§ 13 InsVV n.F. - volle Mindestvergütung und § 305 InsO?

  • Moin,
    ich habe folgenden Fall:
    neues IK-Verfahren mit Rechtslage ab 1.7.14.
    Schuldner wird im Antrags- und eröffneten Verfahren von RA vertreten. RA hat auch die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erteilt.
    Jetzt habe ich die Schlussunterlagen nebst Vergütungsantrag bekommen.
    Verwalter beantragt die Mindestvergütung von 1.000 € mit folgender Begründung: "Ein Abschlag nach § 13 InsVV ist nicht vorzunehmen, da die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO meiner Kenntnis nach zwar von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden, jedoch nicht vollständig. Vermögenswerte wurden nicht vollständig angegeben (der Bausparvertrag bei der ... wurde im Antrag nicht angegeben). Gläubiger wurden nicht vollständig angegeben (zwei Gläubiger im Antrag angegeben, vier Gläubiger haben ihre Forderungen angemeldet)."

    Diesen Fall hatte ich noch nicht.
    Bislang haben die Verwalter immer die ermäßigte Mindestvergütung nach § 13 InsVV in den IK-Verfahren beantragt.
    Was nun?

    Ich dachte mir so: Bei RA nachfragen, ob sie die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstellt hat. Das geht ja aus dem IK-Antragsformular leider nicht ausdrücklich hervor.
    Wenn nein, dann Mindestvergütung von 1.000 € festsetzen.
    Aber, wenn ja ???
    Andererseits: die RA vertritt den Schuldner lt. Antrag im gesamten Verfahren. Demnach sind die Unterlagen von einer geeigneten Person erstellt und die Vergütung ermäßigt sich, oder?

    Wie würdet Ihr vorgehen bzw. entscheiden?

  • Der reine Gesetzestext lässt für das Begehren des IV m. E. keinen Raum. Einen Kommentar zum § 13 InsVV n. F. habe ich nicht zur Verfügung - aber vielleicht lässt sich aus der Gesetzesbegründung etwas herleiten :gruebel: ?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das mag jetzt ein wenig formal klingen, aber mE gibt es nur die 800,00 EUR, wenn die Verzeichnisse nach § 305 I Nr. 3 InsO von einer geeigneten Stelle erstellt worden sind.

    Die können natürlich lückenhaft sein, wobei es dem Verwalter ziemlich egal sein dürfte, ob dann zwei oder vier Forderungsanmeldungen eingehen. Mit dem Bausparvertrag mag es anders sein, aber die Info hat er ja dann auch bekommen. Wenn man aber der Auffassung ist, dass der Verwalter mit dem unvollständigen Verzeichnis so beschwert ist, dass die Vergütung nach § 13 InsVV nicht mehr ausreichend ist, dann möge er doch einen Zuschlag beantragen (Ob dann aber auch ein Abschlag nach § 3 II lit. e InsVV begründet ist,...:gruebel:)

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  • Dass diese Spitzfindigkeiten kommen wir klar. Ich würde die 1.000,- € ablehnen und aufs Rechtsmittel verweisen. Die Verzeichnisse lagen vor, sonst wäre wohl nicht eröffnet worden. Ende der Geschichte. Die Verzeichnisse sind doch in den seltensten Fällen vollständig. Wenn das ein Kriterium wird, werden wir in vielen Fällen 1.000,- € festsetzen müssen. Ob der Gesetzgeber das gewollt hat, würde ich mal stark anzweifeln.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • schließe mich an. Die 5. Aufl. vom Haarmeyer gibt da auch nicht viel zu her, es kommt nur darauf an, dass die Sache von einer geeigneten Stelle vorbereitet wurde. Vom Regelungszweck her: der Verwalter trifft auf eine aufbereitete Lage; d.b. nicht, dass alles immer vollständig sein muss.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • auch ich meine, dass es bei den 800 bleiben muss
    Der Verordnungstext is da doch recht eindeutig...die Verzeichnisse müssen von der geeigneten Person erstellt sein und fertig

    dass dabei teilweise unschärfen entstehen, wenn die geeignete Person bspw. nicht sauber gearbeitet hat, mag stimmen, ist aber -so sehe ich das- vom
    verordnungsgeber in kauf genommen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich schließe mich ebenfalls an. Es kam hier auch schon häufiger vor, dass die Unterlagen unvollständig waren aber es ist bis jetzt noch kein IV auf die Idee gekommen, deshalb mehr als die 800 € zu fordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Ich denk das ist ein "Versuchsballon" des IV...
    Werde jetzt die Anhörung machen und dem IV schreiben, dass ich beabsichtige die ermäßigte Mindestvergütung festzusetzen.
    Bin gespannt, ob`s zum LG geht...

