konsequent nicht beim IV gemeldet.

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