Hallo, ich bin gerade neu in der Insolvenzabteilung und daher noch recht unbeholfen
Da ich in derselben Akte gerade zwei Probleme habe, stelle ich gleich mal beide hier mit der Bitte um Hilfe
Zum einen hat der Treuhänder seinen Schlussbericht nebst Vergütungsantrag im vereinfachten Verfahren eingereicht.
Vermögen ist nicht zur Masse geflossen, so dass die Mindestvergütung beantragt wurde (vorliegend 750,- Euro).
Da er jedoch viele Probleme mit dem Schuldner hatte und ein gerichtliches Grundbuchverfahren im Ausland mit einiger Korrespondenz mit der Gegenseite geführt hat, wurde ein Zuschlag beantragt. Dieser soll bei 100 % liegen.
Der Schuldner hat mangels Mitwirkung letztlich eine Einigung der Parteien scheitern lassen.
Nunmehr ist mir die Rechtsprechung des BGH geläufig, dass eine Erhöhung der Vergütung des Treuhänders bei bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. In Bezug auf die Regelvergütung wird in Kommentaren eine angemessene Erhöhung bei 5 bis 20 % angesetzt.
Nunmehr ist es mir nicht ganz klar, ob Zuschläge auf die Mindestvergütung ebenfalls zulässig sind; ich gehe davon aus. Jedoch habe ich keinerlei Rechtsprechung gefunden, die mir einen Rahmen über die Höhe des ""Zuschlags" bietet. 100 % wirkt zunächst überhöht. Habt ihr damit Erfahrung?
weiterer Sachverhalt:
Der Schuldner wurde im Eröffnungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der später nicht zum IV oder TH bestellt wurde. Im späteren Verlauf tritt dieser nochmals für den Schuldner auf, in dem er Erinnerung gegen einen fälschlicherweise erlassenen PFÜB einlegt. Nach entsprechender Kostenentscheidung wurde die Vergütung des RA bereits nach § 126 ZPO festgesetzt. Nunmehr beantragt der Rechtsanwalt jedoch noch die Festsetzung nach § 11 RVG gegen seinen Mandanten...
Ich habe auch hier recherchiert und keine Antwort gefunden. Ist eine Festsetzung nach § 11 RVG in einem Inso-Verfahren möglich? Bin ich hierfür zuständig oder ggf. das Vollstreckungsgericht...
Dachte eigentlich immer. dass eine Festsetzung grundsätzlich ausscheidet...? Evtl. nur an TH/ IV zur Anmeldung?
Für jegliche Hilfe wäre ich dankbar.