  • Zitat von BR-Drs 467/12

    Das Zurückbleiben der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren, in welchem Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle
    erstellt worden sind, beruht auf dem im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter. Es ist gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung
    unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV von 1 000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren.

    Das lässt zwei Betrachtungsmöglichkeiten offen:


    • Bei Anfertigung der Unterlagen durch eine geeignete Person/Stelle ist generell von geringerem Aufwand für den Insolvenzverwalter auszugehen (typisierende Regelung).


    • Fehlende Aufwandsreduzierung für den Insolvenzverwalter trotz Erstellung der Unterlagen durch eine geeignete Person/Stelle wegen Unvollständigkeit derselbigen wurde vom Gesetzgeber nicht bedacht. Dann wäre zu prüfen, ob mit der Regelung intendiert war, dass die geminderte Mindestvergütung (;)) nur dann festzusetzen ist, wenn dem Insolvenzverwalter wegen eines vollständigen Antrages kein Mehraufwand entstanden ist (teleologische Reduktion).

    Ich habe mich damit noch nicht näher befasst, habe aber für den Moment folgende Gedanken dazu:

    § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zwingt den Schuldner in der Verbraucherinsolvenz zu einem Antrag mit inhaltlich vollständigen Angaben. Das dient der Vereinfachung der Verfahrensabwicklung. Insofern kann man daraus für die Vergütungsfrage möglicherweise ableiten, dass ein insoweit unvollständiger Antrag zu einer Erschwernis für den Insolvenzverwalter führt. Das ist aber, wie gesagt, noch nicht bis zum Ende durchgedacht.

  • Es ist wohl nie davon auszugehen gewesen, dass die Verzeichnisse zu 100% vollständig sind. Der Ersteller ist ja auf die zuverlässige Mitarbeit des Schuldners angewiesen, der Schuldner ist auch gehalten, die Unterlagen hierauf hin zu prüfen und ggf zu ergänzen.

    Genauso wie die Vorlage eines Gutachtens die Vergütung des IV nicht durch einen Abschlag wegen Erleichterung mindert, wird man wegen unvollständiger Aufstellung den §13 InsVV nicht abbedingen. Dann lieber, wie in #4, einen Zuschlag, wenn die Belastung erheblich war.

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  • finde den Ansatz von Breamter interessant.
    Meine jedoch folgendes:
    i.d.R. sind bereits vor der Problematik des § 290 I Nr. 6 InsO sauber erstellt. Dass noch was "nachplätschert" kommt jedoch vor, ebenso, dass noch irgend eine Sicherheit hochkommt - wenn auch zumeist wertlos -.

    Bei einem Regelinsolvenzverfahren hingegegen ist der - nicht begleitete - Antrag zumeist erst durch den Insolvenzverwalter zu erarbeiten. Wenn sich im IK-Verfahren noch ein Gläubiger meldet, dann bekommt er halt den EÖB, dessen Übermittlung der Verwalter sich noch als Sonderauslagen bezahlen lassen kann.

    In Fällen, in denen sich trotz sauberer Arbeit der SB (bei Anwälten kann man da leider nicht so einfach von ausgehen) ein Chaos-Verfahren herausstellen sollte... oki, hab auch schon in abgedrehten IK-Verfahren Zuschläge zugemessen, obwohl nicht vorgesehen, aber was interessiert mich eine dusselige Verordnung :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • In Fällen, in denen sich trotz sauberer Arbeit der SB (bei Anwälten kann man da leider nicht so einfach von ausgehen) ein Chaos-Verfahren herausstellen sollte... oki, hab auch schon in abgedrehten IK-Verfahren Zuschläge zugemessen, obwohl nicht vorgesehen, aber was interessiert mich eine dusselige Verordnung :D

    ...was auch nicht zu beanstanden ist, BGH vom 24.05.2005, IX ZB 6/03....

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  • Also: eine Beschwerde gegen die Festsetzung der ermäßigten Vergütung ging nicht ein.
    Aber wie ich jetzt feststellen durfte hat sich der IV schön die beantragte Vergütung aus der Masse überwiesen und nicht die festgesetzte...!!! :mad:

  • Aber wie ich jetzt feststellen durfte hat sich der IV schön die beantragte Vergütung aus der Masse überwiesen und nicht die festgesetzte...!!! :mad:

    :eek: :eek: :eek:

    :eek::eek::eek: Aber sowas von!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also: eine Beschwerde gegen die Festsetzung der ermäßigten Vergütung ging nicht ein.
    Aber wie ich jetzt feststellen durfte hat sich der IV schön die beantragte Vergütung aus der Masse überwiesen und nicht die festgesetzte...!!! :mad:

    :wechlach:

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